Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.989/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_989/2008 /hum

Urteil vom 13. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, vom 26. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklärte X.________ mit Urteil vom
26. Juni 2008 in zweiter Instanz der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art.
167 StGB sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325
Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 40.-- sowie zu Bussen in der Höhe von Fr. 550.-- und Fr. 80.--, im
Falle der schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in Ersatzfreiheitsstrafen von
13 bzw. 2 Tagen. Den Vollzug der Geldstrafe schob er unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren bedingt auf.

B.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils
beantragt.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110)
ergangen. Die gegen diese geführte Beschwerde untersteht daher entgegen der
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Dispositiv dem neuen
Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer war nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
einziger Verwaltungsrat und einzelzeichnungsberechtigter Vertreter der
Y.________ AG. Im angefochtenen Urteil wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen, er
habe den Kassabestand, das DVD-Lager und das Anlagevermögen der Y.________ AG,
nachdem die Zwischenbilanz der Gesellschaft vom 31. März 2005 bereits erstellt,
die prekäre Lage der Gesellschaft bekannt und der Konkurs unausweichlich
gewesen sei, in Kenntnis der einzelnen gegen die Gesellschaft bestehenden
Forderungen verschiedener Gläubiger in die Z.________ GmbH überführt und mit
Forderungen derselben gegen die Y.________ AG verrechnet. Damit habe er den
Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB erfüllt
(angefochtenes Urteil S. 10 ff.).

3.
Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwände.

3.1 Er macht zunächst geltend, die Erstklassforderungen (Lohnforderungen seiner
Ehefrau und seiner selbst sowie Versicherungsbeiträge an die berufliche
Vorsorge) seien grösser als die im freien Verkauf zu erzielenden Erlöse aus den
Aktiven gewesen. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht annimmt, hindert dieser
Umstand einen Schuldspruch wegen Gläubigerbevorzugung nicht. Denn dem
Beschwerdeführer war nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bekannt,
dass die noch verbliebenen Aktiven der Y.________ AG nicht ausreichen würden,
um die vorhandenen Erstklassforderungen, geschweige denn sämtliche angemeldeten
Forderungen zu befriedigen. Er musste sich mithin darüber im Klaren sein, dass
andere Gläubiger zu Schaden kommen würden, wenn er die Aktiven der Gesellschaft
durch den Verkauf der DVDs und des Zubehörs etc. an die Z.________ GmbH in
erheblichem Umfang verringerte, da die Verteilquote im Konkurs unter diesen
Umständen offensichtlich geringer ausfallen würde (angefochtenes Urteil S. 14).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt, soweit sich der Beschwerdeführer
überhaupt hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt und
insofern auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 IV 244 E. 2.1), als unbegründet.

3.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Z.________ GmbH habe
während der Sanierungsphase finanzielle Vorleistungen erbracht, indem sie
offene Kreditoren bezahlt habe, um die Warenlieferungen sicherzustellen. Daher
könne von einer Gläubigerbevorzugung nicht die Rede sein.

Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz ausführlich Stellung genommen. Sie hat
unter anderem ausgeführt, unbesehen der Frage, wann genau die Sanierungsphase
beendet worden sei, könne der Verkauf eines grossen Teils der Aktiven der
Y.________ AG an die Z.________ GmbH nicht zu den Sanierungsbemühungen gezählt
werden. Mit dem Verkauf seien der Y.________ AG nämlich nicht nur bedeutende
Aktiven entzogen, sondern es sei insbesondere auch ihr Tagesgeschäft ganz
massiv eingeschränkt worden. Dieser Entzug von Aktiven und die damit verbundene
erhebliche Einschränkung der Möglichkeit, überhaupt einen Erlös zu
erwirtschaften, habe nicht zu einer Sanierung der Y.________ AG beitragen
können, auch wenn die Passiven der Gesellschaft in geringem Umfang verringert
worden seien (angefochtenes Urteil S. 14 f.).

Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, so dass in diesem
Punkt auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.3 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer den Umstand, dass ein
Konkursbeamter den grössten Aktivposten der Y.________ AG von ca. Fr. 30'000.--
im freien Verkauf für Fr. 1'500.-- verschleudert habe, während im Gegenzug eine
marktgerechte Vergütung von gebrauchten DVDs der Z.________ GmbH angeprangert
werde.

Diese Rüge hat der Beschwerdeführer schon im Untersuchungsverfahren vorgebracht
(vgl. etwa Schreiben vom 28. Juli 2005 an die Kantonspolizei Graubünden). Er
macht aber selber nicht geltend, dass er eine Verfügung des Konkursamtes oder
gar den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums B.________ vom 29. April
2005 gerichtlich angefochten hätte. Auf dieses Vorbringen kann somit ebenfalls
nicht eingetreten werden.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung
getragen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog