Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.997/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_997/2008/sst Urteil vom 20. Dezember 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafklage, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. Oktober 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil er diese nicht hinreichend begründet hatte (angefochtener Entscheid, S. 3 E. 1.3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen einer kantonalen Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in keiner Weise. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG folglich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 2. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Dezember 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill