Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.999/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_999/2008

Urteil vom 10. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari und Mathys.
Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Martin Neese,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte Rechtsanwalt X.________ am 18.
Dezember 2006 wegen qualifizierter Geldwäscherei zu neun Monaten Gefängnis,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und zu einer Busse von Fr. 20'000.--. In einem Fall sprach es ihn vom
Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei frei.

B.
Auf die Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am
29. Oktober 2008 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Zusätzlich hob es den
Freispruch auf und sprach X.________ auch in diesem Punkt der qualifizierten
Geldwäscherei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10
Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr.
400.--.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt,
er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht des Kantons Zug reichte mit Schreiben vom 11. Mai 2009 seine
Vernehmlassung ein. Es beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt mit Eingabe vom 2. Juni 2009
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz legt ihrer Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 22.
April 1997 stellte die A.________ AG zwei Checks über 1 Mio DEM und 2 Mio DEM
aus. Die Gelder zur Deckung der Checks stammen aus dem Anlagebetrug der
B.________ AG. Der Beschwerdeführer erhielt beide Checks von seinem Klienten
C.________, welchen er seit 1992 anwaltlich vertrat. Beide Checks waren mit
einem Blankoindossament versehen. Der Beschwerdeführer reichte den Check über 2
Mio DEM der D.________ Bank am 28. April 1997 zur Gutschrift auf den Konten der
Offshore-Gesellschaft E.________ AG, deren Direktor er war, ein. Am selben Tag
übermittelte er der F.________ Bank den Check über 1 Mio DEM zur Gutschrift auf
die genannten Konten.
Am 15. Mai 1997 stellte die A.________ AG zugunsten der E.________ AG einen
dritten Check über 1'241'455.-- DEM aus. Die Vermögenswerte zur Deckung dieses
Checks stammen ebenfalls aus dem Anlagebetrug zum Nachteil der B.________
AG-Anleger.
Am 20. Mai 1997 fanden zwei Treffen zwischen C.________ und der F.________ Bank
bzw. der D.________ Bank in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Mit
Schreiben vom 26. Mai 1997 sandte der Beschwerdeführer der F.________ Bank den
Check über 1'241'455.-- DEM zur Gutschrift. Nach einem Telefonat zwischen der
F.________ Bank und dem Beschwerdeführer vom 30. Mai 1997 retournierte die BPG
den Check an den Beschwerdeführer. Im Begleitschreiben begründete die Bank die
Rücksendung mit der "Vermeidung eines Schadens". Der Beschwerdeführer wurde
gebeten, trotz des persönlichen Treffens vom 20. Mai 1997 der F.________ Bank
eine Erklärung einzureichen, welche sich über die Herkunft der Vermögenswerte
seines Klienten C.________ und über den Zweck der Überweisung äusserte. Der
Beschwerdeführer reichte die verlangte Erklärung nicht ein, sondern kündigte
die Callgeldanlage bei der F.________ Bank mit Schreiben vom 3. Juni 1997. Den
von der F.________ Bank retournierten Check übergab er am selben Tag der
D.________ Bank zur Gutschrift.
Nach der Einlösung der Checks wechselte der Beschwerdeführer am 16. Juni 1997
den Betrag von 2 Mio DEM und am 7. Juli 1997 jenen über 1'241'455.-- DEM bei
der Bank D.________ Bank in Schweizer Franken. Am 11. Juli 1997 liess er sich
von ihr Fr. 2'516'000.-- bar auszahlen. Dieses Geld händigte er gleichentags
C.________ aus. Am 5. Juni 1997 wechselte der Beschwerdeführer den Betrag von 1
Mio DEM bei der F.________ Bank in Schweizer Franken. Nach der Kündigung der
F.________ Bank- Konten erhielt er einen Check über den Betrag von Fr.
835'065.25. Diesen versah er mit seinem Indossament und sandte ihn ungefähr am
19. Juni 1997 an den Treuhänder G.________ nach Liechtenstein. Er gab ihm den
Auftrag, den Check auf den Namen seiner [des G.________ ] Treuhandgesellschaft
H.________ AG einzulösen und wies ihn an, das Geld dort einige Tage
treuhänderisch für die E.________ AG liegen zu lassen. Am 10. Juli 1997 liess
sich der Beschwerdeführer von G.________ das Geld gegen Quittung bar auszahlen
und händigte es gleichentags C.________ aus.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot nach
Art. 9 BV sowie das Verbot der "reformatio in peius" verletzt. Die erste
Instanz habe ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei bezüglich des Checks über DEM
1'241'455.-- freigesprochen. Dieser Freispruch sei in Rechtskraft erwachsen, da
er von ihm selbst und der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb. Trotzdem habe
die Vorinstanz den Freispruch überprüft und aufgehoben. Dem Verbot der
"reformatio in peius" komme Verfassungsrang zu. Soweit es aus dem kantonalen
Prozessrecht hergeleitet werde, habe die Vorinstanz § 70 der
Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (BGS 321.1)
willkürlich angewendet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege keine mit
der zitierten kantonalen Rechtsprechung (GVP 1979/1980, S. 109) vergleichbare
Situation vor. Eine Beurteilung der beiden angefochtenen Schuldsprüche sei
unabhängig vom nicht angefochtenen Teil des Urteils möglich. Zwar verbiete § 70
StPO/ZG eine "reformatio in peius" nicht ausdrücklich, indessen gebiete eine
verfassungsmässige Auslegung der Bestimmung die Beachtung dieses Grundsatzes.

2.2 Die Vorinstanz führt zum Verbot der reformatio in peius aus, für die
Berufungsinstanz sei die Berufungsbeschränkung auf Teilaspekte nur insoweit
verbindlich, als sich die angefochtenen Punkte aus materiell-rechtlichen
Überlegungen unabhängig von den übrigen, nicht angefochtenen Teilen des Urteils
begründen liessen. Beim Beschwerdeführer sei der Freispruch vom Vorwurf der
qualifizierten Geldwäscherei ebenfalls zu überprüfen, da er materiell eng mit
den anderen Vorwürfen zusammenhänge (angefochtenes Urteil S. 8). In ihrer
Vernehmlassung weist sie darauf hin, dass nach der kantonalen Gerichtspraxis
eine reformatio in peius zulässig sei. Die Vorwürfe bezüglich der drei Checks
wiesen einen engen Zusammenhang auf, so dass auch der Freispruch im
Zusammenhang mit dem Check vom 15. Mai 1997 über DEM 1'241'455.-- zu überprüfen
sei. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung zu diesem Punkt keine
Ausführungen.

2.3 Das Verbot der reformatio in peius, wonach unter anderem nicht angefochtene
Punkte eines Urteils nicht zu Lasten des Verurteilten abgeändert werden dürfen,
ergibt sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht. Es zählt nicht zu den
verfassungsmässigen Rechten des Bundes oder der Kantone und lässt sich nicht
aus der EMRK herleiten. Die Missachtung dieses Grundsatzes ist unter dem
Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 mit
Hinweis; BGE 110 II 113 E. 3/c S. 115 Urteil 6B_411/2007 vom 2. November 2007
E. 1.3).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor,
wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E.
3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

2.4 Die Strafprozessordnung des Kantons Zug kennt kein ausdrückliches Verbot
der reformatio in peius. Sie erlaubt die reformatio in peius auch in Fällen, in
denen nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten
ein Rechtsmittel einlegt (vgl. Urteil 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4b;
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 98 N. 3). § 70 StPO/ZG ist gemäss der kantonalen Rechtsprechung
dahingehend auszulegen, dass eine Teilanfechtung für die Berufungsinstanz nur
soweit verbindlich ist, als sich die angefochtenen Punkte aus
materiell-rechtlichen Überlegungen unabhängig von den übrigen, nicht
angefochtenen Teilen des Urteils beurteilen lassen (Gerichts- und
Verwaltungspraxis des Kantons Zug 1979/1980, S. 109).

Die drei dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte weisen einen engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf. Sie betreffen drei Checks, welche
innert eines knappen Monats von derselben Gesellschaft ausgestellt wurden und
deren Gelder aus dem selben Anlagebetrug stammen. Mit allen Checks nahm der
Beschwerdeführer gleichartige Handlungen in den Monaten April bis Juli 1997
vor. Er erhielt sie von seinem Klienten C.________, beteiligte sich an
Gesprächen mit ihm und zwei Banken zur Frage der Herkunft der Gelder, reichte
die Checks diesen Banken zur Gutschrift ein, wechselte die Gelder nach der
Einlösung der Checks in Schweizer Franken, hob die Gelder bar ab und händigte
sie seinem Klienten C.________ aus. Die Vorinstanz handelt nicht
schlechterdings unvertretbar, wenn sie unter Berücksichtigung des engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Vorwürfe auch den Freispruch
überprüft. Eine willkürliche Anwendung von § 70 StPO/ZG ist damit nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Sie habe ihm keine
Möglichkeit eingeräumt, sich zur Aufhebung des Freispruchs bezüglich des Checks
vom 15. Mai 1997 und zur Verschärfung der Sanktion zu äussern. Er habe keine
Veranlassung gehabt, dazu Stellung zu nehmen, nachdem weder er noch die
Staatsanwaltschaft diesen Punkt angefochten hätten.

3.2 In ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, der Vorwurf bezüglich des
Checks vom 15. Mai 1997 sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Er sei ihm im
Rahmen der Schlusseinvernahme vorgehalten worden und habe Bestandteil der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gebildet. Der Beschwerdeführer habe dazu
in der Untersuchung, der Vernehmlassung zur Anklage und in der
erstinstanzlichen Verhandlung Stellung genommen. Es sei daher nicht
erforderlich gewesen, ihn in der zweitinstanzlichen Verhandlung nochmals
ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, wenn er nichts mehr hierzu von sich
aus habe ausführen wollen.

3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 133 IV 335 E. 6 S. 341; 127
I 54 E. 2b S. 56 je mit Hinweis). Indessen ist es zur Beachtung des rechtlichen
Gehörs nicht erforderlich, dass die Vorinstanz bereits vor der Ausfällung des
Urteils zur Würdigung der Beweise Stellung bezieht und ihre rechtlichen
Argumente darlegt. Es steht fest, dass der Check vom 15. Mai 1997 im Rahmen der
Obergerichtsverhandlung kein Thema war und diesbezüglich keine neuen Fragen
gestellt, Aussagen getätigt oder Beweismittel eingereicht wurden (vgl. Vorakten
act. 13/1 Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. September 2008).

3.4 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass ihn die Vorinstanz vor der
Ausfällung ihres Urteils nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie den
Freispruch der ersten Instanz überprüft und womöglich einen weiteren
Schuldspruch zu seinen Ungunsten fällt, welcher sich in einer höheren Strafe
niederschlägt. Auch wenn eine reformatio in peius nach kantonalem Prozessrecht
grundsätzlich zulässig ist, so ist der Beschwerte von derjenigen Instanz,
welche die Verschlechterung zu seinen Lasten prüft, vorgängig darauf aufmerksam
zu machen. Der Beschwerdeführer ist nicht gehalten, zu Themen Ausführungen zu
machen, welche für ihn, soweit er dies erkennen kann, nicht mehr
Prozessgegenstand sind. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt. Das Urteil ist demzufolge aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich
gewürdigt, entlastende Tatsachen nicht berücksichtigt, willkürliche
Schlussfolgerungen gezogen und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Ziff.
28 bis 49 der Beschwerdeschrift). Soweit die Rügen den Check vom 15. Mai 1997
betreffen, ist darauf nicht einzugehen, da in diesem Punkt eine Rückweisung an
die Vorinstanz erfolgt (vgl. E. 3.). Die Vorinstanz muss den Sachverhalt
insoweit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs ebenfalls vorgebrachten Einwände erneut prüfen.

4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen. Auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es
prüft die Verletzung des Willkürverbots nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer muss sich dazu mit den Entscheidgründen der Vorinstanz
auseinandersetzen und präzise angeben, worin er die Rechtsverletzung erblickt
bzw. inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261
f.; je mit Hinweisen).
Die Einwendungen in der Beschwerde sind zur Hauptsache rein appellatorischer
Natur (vgl. unter anderem Beschwerdeschrift Ziff. 29 inkl. Ziff. 48 und Ziff.
52 zur Frage des subjektiven Tatbestandes bzw. des "eigenen Antriebs" im Sinne
des Inkaufnehmens; Ziff. 30 zur Frage der "due diligence" und zur Würdigung der
Aussage des Zeugen von I.________; Ziff. 35 zum Widerspruch in den Aussagen von
C.________ über die Herkunft der Gelder; Ziff. 36 zur Beweiswürdigung bezüglich
der Aussagen des Beschwerdeführers; Ziff. 42 zur Frage des Eventualvorsatzes;
Ziff. 43 zum Eindruck der Zeugen von I.________ und K.________ von C.________;
Ziff. 48 zur Frage der Barbezüge von C.________ und der Papierspur; Ziff. 49
zur Frage der Rückzahlung der Gelder im Dezember 1997; Ziff. 52 zur Frage der
Papierspur). Darauf ist nicht einzugehen. Zu prüfen sind mithin nur die in der
Beschwerde ausreichend begründeten Rügen. Diese beziehen sich vorwiegend auf
den subjektiven Tatbestand.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der
entlastenden Aussage des Zeugen K.________ befasst, welcher an der Besprechung
vom 20. Mai 1997 als Vertreter der Bank anwesend war. Sie sei deshalb in
Willkür verfallen (Ziff. 30 der Beschwerdeschrift).
Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz die Aussage von K.________ (Vorakten
act. 4/3/6) in ihrer Urteilsbegründung nicht erwähnt. Indessen hat sie die
wesentlichen Punkte ihrer Beweiswürdigung dargelegt und sich zum objektiven
Tatbestand vorwiegend auf den unbestrittenen äusserlichen Ablauf betreffend
Checkeinlösung und zum subjektiven Tatbestand auf die Aussagen des
Beschwerdeführers selbst abgestützt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen.
Vielmehr darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). Dass sie sich nicht
mit der Aussage von K.________ befasst hat, erweist sich nicht als willkürlich,
zumal nicht substantiiert dargelegt wird, was diese zur Entlastung des
Beschwerdeführers beitragen könnte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz,
wonach er die verbrecherische Herkunft der Gelder in Kauf genommen habe, seien
willkürlich. Er bringt vor, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, welche
Abklärungen zur Herkunft des Geldes er hätte treffen sollen. Möglich sei einzig
eine Erkundigung beim Aussteller der Checks, L.________ gewesen, welcher gemäss
den Erwägungen der Vorinstanz nichts von der verbrecherischen Herkunft der
Gelder habe wissen müssen. Deshalb könne dieses Wissen auch vom
Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Nicht jede Finanztransaktion an eine
Offshore-Gesellschaft sei geeignet, einen Verdacht auf Geldwäscherei zu
begründen (Ziff. 33 der Beschwerdeschrift).
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
hätte durch eine Rückfrage beim ihm bekannten M.________ erfahren können, dass
die Geldmittel für die beiden Checks über 1 Mio bzw. 2 Mio DEM, welche an die
N.________ AG ausgestellt waren, betrügerisch beschafft worden seien. Es sei
nicht willkürlich, weitere Abklärungen zu verlangen. Insbesondere hätte bereits
ein Blick ins Handelsregister ergeben, dass M.________ für die N.________ AG
nicht zeichnungsberechtigt war.
Alleine aus den fehlenden Ausführungen der Vorinstanz zu weiteren möglichen
Abklärungen den Schluss zu ziehen, sie habe daraus in willkürlicher Weise eine
Inkaufnahme der verbrecherischen Herkunft der Gelder bejaht, ist verfehlt.
Nebst mündlichen Erkundigungen wäre beispielsweise ein Einverlangen von
schriftlichen Unterlagen zur Herkunft der Gelder möglich gewesen. Überdies
zielt die Rüge des Beschwerdeführers lediglich auf einen Teilaspekt zum
subjektiven Tatbestand ab. Die Vorinstanz hat detailliert begründet, weshalb
sie den subjektiven Tatbestand als gegeben erachtet (vgl. E. 4.7.2). Auch wenn
die vorinstanzliche Urteilsbegründung keine Ausführungen zu den möglichen
Abklärungen enthält, welche der Beschwerdeführer hätte vornehmen können,
erweisen sich die Schlussfolgerungen im Ergebnis nicht als schlechterdings
unhaltbar und sind nicht zu beanstanden.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt die unterschiedliche Beurteilung der Delikte der
Mitangeklagten O.________ und L.________ im Vergleich zu den ihm vorgeworfenen
Taten (Beschwerdeschrift Ziff. 34, 43, 45 bis 47).
Er übersieht dabei, dass den Mitangeklagten L.________ und O.________ in
tatsächlicher Hinsicht andere Tathandlungen zur Last gelegt werden als ihm
selbst. Dies führt dazu, dass weder der objektive noch der subjektive
Tatbestand gleich zu beurteilen sind. Aus den Entscheiden betreffend die
Mitangeklagten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
Rüge ist insoweit unbegründet.

4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine Passage aus
dem Urteil des Landgerichts Berlin (act. HD 5/4/3 S. 7) falsch zitiert, indem
sie C.________ mit dem Mitangeklagten O.________ verwechselt habe. Das Wort
"er" im zitierten Satz (angefochtenes Urteil S. 30 Ziff. 2.4.4) beziehe sich
auf den Mitangeklagten O.________. C.________ habe gemeint, der
Beschwerdeführer sei als enger Vertrauter des O.________ in gleicher Weise wie
O.________ über die Herkunft der Gelder informiert gewesen. Zudem habe die
Vorinstanz dieses Urteil nicht zu seinen Lasten verwenden dürfen, da er dort
keine Verfahrensrechte gehabt habe (Ziff. 44 der Beschwerdeschrift).
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestandes
ausgeführt, "nur am Rande sei vermerkt, dass das Landgericht Berlin in seinem
rechtskräftigen Urteil gegen C.________ festhielt, der Angeklagte (C.________ )
sei bei den über die Konten der E.________ AG abgewickelten Zahlungsvorgängen
vom Beschuldigten X.________ unterstützt worden. Dieser sei als enger
Vertrauter des O.________ laut den Angaben von C.________ zumindest in gleicher
Weise wie er [C.________ ] über die Herkunft der Gelder informiert gewesen (HD
5/4/3, S. 7)."
Die fragliche Erwägung wurde von der Vorinstanz "nur am Rande" beigefügt und
ist damit offensichtlich nicht entscheiderheblich. Daher erübrigt sich, auf die
dagegen erhobenen Einwände einzutreten.
4.7
4.7.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "willkürliche Beweiswürdigung"
(Ziffer 28 der Beschwerdeschrift) und der Verletzung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" (Ziffer 41 der Beschwerdeschrift), die Vorinstanz sei in willkürlicher
Weise von einem "Eventualvorsatz" ausgegangen. Er macht sinngemäss geltend, er
habe die Delikte entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht in Kauf
genommen. Ihm fehle ein Tatmotiv. Das vereinnahmte Honorar von Fr. 20'000.--
stelle kein Motiv für eine Geldwäsche von DEM 4'241'455.-- dar, weil es nicht
nur sein Verwaltungsratshonorar, sondern den Zeitaufwand für die Rechts- und
Steuerberatung, die Due Diligence und die Auslagen abdecke. Er habe schon
damals erfolgreich eine Anwaltskanzlei geführt und keinen Grund gehabt, seinen
guten Ruf als Anwalt bzw. sein Anwaltspatent aufs Spiel zu setzen.
4.7.2 Die Vorinstanz führt zum subjektiven Tatbestand im Einzelnen aus, dem
Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen der Firmenname A.________ AG
nichts gesagt. Trotzdem habe er Checks entgegengenommen, eingelöst, in eine
andere Währung gewechselt, einen Check ins Ausland gesandt und den grössten
Teil des Geldes an C.________ in bar ausgehändigt. Der Beschwerdeführer habe
die Herkunft der Gelder nicht abgeklärt und widersprüchliche Angaben darüber
gemacht. Einmal habe er gesagt, sie stammten aus dem Verkauf privater
Beteiligungen seines Klienten. Der Klient habe seine Anteile an der P.________
GmbH verkaufen und sich auf den Lebensabend etwas Ruhe mit seiner neuen Familie
gönnen wollen. Ein anderes Mal habe er ausführen lassen, er habe seinem
Klienten bei Finanztransaktionen helfen wollen. C.________ habe das bei der
A.________ AG angelegte Geld abziehen und anderweitig investieren wollen, um
möglichen Ansprüchen aufgrund der komplizierten familiären Struktur entgegen zu
wirken.
Dem Beschwerdeführer hätten sich spätestens nach der Besprechung bei der
F.________ Bank vom 20. Mai 1997 aufgrund der dort zutage getretenen
widersprüchlichen Angaben des C.________ über die Herkunft der Gelder, des
fehlenden Zusammenhangs zwischen der Firma A.________ AG und der P.________
GmbH und weil ihm der Firmenname A.________ AG nichts sagte, Zweifel
aufgedrängt, weswegen er Abklärungen hätte vornehmen müssen. Die Transaktionen
seien im Lichte der von C.________ angegebenen Gründe nicht plausibel. Die
beiden Checks vom 22. April 1997 seien blanko indossiert gewesen. Damit wären
bei den ehe- und erbrechtlichen Motiven des C.________ weitere Transaktionen
nicht mehr erforderlich gewesen, da durch das Blankoindossament die Papierspur
verwischt worden sei. Beim Motiv der Unzufriedenheit über die Geldanlage bei
der A.________ AG hätte ein Ausstellen der Checks direkt zugunsten von
C.________ bzw. der E.________ AG genügt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb auf
den Checks die Gesellschaft N.________ AG dazwischengeschaltet worden sei. Dies
habe auch der Beschwerdeführer bemerken müssen.
Spätestens mit der Retournierung des Checks über DEM 1'241'455.-- und dem
Schreiben der F.________ Bank, wonach sie weitere Angaben über die Herkunft der
Vermögenswerte von C.________ verlangte, hätte der Beschwerdeführer gemäss den
weiteren Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit allen drei Checks
Abklärungen über die Herkunft der Gelder tätigen müssen. Stattdessen habe er
innert weniger Tage ungewöhnliche Transaktionen durchgeführt. Er habe
Währungswechsel verlangt, Geld bar abgehoben, dieses Geld C.________
ausgehändigt, einen Check indossiert und an einen Treuhänder ins Ausland
geschickt mit der Weisung, diesen einzulösen und das Geld einige Tage dort
treuhänderisch liegen zu lassen. Kurze Zeit später habe er das vom Treuhänder
bar abgehobene Geld entgegengenommen und gleichentags C.________ übergeben.
Sein Verhalten könne nur damit erklärt werden, dass er es als langjährig
tätiger Anwalt für möglich hielt, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat
stammten und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm. Die Rückzahlung von CHF
3.4 Mio an die A.________ AG vermöge am Vorliegen des Eventualvorsatzes nichts
zu ändern, da die A.________ AG den Gegenwert der Checks erst viel später,
nämlich am 17. Dezember 1997 erhalten habe und der Tatbestand der Geldwäscherei
als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen Erfolg, d.h. keine vereitelte
Ermittlung der Herkunft, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten,
verlange.
4.7.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt (Satz 2). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine innere Tatsache und ist Tatfrage.
Rechtsfrage ist hingegen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste
Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (vgl. BGE 133
IV 9 E. 4.1. S. 17; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62).
4.7.4 Die Vorinstanz hat mit ihren eingehenden Ausführungen die
Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe die verbrecherische Herkunft der
Vermögenswerte in Kauf genommen, willkürfrei begründet. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe kein "Tatmotiv" gehabt, geht an der Sache vorbei, da
ein Tatmotiv keine Voraussetzung des subjektiven Tatbestandes der Geldwäscherei
nach Art. 305bis StGB bildet. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht
ersichtlich, soweit die Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen
genügt (vgl. E. 4.2). Die Rüge ist unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "willkürliche
Schlussfolgerungen", das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und
der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR
955.0) sei im Jahr 1997 noch nicht in Kraft gewesen, weshalb er nicht nach
diesem Massstab zu beurteilen sei (Beschwerdeschrift Ziff. 32). Im gleichen
Zusammenhang (Beschwerdeschrift Ziff. 51) macht er eine Bundesrechtsverletzung
geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe von ihm zu Unrecht weitere
Abklärungen verlangt. Es hätten zur Zeit der Tathandlung keine besonderen
Abklärungspflichten bestanden, da Art. 6 GwG noch nicht in Kraft gewesen sei.

5.2 Die Vorinstanz hat den Sorgfaltsmassstab anhand der Angaben, welche der
Beschwerdeführer von seinem Klienten C.________ erhalten hat, dem
ungewöhnlichen Ablauf der verschiedenen Finanz-Transaktionen, der Höhe der
transferierten Beträge und der langjährigen beruflichen Erfahrung des
Beschwerdeführers als Anwalt beurteilt.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Geldwäschereigesetz für
den Tatbestand der Geldwäscherei nur insoweit relevant, als es nach Art. 6
i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GwG Prüfungs- und Meldepflichten für Rechtsanwälte
begründet, die eine Garantenstellung bei Unterlassungsdelikten betreffen (vgl.
Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung organisiertes Verbrechen
Geldwäscherei, Band I, 1998, N. 385). Vorgeworfen werden dem Beschwerdeführer
jedoch aktive Handlungen, weshalb eine allfällige Garantenpflicht unerheblich
ist. Die Vorinstanz hat die Delikte auch nicht nach dem Geldwäschereigesetz
beurteilt, sondern den Sorgfaltsmassstab verlangt, welcher dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner persönlichen Umstände zugemutet werden darf und sich aus dem
bereits zur Tatzeit in Kraft stehenden Art. 305bis StGB ergibt. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen schweren
Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB bejaht und damit Bundesrecht
verletzt.

6.2 Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass die
Anforderungen für die Annahme eines schweren Falles nicht überspannt werden
dürfen. Die Vorinstanz habe zu Recht einen schweren Fall angenommen. Dieser
könne auch vorliegen, wenn jemand einmalig Vermögenswerte in Millionenhöhe
wasche.

6.3 Ob die Taten des Beschwerdeführers als schwerer Fall im Sinne von Art.
305bis Ziff. 2 StGB zu werten sind, kann erst geprüft werden, wenn auch der für
den dritten Check vom 15. Mai 1997 massgebende Sachverhalt nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz festgestellt ist. Diese Frage ist offen
zu lassen.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung der Vorinstanz verletze
Bundesrecht. Sie habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht als
leicht gewertet. Zudem habe die Vorinstanz die mit der bedingten
Freiheitsstrafe verbundene Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu Unrecht
unbedingt ausgesprochen.

7.2 Auch diese Rügen gegen die Strafzumessung sind im vorliegenden Fall nicht
zu beurteilen, weil das Strafmass vom Ausgang des neuen kantonalen Verfahrens
abhängt.

8.
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf
Parteientschädigung, die ihm vom Kanton Zug auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug vom 29. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch