Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.984/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_984/2008/sst

Urteil vom 20. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. und Widerruf,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 6. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen den
Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2008, mit welchem das
obergerichtliche Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Wie
sich aus den Akten (act. 93) und dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat die
Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland die am 14. September 2007 erhobene
Berufung mit Eingabe vom 4. November 2008 zurückgezogen. Gestützt darauf hat
das Obergericht die Anschlussberufung des Beschwerdeführers in Anwendung von §
416 Abs. 3 StPO/ZH als dahingefallen erklärt. Dass und inwiefern das
Obergericht das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich angewendet haben
sollte bzw. der angefochtene Entscheid die verfassungsmässigen Rechte des
Beschwerdeführers sonst wie verletzen könnte, geht aus der Beschwerde nicht
hervor. Insoweit fehlt es dieser an einer für die materielle Beurteilung des
Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1
BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill