Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.987/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_987/2008/sst

Urteil vom 15. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Busse (SVG-Widerhandlung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 30. September 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons
Basel-Stadt vom 28. Mai 2008 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf
der Autobahn zu einer Busse von Fr. 60.-- bzw. einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe
verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine dagegen
gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2008 ab.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das
Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, er sei "mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zur fraglichen Zeit nicht am
betreffenden Ort unterwegs gewesen (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2.1). Die
kantonalen Richter gingen indessen davon aus, dass er der Fahrer gewesen sei.
Sie stützten sich auf die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, auf die
Radarfotos und auf seine Aussagen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.5). Dabei
verkannten sie nicht, dass die Haltereigenschaft nur ein Indiz für die
Täterschaft darstellt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2.2), und sie übersahen
auch nicht, dass die Radarfotos nicht deutlich genug sind, um darauf
Gesichtszüge unterscheiden zu können (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.1).
Die Vorinstanz stellte indessen zusätzlich fest, die Wortwahl des
Beschwerdeführers, er sei an jenem Morgen "mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit" nicht gefahren, wirke nicht überzeugend, sondern mache, wie
der Strafgerichtspräsident zutreffend festgestellt habe, den Eindruck der
"Schlaumeierei". Der Beschwerdeführer wisse mit Sicherheit, ob er an jenem Tag
zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort, der weit entfernt von seinem Wohnort
sei, gefahren sei oder nicht. Dass er sich in der Replik nun auf ein Alibi
berufe, zeige denn auch, dass er wisse oder ermitteln könne, wo er an jenem
Morgen gewesen sei. Wenn er tatsächlich nicht gefahren wäre, hätte er sich aber
nicht auf "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern auf
"Sicherheit" berufen. Indem er nicht mit Sicherheit bestreite, gefahren zu
sein, sondern dies nur als Möglichkeit ins Spiel bringe, sei seine Bestreitung
alles andere als glaubhaft (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.4).
Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer nur insoweit, als er den
Ausdruck "Schlaumeierei" bemängelt und geltend macht, dies zeige, dass die
kantonalen Richter befangen gewesen seien (Beschwerde Ziff. 6). Davon kann
indessen keine Rede sein. Der Beschwerdeführer vermag auch vor Bundesgericht
nichts vorzubringen, was seine unter den gegebenen Umständen seltsame Wortwahl
nachvollziehbar machen könnte. Die Ausführungen der Vorinstanz treffen folglich
zu. Unter diesen Umständen erscheint der Ausdruck "Schlaumeierei" nicht als
verfehlt. Schon angesichts seiner unverständlichen Wortwahl kann im Übrigen
davon, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre
oder gegen die Unschuldsvermutung verstossen hätte (Beschwerde Ziff. 1), nicht
die Rede sein. Bei dieser Sachlage muss sich das Bundesgericht mit der Frage
der Aussagekraft der Radarfotos nicht befassen.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn