Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.998/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_998/2008/sst

Urteil vom 17. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco S. Marty,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung der Lärmschutzverordnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 27. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach X.________
am 8. November 2007 der Übertretung der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich
(AS 713.310, LSVO) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, wies mit Urteil vom 27.
Oktober 2008 die von X.________ dagegen erhobene Berufung ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer stellte als Verantwortlicher der "A.________-Kirche"
während eines Kongresses in der Zeit vom 4. Mai 2005, ca. 08.00 Uhr, bis 7. Mai
2005, ca. 20.00 Uhr, auf dem Vorplatz des Gebäudes T2, Maag-Areal, Hardstrasse
219, Zürich 5, im Freien zwei Lautsprecher auf und betrieb sie, ohne vorher
beim Polizeidepartement die erforderliche Bewilligung eingeholt zu haben. Zudem
liess er im Innern dieser Liegenschaft in der Zeit vom 4. Mai 2005, ca. 08.00
Uhr, bis 9. Mai 2005, ca. 22.00 Uhr, verstärkte und laute Musik abspielen.
Die Vorinstanz erachtet diesen Sachverhalt aufgrund der Zugaben des
Beschwerdeführers vor Polizei, den Ausführungen des Polizeibeamten B.________
als Zeugen sowie der bei den Akten liegenden Fotos als erstellt (angefochtenes
Urteil E. 3a S. 6).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er bestreitet seine Passivlegitimation, weil
er für den Bereich Festwirtschaft auf der Aussenfläche nicht verantwortlich
gewesen sei. Die Vorinstanz sei in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" davon ausgegangen, dass die Lautsprecheranlagen beim Kontrollgang des
Polizeibeamten in Betrieb gewesen seien. Weiter habe er entgegen der Behauptung
der Vorinstanz die Musiklautstärke reduziert. Schliesslich verstosse es gegen
Treu und Glauben, dass die Mieter T2 trotz Vereinbarung über die Duldung von
verstärkten Lärmimmissionen Strafanzeige erstatteten.

2.1 Die Vorinstanz führt zur Passivlegitimation des Beschwerdeführers aus, auch
wenn die Lautsprecher der Beschallung des Aussenraumes bzw. des Vorplatzes
gedient hätten, wo sich die Festwirtschaft befand, sei nicht der Betreiber
dieser Festwirtschaft für die Beschallung verantwortlich. Die Festwirtschaft
sei lediglich ein Teil des gesamten Anlasses gewesen, für dessen Organisation
der Beschwerdeführer (mit-) verantwortlich gewesen sei (angefochtenes Urteil E.
3b S. 7). Entgegen der Bestreitung des Beschwerdeführers seien die
Lautsprecherboxen in Betrieb gewesen, auch wenn sie auf den Fotos mit einer
Schutzhülle versehen gewesen seien. Der kontrollierende Polizeibeamte habe
festgestellt, dass aus den Lautsprechern Musik dargeboten worden sei. Es
bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit dieser eindeutigen Aussage zu zweifeln.
Die Schutzhülle lasse sich etwa dadurch erklären, dass die Fotos kurz vor der
Inbetriebnahme des Lautsprechers gemacht worden seien. Darauf deute auch hin,
dass auf den Fotos keinerlei Personen zu sehen seien (angefochtenes Urteil E.
3c S. 7). Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe weder im
Vorfeld noch während des betreffenden Anlasses taugliche Vorkehrungen
getroffen. Er mache geltend, es habe keine verhältnismässig möglichen
Vorkehrungen gegeben, da gemäss dem Akustikexperten eine wirkungsvolle
Verbesserung nur durch eine völlige Abkapselung der Halle von der Gebäudehülle
möglich sei. Dies sei nicht der Fall, der Beschwerdeführer sei auch
aufgefordert worden, die Lautstärke der Musik zu reduzieren. Fehl gehe zudem
sein Einwand, er könne nur die Lautstärke im Innern der Eventhalle, nicht
jedoch in den Büros beeinflussen. So hätte er die Lautstärke der Musik ohne
weiteres reduzieren können. Massgebend sei allein das Ausmass der Immissionen
auf die Büros und nicht der Schallpegel innerhalb der Eventhalle (angefochtenes
Urteil E. 4 S. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die
Betriebszeiten mit der Vereinbarung vom 2. Juli 2004 nicht verbindlich
festgelegt worden, so dass die Mieter mit ihrem Verhalten nicht gegen Art. 2
Abs. 2 ZGB verstossen würden. Es sei nicht von einer Einwilligung der Mieter in
die Störung auszugehen. Selbst bei Annahme einer solchen Einwilligung wäre
davon auszugehen, dass die Mieter das Einverständnis widerrufen hätten.
Offenbar sei auch der Beschwerdeführer selber nicht von der Verbindlichkeit der
Regelung vom 2. Juli 2004 ausgegangen. So habe er in seinem Schreiben an die
Stadtpolizei vom 4. April 2005 ausgeführt, er würde sich freuen, die mit den
Mietern vereinbarte Betriebszeitenregelung verbindlich festsetzen zu können
(angefochtenes Urteil E. 4d S. 8 f.).

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung
hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 133 II 249 E.
1.4.2).
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt
willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen
Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die
Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen
sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (BGE 133 II
249 E. 1.4.3 mit Hinweis).
Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht mit
den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern seine Ausführungen
wiederholt, welche er anlässlich des Berufungsverfahrens vorgebracht hat.
Soweit seine Rügen deshalb den Begründungsanforderungen nicht genügen, ist
darauf nicht einzutreten.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt betreffend die Passivlegitimation vor, er sei
für den Bereich Festwirtschaft auf der Aussenfläche nicht verantwortlich
gewesen. Dieser Aussenbereich sei als organisatorische Einheit behandelt
worden, wozu auch das Aufstellen der Lautsprecherboxen gehört habe. Dass er
fälschlicherweise als Passivlegitimierter angesehen werde, sei eine
offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts.
Diese Vorbringen richten sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dieser
stellt der Beschwerdeführer seine eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüber, ohne
zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings
unhaltbar sein sollte (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). Seine
Vorbringen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss
Art. 105 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten.

2.4 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz erkläre den Widerspruch
zwischen den mit einer Schutzhülle versehenen Boxen und der Wahrnehmung des
Polizisten damit, dass die Fotos kurz vor der Inbetriebnahme der Boxen gemacht
worden seien. Gegen diese Erklärung bringt er vor, es sei sehr
unwahrscheinlich, dass unmittelbar nach Erstellung der Fotos - zu einem
Zeitpunkt, als noch keine Leute auf dem Festgelände waren - die Hüllen entfernt
worden seien und sofort Musik abgespielt worden sei. Weil somit nicht belegt
sei, dass die Boxen in Betrieb gewesen seien, verletze die Vorinstanz den
Grundsatz "in dubio pro reo".
Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den
Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb nicht
darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich
unrichtig festgestellt, dass er die Musik in der Eventhalle nicht reduziert
habe. Offensichtlich falsch sei auch die Behauptung, er habe nicht alles
Mögliche zur Reduzierung der Lärmimmission unternommen. Der Schall habe sich
aufgrund der Konstruktion der Halle in einer nicht beeinflussbaren und auch
nicht kontrollierbaren Art und Weise ausgebreitet, und es sei deshalb von der
Halle aus nicht abschätzbar, wie laut die Musik in den Räumlichkeiten oberhalb
der Halle sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich wiederum in einer
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Mangels hinreichender
Begründung ist auf seine Sachverhaltsrüge nicht einzutreten (vgl. E. 2.2
hiervor).

2.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz behaupte in
abstruser Weise, dass er von der Verbindlichkeit der Vereinbarung vom 2. Juli
2004 "selbst nicht überzeugt gewesen" sei. Sowohl die Mieter T2 als auch der
A.________ hätten bei der Unterzeichnung der Vereinbarung klaren
Rechtsbindungswillen gehabt. Eine Kündigung der Vereinbarung durch die Mieter
sei beim A.________ nie eingetroffen. Dass die Mieter trotzdem Strafanzeige
erstatteten, widerspreche Treu und Glauben (Art. 2 ZGB).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gilt mangels hinreichend
begründeter Rüge als erstellt (Art. 105 Abs. 2 BGG, vgl. E. 2.2 hiervor).
Gestützt darauf verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das
Verhalten der Mieter nicht als treuwidrig (Art. 2 ZGB) würdigt.

3.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz