Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.9/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


6B_9/2008

Urteil vom 9. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
3. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil
sie verspätet eingereicht worden war. Der Beschwerdeführer befasst sich nur
materiell mit der Angelegenheit, nicht aber mit der Frage, ob seine kantonale
Beschwerde verspätet war. Da sich die Beschwerde jedoch mit dieser Frage
hätte befassen müssen, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn