Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.994/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_994/2008 /hum Verfügung vom 29. Januar 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verbotenes Mitführen eines Radarwarngeräts; Einziehung und Vernichtung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 29. Oktober 2008. Erwägungen: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2009 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Januar 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn