Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.988/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_988/2008

Urteil vom 14. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volkart,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
17. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte X.________ mit Strafbescheid vom 31.
Juli 2007 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen à 100 Franken. Es hielt für erwiesen, dass er am 21. Juli
2006 mit seinem Personenwagen auf der A 13 in Richtung Chur fuhr und dabei bei
der Verzweigung Sarganserland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
um 36 km/h überschritt.

Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte die Einzelrichterin des
Kreisgerichts Werdenberg-Sargans diese Verurteilung am 11. Dezember 2007.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 17. September
2008 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen kantonsgerichtlichen
Eintscheid aufzuheben und ihn freizusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Für das Kantonsgericht bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Verwertbarkeit der von der Kantonspolizei St. Gallen mit dem stationären
Lasermessgerät Laveg Nr. 24'004 vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung. Auch der
Beschwerdeführer äusserte nach seiner Anhaltung keinerlei Zweifel daran und
anerkannte den Vorwurf, die zulässige Geschwindigkeit massiv überschritten zu
haben. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen denn auch nicht in erster
Linie die Messung als solche, sondern deren Protokollierung. Diese widerspricht
nach seiner Auffassung den technischen Weisungen des UVEK vom 10. August 1998
(im Folgenden: Weisungen) über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr,
weshalb sie nach dem Entscheid des Bundesgerichts 6B_744/2007 vom 10. April
2008 nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfe.

1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Entscheid
des Bundesgerichts 6B_744/2007 nicht ableiten, eine nach den Weisungen
vorgenommene Messung unterliege nicht der freien Beweiswürdigung, sondern einem
Beweisverwertungsver bot, wenn die Weisungen nicht in allen Teilen
vollumfänglich befolgt wurden. Im erwähnten Entscheid lehnte das Bundesgericht
die Verwertung einer Geschwindigkeitsmessung ab, die durch eine Privatperson
ohne jegliche polizeiliche Befugnisse vorgenommen wurde und damit mit einem
schweren, eine Verwertung ausschliessenden Mangel behaftet war. Es trifft
keineswegs zu, dass das Bundesgericht damit seine konstante Rechtsprechung
aufgegeben hat, wonach Geschwindigkeitsmessungen der freien Beweiswürdigung
unterliegen (BGE 121 IV 64 E. 3 mit Hinweisen).

1.3 Nach den Weisungen sind Korrekturen auf dem Messprotokoll mit Visum und
Datum zu versehen. Es trifft zu, dass auf dem Feld "Gerätetest: 0 km/h" bei der
handschriftlich eingesetzten Ziffer "1417" Uhr die letzte, schlecht leserliche
Ziffer durchgestrichen und durch eine gut lesbare "7" ersetzt wurde, und das
Feld "Näh. Bezeichnung:", in welches handschriftlich "Mercedeskurve" eingesetzt
ist, mit dem Nachtrag "km 136.300L" ergänzt wurde. Beide mit anderem
Schreibwerkzeug und in anderer Handschrift als das Protokoll verfassten
Nachträge sind weder datiert noch visiert. Im ersten Fall wurde eine schlecht
lesbare Ziffer durch eine gut lesbare ersetzt, im zweiten die offenbar nur für
Polizei-Insider verständliche Ortsangabe "Mercedeskurve" mit der entsprechenden
Kilometer-Angabe der A13 ergänzt und damit für die übrigen Leser
nachvollziehbar gemacht. Korrekturen im Sinne von inhaltlichen Änderungen des
Messprotokolls wurden somit nicht vorgenommen, man könnte sich daher mit Fug
fragen, ob es sich dabei überhaupt um Korrekturen im Sinne der Weisungen
handelt. Um Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des Messprotokolls gar
nicht erst aufkommen zu lassen, wäre es allerdings empfehlenswert, jeden
Nachtrag zu datieren und zu visieren.

Die beiden Nachträge sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Messung oder
ihrer Protokollierung in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass seine
Geschwindigkeit auf dem Autobahnabschnitt gemessen wurde, in welchem die
zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Das entsprechende Signal ist am
gleichen Masten wie die Einspurtafel "Zürich/Sargans" befestigt und befindet
sich dementsprechend vor der Abzweigung. Auf den "Laser-Fotos" ist klar
erkennbar, dass das Auto des Beschwerdeführers nach dieser Abzweigung vom
Messgerät erfasst wurde, die Messung erfolgte somit auf einem
Streckenabschnitt, in welchem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt
ist. Dies entspricht auch der Aussage des Beschwerdeführers selber, der nach
seiner Anhaltung erklärte, er habe sein Fahrzeug aus Unaufmerksamkeit bei der
Signaltafel "Höchstgeschwindigkeit 80" zu spät abgebremst. Insofern ist auch
die vom Beschwerdeführer angehobene Diskussion über den genauen Standort des
Messgeräts, der aus dem Messprotokoll nicht korrekt hervorgehe und der auf
Grund der nicht verwertbaren Darstellung eines der an der Messung beteiligten
Beamten rekonstruiert worden sei, unerheblich. Der Standort lässt sich anhand
der bekannten Messdistanz von 201 m und dem auf den "Laser-Fotos" erkennbaren
Ort des Messbeginns mit Hilfe eines massstabgetreuen Plans leicht und mit
ausreichender Genauigkeit bestimmen. Der von der Polizei nachgereichte Plan,
nach welchem sich das Messgerät unter der Autobahnüberführung befand, stimmt
damit überein. Diese befindet sich rund 200 m vor der Stelle, an der der
Beschwerdeführer vom Messgerät erfasst wurde. Es sind somit in Bezug auf den
Standort des Messgeräts keine Ungereimtheiten erkennbar, die die Messung in
irgendeiner Weise beeinträchtigt haben könnten. Für deren Ablauf und Auswertung
kann auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts im angefochtenen
Entscheid (E. 5 S. 5 ff.) verwiesen werden. Dieses konnte ohne Willkür oder
sonstige Verfassungsverletzungen auf die Messung abstellen und den Vorwurf als
erstellt annehmen, der Beschwerdeführer habe die erlaubte Geschwindigkeit um 36
km/h überschritten. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Störi