Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.997/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_997/2008/sst

Urteil vom 20. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 3. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil
er diese nicht hinreichend begründet hatte (angefochtener Entscheid, S. 3 E.
1.3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen einer kantonalen Beschwerde
befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in keiner Weise. Seine
Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106
Abs. 2 BGG folglich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

2.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill