Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.993/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_993/2008/sst

Urteil vom 20. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Franciska Hildebrand,
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050
Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht; rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung
Zivil- und Strafgericht, vom 16. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ bewirtschaftet den Landwirtschaftsbetrieb B.________ in
C.________. Er wohnt dort zusammen mit seiner Ehefrau D.X.________, den
gemeinsamen Kindern E.________, geboren am 1. November 2000, und F.________,
geboren am 24. Dezember 2002, sowie dem Stiefsohn G.________, geboren am 14.
November 1994. Vom 21. Januar 2002 bis zum 2. Mai 2005 wohnte dort auch seine
Stieftochter Y.________, geboren am 11. Februar 1990.
A.X.________ wurde vorgeworfen, Y.________ sexuell missbraucht, körperlich und
verbal angegangen sowie zu übermässigen Arbeitsleistungen gezwungen zu haben.

B.
Mit Urteil vom 20. Juni 2007 sprach das Bezirksgericht C.________ A.X.________
wegen wiederholter Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von
Art. 219 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 2). Von den Vorwürfen der mehrfachen
Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im
Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der
mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB sowie der einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sprach es ihn hingegen frei
(Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu je Fr. 50.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15
Tagen im Umfang von 15 Tagessätzen, und zu einer Busse von Fr. 500.-- (mit 5
Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der
Busse). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von
fünf Jahren (Dispositiv-Ziffer 3). Zusätzlich wurde A.X.________ zur Bezahlung
von Schadenersatz und zu einer Genugtuungsleistung an die Geschädigte
verpflichtet (Dispositiv-Ziffern 6 und 7).

C.
Die von A.X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht
Appenzell Innerrhoden am 16. September 2008 in Bestätigung des Urteils des
Bezirksgerichts C.________ ab, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war
(Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5). Auf die Anschlussberufung der Geschädigten
trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 4). Es auferlegte A.X.________ die Kosten
des Berufungsverfahrens und verpflichtete ihn, die Geschädigte für das
Berufungsverfahren zu entschädigen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7).

D.
A.X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er
beantragt insbesondere die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des
Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, seine Freisprechung von
Schuld und Strafe sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung.

E.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Kantonsgericht hat die Begehren des Beschwerdeführers um diverse
Zeugeneinvernahmen und Beizug des der Vormundschaft über die Geschädigte
zugrunde liegenden fachärztlichen Gutachtens vom 25. Januar 2008 in
antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Darin erblickt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, des
Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV sowie der Unschuldsvermutung im Sinne von
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.

1.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus
ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 129 II 396 E. 2.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor,
wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf
Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 129 II
396 E. 2.1).

1.2 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 127 I 38 E.
2a; 124 IV 86 E. 2a).

1.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. BGE
127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a
mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren den Beizug des
fachärztlichen Gutachtens vom 25. Januar 2008, welches die kantonale
Vormundschaftsbehörde in Auftrag gegeben hatte, um das Vorhandensein von
Entmündigungsgründen und Entmündigungsvoraussetzungen bei der Geschädigten
abzuklären. Nach seinem Dafürhalten würde besagtes Gutachten weiteren
Aufschluss namentlich über den Geisteszustand sowie die Aussagekompetenz und
-qualität der Geschädigten geben und im Ergebnis aufzeigen, dass ihre Aussagen
insgesamt nicht glaubhaft seien. Das Kantonsgericht wies diesen Beweisantrag im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass von diesem Gutachten kein
entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der
Geschädigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erwarten sei. Diese
Auffassung ist jedenfalls nicht unhaltbar, weil sich das Gutachten vom 25.
Januar 2008 im Gegensatz zu den beiden bei den Akten liegenden Gutachten des
Forensischen Instituts Ostschweiz vom 5. Dezember 2006 und 17. April 2007,
welche in Kenntnis der über die Geschädigte gestellten Diagnosen ergingen,
nicht mit der Problematik der Aussagepsychologie sowie der Aussagekompetenz und
-qualität der Geschädigten auseinandersetzt, sondern mit den Voraussetzungen
ihrer allfälligen Bevormundung im Sinne von Art. 369 ZGB. Im Übrigen sind die
Erkenntnisse des Gutachtens vom 25. Januar 2008 in den Grundzügen in das
vorliegende Verfahren eingeflossen, weil das Kantonsgericht den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde C.________ vom 1. Februar 2008 zu den Akten genommen hat.

1.5 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer beantragten
Zeugenbefragungen ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt mit der
Begründung, weitere Beweismassnahmen würden am Beweisergebnis voraussichtlich
nichts mehr ändern. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht zum einen
an der Sache vorbei. Dies gilt etwa für sein Vorbringen, bereits der Bericht
der Sozialberatung vom 27. März 2001, worin auf die erfreuliche Entwicklung der
Geschädigten in der Familie X.________ hingewiesen werde, hätte das Gericht zur
Befragung des Beistandes veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer übersieht,
dass sich der fragliche Bericht auf Verhältnisse (Rückplatzierung) vor dem
Deliktszeitraum bezieht und somit nicht sachrelevant ist. Zum anderen
erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik, indem er sich im
Wesentlichen darauf beschränkt darzulegen, welche Beweise zu erheben und wie
diese richtigerweise, etwa seine Aussagen zur behaupteten Familienstruktur, zu
würdigen gewesen wären. Darauf ist nicht einzutreten.
Das Kantonsgericht hat die für den Entscheid wesentlichen Beweismittel
berücksichtigt, so insbesondere die beiden aussagenpsychologischen Gutachten
vom 5. Dezember 2006 und 17. April 2007, die Aussagen der Geschädigten und
diejenigen des Beschwerdeführers, den Bericht des Kinderschutzzentrums St.
Gallen vom 13. März 2006, die Angaben der Mutter der Geschädigten, des Bruders
und der Pflegemutter sowie die massgeblichen Berichte des Beistands der
Geschädigten. Es ist dabei ausgehend von den als überzeugend erachteten
Gutachten willkürfrei zum Schluss gelangt, dass auf die als glaubhaft
beurteilten Aussagen der Geschädigten betreffend die jahrelange übermässige
Arbeitsbelastung mit verbaler und physischer Misshandlung durch den
Beschwerdeführer abzustellen sei, dies umsomehr, als auch die übrigen im Recht
liegenden Beweise die Schilderungen der Geschädigten stützten und bestätigten.
So habe selbst der Beschwerdeführer anerkannt, eine raue Sprache zu haben,
teilweise zu barsch gewesen zu sein, sich im Ton vergriffen, der Geschädigten
Gegenstände bzw. Lumpen nachgeworfen, ihr die Kleider "weggeschuttet", die
Pfannen in den "Schüttstein" geworfen und laut ausgerufen zu haben, dies alles
in Kenntnis ihrer Behinderung, überdurchschnittlichen Langsamkeit und
Sensibilität. Ebenso hätten die Mutter und der Bruder der Geschädigten
bestätigt, dass diese viel bzw. sehr viel habe arbeiten müssen, der
Beschwerdeführer laut geworden sei und ihr Sachen nachgeworfen habe. In diesem
Sinne habe sich auch die Pflegemutter der Geschädigten geäussert, die davon
gesprochen habe, dass die Geschädigte den Haushalt allein führen musste und
verwahrlost gewesen sei. Der Beistand habe in seinen Berichten zudem
signalisiert, dass die Geschädigte auf seine weitere Unterstützung, was auch
den Umgang mit dem Beschwerdeführer anbelange, angewiesen sei.
Vor diesem Hintergrund durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, dass der
rechtlich massgebliche Sachverhalt erstellt und weitere Beweismassnahmen
entbehrlich sind, zumal eine erneute Befragung des Bruders der Geschädigten
voraussichtlich nichts Neues gebracht hätte, seine Kinder aus erster Ehe zum
konkreten Geschehen nichts hätten sagen können und die massgeblichen Berichte
des Beistands beigezogen worden waren. Die antizipierte Beweiswürdigung erweist
sich somit weder als willkürlich noch verletzt sie das rechtliche Gehör oder
die Unschuldsvermutung.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen wiederholter
eventualvorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Er macht
geltend, den Tatbestand weder objektiv noch subjektiv erfüllt zu haben. Seine
autoritären Erziehungsmethoden und sein Verhalten gegenüber der Geschädigten
hätten ihre seelische und körperliche Entwicklung weder gefährdet noch
beeinträchtigt. Insoweit fehle es an der Kausalität. Ebenso wenig habe er
eventualvorsätzlich gehandelt. Er sei sich der Pflichtwidrigkeit seines
Verhaltens und einer Gefährdung der Geschädigten nicht bewusst gewesen und habe
eine solche auch nicht in Kauf genommen.

2.1 Nach dem Tatbestand von Art. 219 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge-
oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder
vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung
gefährdet.
Das durch Art. 219 StGB geschützte Rechtsgut ist die körperliche und seelische
Entwicklung bzw. Integrität eines Unmündigen im Rahmen eines Fürsorge- oder
Erziehungsverhältnisses. Als Täter kommt nur in Frage, wer entsprechende
Pflichten zur Fürsorge, d.h. des Schutzes, oder zur Erziehung, d.h. zur
Förderung der Entwicklung - in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht
- des Minderjährigen, hat. Er muss im Verhältnis zu diesem eine eigentliche
Garantenstellung einnehmen, da das deliktische Verhalten in einem Tun oder in
einem Unterlassen bestehen kann; im einen Fall verletzt der Täter seine Pflicht
positiv, indem er den Unmündigen beispielsweise misshandelt, oder ihn durch
übermässige oder erschöpfende Arbeit ausbeutet; im andern Fall kommt der Täter
auf passive Weise seiner Pflicht nicht nach, indem er es beispielsweise
unterlässt, für das Kind zu sorgen, oder bei einer drohenden Gefahr nicht die
sich aufdrängenden Sicherheitsmassnahmen ergreift (BGE 125 IV 64 E. 1a S. 68;
ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die
Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 20 f.; ANDREAS ECKERT, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 219 N. 8 und 9; LAURENT MOREILLON,
Quelques réflexions sur la violation du devoir d'assistance ou d'éducation
(article 219 nouveau CP), ZstR 1998/116, S. 431 ff., S. 436 f.).
Das tatbestandsmässige Verhalten der Misshandlung oder Vernachlässigung muss
dazu geeignet sein, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische
Entwicklung des Unmündigen zu bewirken. Erst wenn diese Gefahr als Folge des
Verhaltens des Täters eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und
das Delikt vollendet. Es handelt sich bei Art. 219 StGB somit um ein konkretes
Gefährdungsdelikt. Insoweit ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des
Täters zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen
Unversehrtheit führt (BGE 126 IV 136 E. 1b S. 139; 125 IV 64 E. 1a S. 69 und
71; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 21; ECKERT, a.a.O., Art. 219 N. 10; MOREILLON,
a.a.O., S. 437 f.).
In subjektiver Hinsicht kann die Tat vorsätzlich, wobei Eventualdolus genügt,
oder fahrlässig verübt werden (Art. 219 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 125 IV 64 E. 1a
S. 70).

2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts hat der
Beschwerdeführer die zwölf Jahre alte Geschädigte über einen Zeitraum von mehr
als drei Jahren - im Bewusstsein um ihre durch eine Wahrnehmungsstörung
bedingte Langsamkeit und Sensibilität - mit dem ihr auferlegten Anteil an
Hausarbeit überfordert und ihr nicht genügend Zeit für die Schularbeiten
gelassen. So musste die schulpflichtige Geschädigte sich um die drei jüngeren
Brüder kümmern (wecken, wickeln, anziehen), das Frühstück, manchmal das
Mittagessen und bei Abwesenheit der Mutter das Nachtessen zubereiten, das
Geschirr abwaschen und die Wäsche besorgen sowie im Stall helfen, heuen, und
Obst ernten. Arbeitete die Geschädigte nicht, wie es der Beschwerdeführer
wünschte, setzte er sie verbal herab oder warf ihr Gegenstände nach (vgl.
angefochtenen Entscheid, S. 13 sowie 9).

2.3 Ausgehend hievon durfte das Kantonsgericht, ohne Bundesrecht zu verletzen,
den objektiven Tatbestand von Art. 219 StGB, namentlich das Tatbestandsmerkmal
der Kausalität, als erfüllt ansehen. Denn wer wie der Beschwerdeführer einen
Unmündigen, für den er zu sorgen hat, jahrelang - unter physischer und verbaler
Demütigung sowie auf Kosten der schulischen Integration - als Arbeitskraft
missbraucht, setzt damit dessen Entwicklung einer solchen Gefahr aus, dass
Beeinträchtigungen des normalen Ablaufs des körperlichen und seelischen
Reifeprozesses zu befürchten sind bzw. die nahe Möglichkeit der Verletzung des
geschützten Rechtsguts besteht. Dies trifft hier umso mehr zu, als die
Geschädigte wegen einer Wahrnehmungsstörung überdurchschnittlich langsam war
und sehr sensibel reagierte. Dass sich die konkrete Gefahr verwirklicht, es
also aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Täters zu einer tatsächlichen
Gesundheitsschädigung kommt, ist hingegen nicht erforderlich. Soweit der
Beschwerdeführer deshalb einwendet, es sei nicht bewiesen, dass sein Verhalten
ursächlich sei für die eingetretenen psychischen Gesundheitsprobleme der
Geschädigten bzw. die dahingehenden kantonsgerichtlichen Schlussfolgerungen auf
reinen Mutmassungen basierten, braucht auf seine Ausführungen an dieser Stelle
nicht eingegangen zu werden.
Ebenso durfte das Kantonsgericht den subjektiven Tatbestand im Sinne einer
eventualvorsätzlichen Tatbegehung bejahen. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der
Täter den Eintritt des Erfolgs, die Tatbestandsverwirklichung, für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12
Abs. 2 StGB; BGE 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2). Wie sich in dieser
Hinsicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat der Beschwerdeführer um
die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Garantenstellung, die
Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens sowie die persönliche und gesundheitliche
Situation der Geschädigten gewusst. Bei dieser Sachlage hat sich ihm der
Erfolgseintritt im Sinne einer konkreten Gefährdung der Geschädigten als
ernsthafte Möglichkeit aufdrängen müssen. Daran ändern auch seine von ihm
behaupteten limitierten intellektuellen Fähigkeiten nichts. Auf die
diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ist mangels substantiierter
Sachverhalts- bzw. Willkürrügen nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Annahme der Wissensseite des Vorsatzes verletzt somit kein Bundesrecht.
Dasselbe gilt für die Willensseite. Wer wie der Beschwerdeführer einen
Unmündigen jahrelang mit übermässiger Arbeit überfordert, ihm zu wenig Zeit für
die Schulvorbereitung lässt, ihn verbal angreift und ihm Gegenstände nachwirft,
der nimmt die Gefährdung des körperlichen und seelischen Wohls des betroffenen
Kindes oder Jugendlichen in Kauf, da sich ihm die Verwirklichung des Erfolgs
als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten vernünftigerweise
nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann.

3.
Der Beschwerdeführer ficht den Zivilpunkt an. Er bestreitet die Kausalität
seines Verhaltens für die bei der Geschädigten eingetretenen
Ge-sundheitsschädigung. Er schulde ihr deshalb weder eine Genugtuung noch
Schadenersatz. Aus dem gleichen Grund sei auch ein Nachklagerecht für
Folgekosten bzw. weitere Therapiekosten zu verneinen.
3.1
3.1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung
es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49
Abs. 1 OR). Die Genugtuung will einen Ausgleich für die erlittene seelische
Unbill schaffen (vgl. BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15).
3.1.2 Das Kantonsgericht erachtet die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR als
gegeben. Es erwägt, dass der Beschwerdeführer seine Stieftochter durch sein
Verhalten in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt habe, indem er sie trotz
Kenntnis ihrer Schwächen über mehrere Jahre hinweg mit übermässiger Arbeit
belastet und sie mit verbalen Angriffen und Nachwerfen von Gegenständen
herabgesetzt habe. Vor diesem Hintergrund hält es die Zusprechung einer
Genugtuung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, zielt an der Sache vorbei. Er verkennt, dass es im Zusammenhang mit
der Genugtuungsfrage nicht darauf ankommt, ob sein Verhalten für den bei der
Geschädigten eingetretenen Gesundheitsschaden bzw. die angefallenen und
künftigen Therapiekosten kausal ist, zumal es sich bei der Genugtuung um eine
schadenersatzunabhängige Leistung handelt. Im Übrigen setzt sich der
Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander. Dass
und inwiefern dieses eine durch sein Verhalten bewirkte widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht bejaht haben sollte, legt er nicht dar,
und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insoweit
als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs.
2 BGG).
3.2
3.2.1 Wer einem andern widerrechtlich aus Absicht oder Fahrlässigkeit Schaden
zufügt, wird ersatzpflichtig (Art. 41 Abs. 1 OR). Das schädigende Ereignis muss
die Ursache des Schadens sein, d.h. es muss ein Kausalzusammenhang zwischen
beiden Elementen bestehen. Dieser muss natürlich und adäquat sein, was im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird (vgl. angefochtenen
Entscheid, S. 16 Ziff. 17). Darauf kann verwiesen werden.
3.2.2 Das Kantonsgericht setzt sich im Zusammenhang mit der Schadenersatzfrage
mit der Kausalitätsthematik auseinander. Es bejaht sowohl den natürlichen als
auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Den Gesundheitszustand der Geschädigten
stellt es anhand von drei bei den Akten liegenden Dokumenten bzw. Arztberichten
fest. Entsprechend diesen Beurteilungen, die sich nicht über die Ursache der
Erkrankung aussprechen, leidet die Geschädigte heute u.a. an einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Das Kantonsgericht erwägt, dass seiner
Auffassung nach keine andere Ursache für die festgestellten gesundheitlichen
Schwierigkeiten der Geschädigten denkbar sei als das jahrelange strafbare
Erziehungsverhalten des Beschwerdeführers. Andere Erklärungen kämen hierfür
vernünftigerweise nicht in Betracht. Was der Beschwerdeführer in wörtlicher
Wiedergabe seines Plädoyers dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür im
angefochtenen Entscheid zu begründen, zumal er lediglich seine eigene Sicht der
Dinge schildert, ohne substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die
Würdigung des Kantonsgerichts (auch im Ergebnis) unhaltbar sein soll
(Beschwerde, S. 26). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat
das Kantonsgericht auch von der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ausgehen
dürfen, erscheint doch das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die
Geschädigte jahrelang traktierte, herabsetzte und mit übermässiger Arbeit
überforderte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des
Lebens geeignet, gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie sie heute bei der
Geschädigten vorliegen, herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Das
angefochtene Urteil verletzt deshalb auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill