Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.13/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_13/2008/sst

Urteil vom 7. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X._______, Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 (6B_301/2008),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 2. Juli 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 2. Juli 2008 auf eine Beschwerde von
X.________ nicht ein, weil er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (6B_301/
2008).
X.________ stellt ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. Juli 2008. Er
macht unter Beilage eines Empfangsscheins der Post geltend, er habe den
Kostenvorschuss innert Frist bezahlt.

2.
Das Vorbringen des Gesuchstellers geht an der Sache vorbei. Im Verfahren 5A_297
/2008 betreffend Konkursandrohung war mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ein
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, zahlbar bis 26. Mai 2008, verlangt worden.
Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. Statt dessen zog der Gesuchsteller die
Beschwerde mit Eingabe vom 23. Mai 2008 zurück. In der Folge wurde das
Verfahren mit Verfügung vom 26. Mai 2008 als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten des Verfahrens in Höhe von Fr.
300.-- wurden der damaligen Beschwerdeführerin auferlegt.
Am 18. Juni 2008 zahlte der Gesuchsteller der Bundesgerichtskasse Fr. 2'000.--
ein. Er benutzte dazu nicht einen der beiden Einzahlungsscheine, die er zur
Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren 6B_301/2008 erhalten hatte,
sondern einen Einzahlungsschein, der, wie darauf ausdrücklich und fett gedruckt
vermerkt, das Verfahren 5A_297/2008 betrifft, und in welchem Verfahren er die
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.-- noch nicht bezahlt hatte. Unter
diesen Umständen wurde das Geld zu Recht primär zur Tilgung der im Verfahren
5A_297/2008 ausstehenden Schuld von Fr. 300.-- verwendet. Selbst wenn man den
im falschen Verfahren einbezahlten Restbetrag von Fr. 1'700.-- berücksichtigen
wollte, hätte der Gesuchsteller für das Verfahren 6B_301/2008 den verlangten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nicht in seiner vollen Höhe einbezahlt. Der
Gesuchsteller hat das entstandene Durcheinander mindestens fahrlässig selber
verursacht. Davon, dass dem Bundesgericht ein Versehen im Sinne von Art. 121
lit. d BGG unterlaufen wäre, kann demgegenüber keine Rede sein. Das
Revisionsgesuch ist abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn