Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.99/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_99/2008/bri

Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Falsches ärztliches Zeugnis (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Gerichtspräsidium Aarau erklärte X._________ am 14. Dezember 2005 des
falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat
und einer Busse von Fr. 5'000.--.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 25. Mai 2007 eine Berufung von
X._________ teilweise gut. Es stellte das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf
des falschen ärztlichen Zeugnisses gemäss Ziff. 2.1 der Anklage (Zeugnis vom
18. Januar 1999) zufolge Eintritts der Verjährung ein. In Bezug auf Ziff. 2.2
der Anklage (Zeugnis vom 18. September 2001) sprach es X._________ dagegen
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu Fr. 900.--.

C.
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Obergerichts vom 25. Mai 2007 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur
korrekten, medizinisch fundierten Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl.
auch Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Begründungsanforderungen im Anwendungsbereich dieser Norm entsprechen
denjenigen, die im früheren staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren galten (BGE
133 IV 286 E. 1.4). Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht hier
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. nur BGE 125 I 492 E.
1b S. 495, mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in doppelter
Hinsicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG festgestellt. Zum
einen seien ihre Schlussfolgerungen "aktenwidrig". Die Vorinstanz stelle einzig
auf die ärztlichen Berichte zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung
ab, vermische Äusserungen zum psychischen und physischen Zustand der Patientin
und lasse Arztberichte, welche die Richtigkeit des fraglichen Zeugnisses
bestätigten, ausser Acht. Das Urteil sei unsorgfältig redigiert, spekulativ und
müsse als tendenziös bezeichnet werden (Beschwerde, Ziff. 2.2 insbes. S. 12).
Zum anderen hätte die Vorinstanz ein medizinisches Gutachten einholen müssen.
Es gehe nicht um seine Glaubwürdigkeit, sondern um die Frage, ob das ärztliche
Zeugnis vom 18. September 2001 wahr sei oder nicht (Beschwerde, insbes. Ziff.
2.3, S. 12 f.).

2.1 Willkür in der Beweiswürdigung bzw. eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der
angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine
Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz führt zunächst die beiden ärztlichen Berichte des
Beschwerdeführers über A._________ zuhanden der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an. Am 15. November 1991 verfasste er einen Bericht
betreffend den Weiterbestand einer 50%-igen Invalidität (Rentenrevision). Darin
beschrieb er den Gesundheitszustand der Patientin, wie folgt:
"Immer wieder depressive Grundstimmung. Weichteilrheumatische Beschwerden,
Magenbeschwerden, welche als Ausdruck der endogenen Depression somatisiert zu
betrachten sind. Deutlich depressive Veranlagung, welche aber verstärkt wird
durch ungünstige familiäre Verhältnisse im Rahmen eines Alkoholkonsums des
Ehemannes. Weiterhin psychotherapeutische Therapie ist unbedingt erforderlich,
wobei auch die psychosomatischen Beschwerden immer wieder ärztliches
Intervenieren erforderlich machen."
Am 5. Januar 1995 führte er erneut in einem Bericht betreffend den
Weiterbestand der 50%-igen Invalidität zum Gesundheitszustand aus:
"Immer wieder depressive Verstimmungen. Geprägt mit Schlafstörungen, deutlich
reduzierter Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich. Schwere Probleme mit dem
alkoholabhängigen Ehemann. Behandlung mit Lithium und Ludiomil.
Psychotherapeutische Dauerbehandlung."
2.2.2 Die Vorinstanz hält fest, die beiden ärztlichen Berichte stünden
unbestrittenermassen in Widerspruch zum ärztlichen Zeugnis vom 18. September
2001. Im Auftrag und zuhanden der B._________ Versicherungen hielt der
Beschwerdeführer darin unter anderem fest:
"Solange ich Frau A._________ kannte, hatte sie nie Anzeichen einer depressiven
Erkrankung (...). Ich konnte während der gesamten Behandlungszeit bis zum
Unfallereignis nie schizophrene Symptome feststellen. Viel eher konnte ich
davon ausgehen, dass die Expl. sich in einem psychopathologisch völlig
ausgeglichenen Zustand befand, allen Ansprüchen ihres Lebens gewachsen war und
auch den phasenweise latent vorhandenen ehelichen Schwierigkeiten gut gewachsen
war, so dass sich nie Konflikte mit ihrem Ehepartner ergaben (...)."

2.3 Die Vorinstanz prüft sonach den Einwand, das Zeugnis sei wahr, die
ärztlichen Berichten vom 15. November 1991 bzw. 5. Januar 1995 dagegen unwahr.
In Würdigung zahlreicher ärztlicher Berichte nimmt sie an, dass die Ärzte über
all die Jahre von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Die
Behauptung, wonach die Patientin völlig gesund bzw. vollkommen kompensiert
gewesen sei, sei aktenwidrig. Die verschiedenen Feststellungen der Ärzte
deckten sich mit jenen des Beschwerdeführers in den fraglichen Berichten, dass
sich auch äussere Symptome manifestiert haben und keine Rede davon sein kann,
dass sie durch die Behandlung mit Lithium völlig kompensiert und gesund gewesen
sei bzw. dass sie nie depressive Symptome gezeigt habe. Es habe ein klarer
Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der diagnostizierten endogenen
Depression bestanden, was die Richtigkeit des im IV-Verfahren erhobenen
Sachverhalts bestätige.

Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Patientin aus
gesundheitlichen Gründen bereits vor dem Unfall vom 7. Juni 1996 in ihrer
Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und dies auch der Überzeugung des
Beschwerdeführers entsprach, wie er in seinen Berichten vom 15. November 1991
und 5. Januar 1995 wiedergab. Der Einwand, das ärztliche Zeugnis vom 18.
September 2001 sei wahr, die früheren Berichte dagegen unwahr, sei eine blosse
Schutzbehauptung. Insbesondere mache er sich dadurch unglaubwürdig, dass er
behauptete, das Bestehen einer IV-Rente sei ihm nicht mehr bewusst gewesen.
Angesichts des Umstandes, dass A._________ eine langjährige Patientin und
regelmässig bei ihm in Konsultation war, könne solches nicht stimmen und weise
auf seine Absicht hin, Ausflüchte zu suchen.
2.4
2.4.1 Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz seien "aktenwidrig", erschöpft sich die Rüge in unzulässiger
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. So macht er beispielsweise
geltend, es sei fraglich, ob der Rentenanspruch der Patientin bis Mitte der
90er Jahre bestanden habe, weil die Arztberichte zuhanden der Eidgenössischen
Invalidenversicherung generell die Tendenz aufwiesen, den ursprünglich
festgestellten Gesundheitszustand einfach als fortbestehend darzustellen
(Beschwerde, S. 7 und 11). Damit stellt er der Beweiswürdigung der Vorinstanz
lediglich seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüber, ohne
aufzuzeigen, weshalb es im Einzelnen unhaltbar sein sollte, auf die ärztlichen
Berichte abzustellen. Gleiches gilt, soweit er etwa vorbringt, die Vorinstanz
lasse die ihn entlastenden ärztlichen Berichte ausser Acht. Der
Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die von ihm erwähnten
Berichte geeignet sein könnten, das Beweisergebnis zu erschüttern. Vielmehr
beschränkt er sich darauf, seinen bereits im kantonalen Verfahren erhobenen
Einwand zu erneuern. Auch insofern genügt er den minimalen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die
appellatorisch begründete Rüge ist nicht einzutreten.
2.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, ein
medizinisches Gutachten einzuholen.

Bei der Beurteilung, ob das Gesundheitszeugnis mit der Wahrheit übereinstimmt,
ist zu berücksichtigen, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der durch den
Arzt interpretiert wird, und damit gezwungenermassen eine subjektive
Komponenten enthält. Bezugspunkt für die Wahrheit ist nicht objektiv die
Gesundheit oder Krankheit der Patientin, sondern subjektiv die diesbezügliche
Ansicht bzw. Diagnose des Arztes (Markus Boog, in: Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 318 N 3, mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall ging es deshalb nicht um die Frage, ob es - wie beurkundet -
objektiv zutrifft, dass sich die Patientin seit 1990 "in einem
psychopathologisch völlig ausgeglichenen Zustand befand". Vielmehr war zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Beurkundung anderer Ansicht war.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellte sich dabei sehr
wohl die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Urkundsperson.

Die Vorinstanz kommt nach einlässlicher Beweiswürdigung und aus
nachvollziehbaren Gründen zum Schluss, dass die Patientin schon vor dem
Unfallereignis von 1996 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war,
unter depressiven Symptomen litt und der Beschwerdeführer darüber genau
Bescheid wusste. Dies wird durch die medizinischen Akten, nicht zuletzt durch
die Berichte des Beschwerdeführers vom 15. November 1991 und 5. Januar 1995
gestützt, und ist im Verfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung
geprüft worden. Dem steht der beurkundete Sachverhalt ("Solange ich Frau
A._________ kannte, hatte sie nie Anzeichen einer depressiven Erkrankung ... ")
gegenüber, der hinreichend klar ist. Bei dieser Sachlage ist nicht zu ersehen,
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, dass und inwiefern
die Vorinstanz in Willkür verfallen sollte, wenn sie ohne (weiteres)
medizinisches Gutachten feststellt, dass das Arztzeugnis vom 18. September 2001
nicht der Wahrheit entspricht. Die Rüge ist - soweit überhaupt hinreichend
substantiiert - unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Tatbestand des falschen
ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) weder in objektiver noch in subjektiver
Hinsicht erfüllt.

3.1 Den Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verwirklichen Ärzte, die
vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauch bei einer Behörde
oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet
ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. Das Zeugnis ist
unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild vom Gesundheitszustand des Menschen
vermittelt, was auch der Fall ist, wenn wesentliche Umstände verschwiegen
werden (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5.
Aufl., Bern 2000, § 58 Rz. 16 S. 374; Boog, a.a.O., Art. 318 N 3).

3.2 Die Vorinstanz nimmt an, das ärztliche Zeugnis vom 18. September 2001
vermittle ein unzutreffendes Bild der Gesundheit, indem es namentlich festhält,
dass die Patientin nie irgendwelche Anzeichen einer depressiven Erkrankung
hatte bzw. wahrheitswidrig verschweigt, dass sie aus psychischen Gründen
bereits vor dem Unfall von 1996 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt war. Als Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei der
Beschwerdeführer von der B._________ Versicherung mit der Begutachtung
beauftragt worden, um Versicherungsansprüche aus dem Unfallereignis zu prüfen.
Weil das ärztliche Zeugnis in unzutreffender Weise fast sämtliche
Gesundheitsschädigungen dem Unfall und keine dem Vorzustand zuschreibe, sei es
zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt. Damit sei der objektive
Tatbestand erfüllt.

In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer
über die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Patientin vor dem
Unfall genau Bescheid wusste. Als langjähriger Gutachter und Psychiater müsse
ihm bewusst gewesen sein, dass er einen falschen Gesundheitszustand attestiere,
und das Zeugnis dazu bestimmt war, eine unberechtigte Leistung zu erlangen.
Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand
(angefochtenes Urteil, S. 14 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S.
9).

3.3 Diese Auffassung hält vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1
StGB unrichtig ausgelegt oder angewendet hätte, und solches ist auch nicht
ersichtlich.

4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger