Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.985/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_985/2008/sst

Urteil vom 28. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,

gegen

C.Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Dr. Daniel Riner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Angriff; willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), in dubio pro reo (Art. 6
Ziff. 2 EMRK), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 9. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach A.X.________ mit Urteil vom
6. Juni 2007 des Angriffs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz schuldig. Hingegen sprach es ihn vom Vorwurf der einfachen,
eventuell schweren Körperverletzung frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 16 Tagen bei einer Probezeit
von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 29.
Dezember 2004. A.X.________ wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr.
1'000.-- an das Opfer C.Y.________ verpflichtet.

B.
Auf Appellation von A.X.________, des Opfers C.Y.________ und der
Staatsanwaltschaft bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil
vom 9. September 2008 den vorinstanzlichen Schuldspruch und die ausgefällte
Strafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 29. Dezember
2004 und des Strafbefehls des Statthalteramtes Waldenburg vom 23. Juli 2008.
A.X.________ wurde unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitangeklagten
B.X.________ verpflichtet, C.Y.________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu
bezahlen.

C.
A.X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und
beantragt, den Schuldspruch bezüglich des Angriffs und die Verpflichtung zur
Bezahlung einer Genugtuung an das Opfer aufzuheben. Er sei zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, dass fünf weitere Zeugen zu
befragen seien.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruhe
auf einer Rechtsverletzung und willkürlichen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz
habe die Aussagen der als Zeugen befragten Personen willkürlich gewürdigt und
den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Sie habe nicht alle wesentlichen
Zeugen befragt bzw. seine Beweisanträge auf die Befragung weiterer Zeugen zu
Unrecht abgewiesen. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden.

1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt
voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten, wie z.B. des
Willkürverbots, geltend gemacht wird. Die Begründungsanforderungen entsprechen
jenen Anforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein. Das Bundesgericht prüft die Verletzung des Willkürverbots
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich dazu mit den
Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzen und präzise angeben, worin er
die Rechtsverletzung erblickt bzw. inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 V 53 E. 3.3. S. 60
mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.
mit Hinweisen).

1.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Beweiswürdigung
nach Art. 9 BV vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
133 III 393 E. 6 S. 397). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn
nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Für die
Annahme von Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung auch als
vertretbar oder sogar zutreffender erscheint (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131
I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer und Geschäftsführer des Dancing "E.________" in Hölstein habe
das Opfer C.Y.________ in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2003 wegen
dessen Angetrunkenheit aus dem Dancing "E.________" gebracht. Vor dem Lokal
habe der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers, B.X.________, der im
Zeitpunkt des Vorfalls hauptberuflich im Dancing des Beschwerdeführers tätig
gewesen sei, das Opfer mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Der
Beschwerdeführer habe mit einem Stock auf das am Boden liegende Opfer
eingeschlagen. Das Opfer habe durch den Vorfall eine Gehirnerschütterung
erlitten. Die Vorinstanz stützt diese Feststellungen auf die Aussagen des
Opfers als Zeuge, der Zeugen D.Y.________ und F.________ sowie die Erstaussage
des Zeugen G.________. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seines
mitangeklagten Bruders sowie der beiden auf Antrag des Beschwerdeführers im
Appellationsverfahren einvernommenen Zeugen erachtet sie als unglaubhaft.

1.4 Die Vorinstanz erwog eingangs ihrer Beweiswürdigung (E. 3.3 S. 8 des
Urteils), die Aussagen der Beteiligten, d.h. der beiden Mitangeklagten, der
Zeugen und des Opfers ergäben "kein einheitliches Bild". Dies bedeutet entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, das Gericht hätte demzufolge
unüberwindbare Zweifel haben müssen, wie sich der Sachverhalt zugetragen habe.
Der Hinweis der Vorinstanz ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass nicht
alle Aussagen der befragten Personen inklusive jene der beiden Angeklagten und
der Entlastungszeugen übereinstimmen. Im Folgenden hat die Vorinstanz die
Aussagen sämtlicher Zeugen und der beiden Angeklagten präzise und ausführlich
gewürdigt.

1.5 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorbringt, beschränkt sich zur Hauptsache auf eine appellatorische Kritik. Er
wiederholt in der Beschwerdeschrift grösstenteils seine bereits im kantonalen
Appellationsverfahren erhobenen Einwendungen zur Würdigung der Aussagen der
erstinstanzlich befragten Belastungszeugen, ohne zu erörtern, inwiefern der
Entscheid im Ergebnis geradezu unhaltbar sein sollte. Seine Ausführungen
genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb
auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.
1.6
1.6.1 Die Vorinstanz durfte die Aussagen des Opfers als Zeuge deshalb ohne
Willkür als glaubhaft würdigen, weil diese bezüglich des Ablaufs der
Auseinandersetzung mit mehreren Zeugenaussagen übereinstimmen und es an der
erstinstanzlichen Verhandlung aus freien Stücken eingeräumt hatte, es erkenne
den Mitangeklagten B.X.________ nicht wieder, obwohl es ihm ein Leichtes
gewesen wäre, diesen ebenfalls als Täter zu identifizieren. Das
Nichtwiedererkennen hat die Vorinstanz mit der Trunkenheit des Opfers
anlässlich des Vorfalls und der Tatsache erklärt, dass das Opfer B.X.________
vor dem Vorfall nicht gekannt habe.
Nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der
Belastungszeugen als glaubhaft mit der Begründung, dass die Aussagen des
Cousins des Opfers, D.Y.________, in den Kernpunkten mit den Aussagen des
Zeugen F.________, der Erstaussage des Zeugen G.________ und jenen des Opfers
übereinstimmen.
1.6.2 Die Rüge, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie die Aussage
des Zeugen F.________ zulasten des Beschwerdeführers gewertet habe, obwohl der
Zeuge zum Nachteil des Beschwerdeführers befangen sei, ist unbegründet. Nicht
jeder Verwandte bzw. Bekannte ist aufgrund seiner Beziehung zu einer
Prozesspartei an sich ungeeignet, Aussagen zu machen. Die Aussagen müssen
vielmehr in Bezug auf ihren Inhalt gewertet werden. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwieweit die von ihm geltend gemachte persönliche Beziehung seines
Cousins zur Tochter des Zeugen eine Auswirkung auf den Inhalt der Aussagen des
Zeugen gehabt haben soll. Unter diesen Umständen ist auf seine Rüge nicht
einzutreten.
Zur Nennung eines "falschen" Namens durch den Zeugen F.________ anlässlich des
Bekanntmachens mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dies nicht auf
eine Befangenheit bezüglich seiner Zeugenaussagen zum Angriff schliessen lässt,
konnte doch der Zeuge im Zeitpunkt seiner Namensnennung nicht wissen, dass er
dereinst als Zeuge bezüglich des vorliegenden Vorfalls aussagen müsse. In
Berücksichtigung der im Kerngehalt übereinstimmenden Aussagen der weiteren
Zeugen und des Opfers einerseits sowie der widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers und des Mitangeklagten andererseits hat die Vorinstanz im
Ergebnis nicht willkürlich gehandelt, wenn sie auch auf die Aussagen des Zeugen
F.________ abgestellt hat.
Dass die Vorinstanz in Verbindung mit den im Kern übereinstimmenden und
widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen F.________ und B.Y.________ sowie des
Opfers auf die ins Bild dieser Aussagen passende Erstaussage des Zeugen
G.________ abgestellt hat, wonach entweder der Beschwerdeführer oder
B.X.________ oder jemand von der Security das Opfer zu Boden geschlagen hat,
ist nicht schlechterdings unhaltbar.

1.7 Die Aussagen der vom Beschwerdeführer im Appellationsverfahren zu seiner
Entlastung angerufenen Zeugen, H.________ und I.________, hat die Vorinstanz
ebenfalls willkürfrei gewürdigt. Es entspricht einer allgemeinen
Erfahrungstatsache, dass sich ein Mensch nach fünf Jahren nicht mehr mit
Sicherheit unbeeinflusst daran erinnern kann, ob eine bestimmte Person im
Verlauf eines Abends, an welchem nichts Aussergewöhnliches vorgefallen ist,
einen Raum für einen kurzen Augenblick (zum Beispiel für den Gang zur Toilette,
um einen Anruf zu tätigen oder Zigaretten zu kaufen) verlassen hat. Daher
durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die Aussagen der beiden
Entlastungszeugen nicht glaubhaft sind, welche sich in ihrer Erstaussage fünf
Jahre nach dem Vorfall mit Sicherheit daran erinnern wollten, dass der
Beschwerdeführer das Lokal nicht verlassen habe.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie
die Aussagen der Entlastungszeugen mit derselben Begründung - nämlich dem
Zeitablauf seit der Tat - als nicht glaubhaft gewertet habe, wie sie den
Beweisantrag auf Einvernahme weiterer Zeugen abgewiesen habe. Diese Rüge
erweist sich als nicht stichhaltig, hat doch die Vorinstanz die mangelnde
Glaubhaftigkeit im Wesentlichen mit dem Inhalt der Aussagen der
Entlastungszeugen begründet, welchen sie vor der Anhörung der Zeugen nicht
kennen konnte.

1.8 Auch die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und des
Mitangeklagten ist nicht willkürlich, hat doch die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, dass auf ihre Aussagen infolge von Widersprüchlichkeiten bezüglich
ihres Aufenthaltsorts und zur beruflichen Tätigkeit des Mitangeklagten im
Tatzeitpunkt nicht abgestellt werden kann.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör und § 145 Abs. 2 lit. b und c des Gesetzes betreffend die
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL, SGS
251) verletzt, indem sie den am 28. Januar 2008 und an der Verhandlung vom 9.
September 2008 gestellten Beweisantrag auf Anhörung des zur Verhandlung
vorgeladenen und nicht erschienenen Zeugen J.________ sowie weiterer vier
Zeugen abgewiesen hat.

2.1 Der Anspruch auf Befragung von Zeugen ist Teil des rechtlichen Gehörs,
welches seine Grundlage im Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff.
1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV hat (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147). Das Recht
auf die Ladung und Befragung von Entlastungszeugen ist im Gegensatz zur
Befragung von Belastungszeugen relativer Natur. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter nur jene Beweisbegehren
berücksichtigt, die nach seiner Würdigung entscheiderheblich sind (BGE 129 I
151 E. 3.1 S. 154 mit Hinweis). Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren
Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der bereits erhobenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an
seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer
antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit
Hinweisen).

2.2 Der in § 188 Abs. 1 StPO/BL für das Appellationsverfahren verankerte
Anspruch auf Ladung von Zeugen geht nicht über den bundesrechtlichen Anspruch
auf rechtliches Gehör hinaus, zumal § 188 Abs. 1 StPO/BL statuiert, dass
Beweise zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes nur erhoben werden, soweit
sie das Gericht als erforderlich erachtet. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist § 145 StPO/BL nur für das erstinstanzliche Verfahren,
nicht aber für das Verfahren vor der Vorinstanz anwendbar, da das kantonale
Recht in § 188 StPO/BL eine von § 145 StPO/BL abweichende Sonderregelung für
die Beweiserhebungen im Appellationsverfahren vorsieht (§ 185 Abs. 1 StPO/BL).
Das Bundesgericht überprüft die Verletzung von kantonalem Recht unter dem
beschränkten Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 95 BGG).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt in Ziffer 6 der Rechtsbegehren vor, die von ihm
genannten Zeugen seien am besagten Abend im Lokal anwesend gewesen, weshalb sie
allenfalls sachdienliche Hinweise zur Rekonstruktion des Sachverhalts machen
könnten. Er macht jedoch nicht geltend, die genannten Zeugen hätten sich
ausserhalb des Lokals aufgehalten und daher die Schlägerei beobachten können.
Die angerufenen Zeugen könnten mithin höchstens - wie die im
Appellationsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers einvernommenen Zeugen -
aussagen, dass der Beschwerdeführer das Lokal zu keinem Zeitpunkt verlassen
habe. Eine solche Aussage hätte die Vorinstanz aus den vorstehend genannten
Gründen (E. 1.7) ohne Willkür als unglaubhaft werten dürfen. Die Abweisung des
Beweisantrages auf Einvernahme weiterer Zeugen verstösst daher im Ergebnis
weder gegen den Gehörsanspruch noch gegen das Willkürverbot, auch wenn die
diesbezügliche Begründung im angefochtenen Entscheid (zur Frage der Anzahl der
zu befragenden Zeugen, des Zeitablaufs seit der Tat, des Zeitpunkts des
Beweisantrages und des Auftragsverhältnisses) nicht zu überzeugen vermag.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge auf seine
Appellationsbegründung verweist, ist nicht darauf einzutreten. Blosse Verweise
auf kantonale Akten vermögen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
die Begründung in der Rechtsschrift selbst nicht zu ersetzen (BGE 131 III 384
E. 2.3 S. 387 f. mit Hinweis).

3.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Favre Koch