Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.97/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_97/2008/bri

Urteil vom 17. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Nötigung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 25. August 2006
der mehrfachen Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung unter
erschwerenden Umständen, der Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen
sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer
Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.

B.
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Berufung. Das Kantonsgericht St.
Gallen, Strafkammer, verneinte das Qualifikationsmerkmal der erschwerenden
Umstände. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 bestrafte es ihn in Anwendung des
neuen Rechts mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Vollzug wurde im
Umfang von 18 Monaten aufgeschoben.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen sei teilweise aufzuheben, und er sei vom
Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 24
Monate festzusetzen, wobei der Vollzug vollumfänglich aufzuschieben sei.
Eventualiter sei die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten, maximal im Umfang
von 12 Monaten, als vollziehbar zu erklären. Zudem ersucht X.________ um
unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dies ist hier der Fall (vgl.
angefochtenes Urteil S. 22).

2.
Die Vorinstanz erachtet folgenden Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen
des Beschwerdegegners und weitere Beweismittel als erwiesen:
Der Beschwerdegegner traf sich am 23. August 2003 mit B.________ in der
C.________ Bar in St. Gallen. Dort wurde er mit der Bemerkung, es folge eine
"kleine Überraschung", ins Herren-WC verbracht, wo sich bereits der
Beschwerdeführer und D.________ eingefunden hatten. Der Beschwerdegegner wurde
während der folgenden Nacht und dem folgenden Tag von den Anwesenden an der
Flucht gehindert. Insbesondere D.________ und B.________ schlugen ihn,
teilweise mit einem Gummischlagstock und mit einem ca. 40 cm langen Holzstück.
Mittels eines an den Hals gehaltenen Messer bedrohten sie ihn mit dem Tod. Der
Beschwerdeführer spielte den Aufpasser und provozierte den Beschwerdegegner
gelegentlich mit dem Hinweis, er solle doch die Örtlichkeit verlassen. Am
folgenden Tag (24. August 2003) erschienen auf Veranlassung des
Beschwerdeführers E.________ und F.________ in der Bar. Der Beschwerdegegner
wurde angewiesen, sich gegenseitig mit ihnen zu schlagen. Gegen 20.00 Uhr wurde
er in die Diskothek G.________ in Rorschach gebracht. Im Rahmen eines von
D.________ erzwungenen Boxkampfes erhielt er weitere Schläge. Erst am folgenden
Morgen (25. August 2003) wurde er von D.________ und B.________ in seine
Wohnung gebracht. Der Beschwerdeführer liess ihn nach dem Verlassen der
Diskothek G.________ und Tage später anlässlich zweier Vorsprachen bei ihm zu
Hause wissen, seine Familie habe Repressalien zu befürchten, sofern er den
Vorfall bei der Polizei melde und "einer von ihnen" ins Gefängnis müsse. Der
Beschwerdegegner begab sich nach seiner "Freilassung" am 25. August 2003 in die
ambulante Notfallbehandlung des Kantonsspitals St. Gallen. Gemäss Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) erlitt er einen Bluterguss an den
Augenlidern links sowie einen Bluterguss bei der Brustkorbaussenseite, an der
Innenseite des linken Oberarmes sowie eine oberflächliche Quetschwunde an der
Unterlippe (angefochtenes Urteil S. 10 ff.).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Zugleich habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör sowie den
Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt.

3.1 Die Vorinstanz hält fest, bei der Beweiswürdigung komme den Aussagen des
Beschwerdegegners eine massgebende Bedeutung zu. Dieser habe in verschiedenen
Befragungen und Einvernahmen den Tatablauf im Kerngeschehen gleich geschildert,
obschon es sich um ein vielschichtiges und lange dauerndes Geschehen handelte.
Er habe den Tatablauf sehr differenziert, farbig und mit einer Reihe
origineller Einzelheiten beschrieben. Den Vorfall habe er nicht bei der Polizei
angezeigt und keinen der Täter übermässig belastet. Zwar seien die Aussagen des
Beschwerdegegners teilweise ungenau, dabei handle es sich aber nicht um
eigentliche Widersprüche. Die erste Instanz habe sich gründlich mit den
bestehenden Ungereimtheiten in den Einvernahmeprotokollen auseinandergesetzt.
Die Aussagen des Beschwerdegegners würden im Kerngehalt von F.________ und von
E.________, welche zeitweise ins Geschehen mitinvolviert waren, gestützt.
Schliesslich sei dem Gutachten des IRM ein Verletzungsbild zu entnehmen,
welches den Aussagen im Wesentlichen entspreche. Unter den gegebenen Umständen
habe die erste Instanz bei der Beweiswürdigung zu Recht im Grundsatz auf die
Aussagen des Beschwerdegegners abgestellt. Der Beschwerdeführer, D.________
sowie B.________ vermöchten sich vielfach nicht mehr an Einzelheiten erinnern.
Ihre Angaben würden aber nicht wesentlich von den vom Beschwerdegegner
angeführten örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Eckdaten abweichen. Alle
drei hätten eingeräumt, dass es zu ernsthaften tätlichen Übergriffen gekommen
sei (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe nie behauptet,
beim Verlassen der Diskothek G.________ von ihm bedroht worden zu sein. Deshalb
sei ihm dies anlässlich der Strafuntersuchung auch nie vorgehalten worden. Die
Aussagen des Beschwerdegegners würden sich nur auf D.________ und/oder
B.________ beziehen. So habe er es jedenfalls verstanden, als ihm das
Einvernahmeprotokoll zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Sonst hätte er den
Vorwurf explizit bestritten. Die Aussagen könnten gar nicht ihn betreffen, weil
er die Gruppe nach dem Aufenthalt in der Diskothek G.________ verlassen und
deshalb keinen Einfluss mehr gehabt habe. Weder die erste noch die zweite
Instanz hätten sich bei der rechtlichen Würdigung mit diesem Sachverhalt
auseinandergesetzt. Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, am 25. und am 26.
August 2003 von ihm besucht, aber nur am 25. August von ihm bedroht worden zu
sein. Deshalb sei er beim Tatvorwurf vom 25. August und nicht auch vom 26.
August ausgegangen. Weil er auch nie gefragt worden sei, was er am 26. August
gemacht habe, hätte er nie entlastende Momente vorbringen können. Bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts wäre er der mehrfachen Nötigung
freigesprochen worden, was sich erheblich auf das Strafmass ausgewirkt hätte
(Beschwerde S. 8 ff.).
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf das
rechtliche Gehör. Seinem Antrag auf Einvernahme der "Tante H.________", welche
ab dem 23. August eine Woche lange bei der Familie des Beschwerdegegners zu
Besuch gewesen sei, sei nicht stattgegeben worden. Deren Aussagen als
unmittelbare Tatzeugin seien rechts- und entscheiderheblich. Die Vorinstanz
habe sich weder mit dem Antrag auf Befragung noch mit der Erheblichkeit einer
allfälligen Aussage auseinandergesetzt (Beschwerde S. 11 f.).
Schliesslich habe die Vorinstanz den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt.
Es sei nicht erstellt, wie und wann er den Beschwerdegegner von der
Anzeigeerstattung abgehalten habe und die angeblichen Drohungen dafür
ausschlaggebend waren, dass dieser keine Anzeige erstattete. Zudem seien
entlastende Aussagen Dritter nicht in die rechtliche Würdigung einbezogen
worden. Anlässlich der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme habe der
Beschwerdegegner ausgesagt, von D.________ bedroht worden zu sein und
angebliche Drohungen seinerseits nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe sich nicht
mit dieser Änderung im Aussageverhalten des Beschwerdegegners befasst. Der
Beschwerdegegner habe auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
betreffend die Vorfälle nach dem Verlassen der Diskothek G.________ mit keinem
Wort erwähnt, von irgendjemandem bedroht worden zu sein. Auch mit dieser
Tatsache habe sich die Vorinstanz nicht befasst. Obschon sich der
Beschwerdegegner angeblich an den genauen Wortlaut der ausgesprochenen
Drohungen erinnere, präsentiere er verschiedene Versionen. Dieses Verhalten
könne nur dahingehend interpretiert werden, dass ihn der Beschwerdegegner wider
besseres Wissens falsch beschuldige. Wären die behaupteten Drohungen massiv
gewesen, hätte sich der Beschwerdegegner an den Wortlaut erinnern können. Die
Vorinstanz habe sich mit weiteren Widersprüchen nicht auseinandergesetzt. So
habe der Beschwerdegegner gemäss dessen Aussagen seiner Ehefrau von den
Drohungen erzählt. Diese habe demgegenüber das Gegenteil zu Protokoll gegeben.
Weiter habe er dem Beschwerdeführer den Spitalbesuch empfohlen und ihm die
Fahrgelegenheit anerboten. Die Annahme, dass er ihn von einer Anzeigeerstattung
habe abhalten wollen, sei widersprüchlich. Die wenigen Tatsachen, auf welche
sich die Vorinstanz stütze, würden mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen (Beschwerde S. 13 ff.).

3.3 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge stimmen im
Wesentlichen mit jenen für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen
nach Art. 105 Abs. 2 BGG überein. Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f., mit Hinweis).
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als
Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien
Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht
werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur
mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des
Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (vgl. BGE 127 I 38 E.
2a S. 40 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft Fragen der Beweiswürdigung
nur auf Willkür hin. Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der
Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt,
wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es
erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen
unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen).

3.4 Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat die Vorinstanz bei der rechtlichen
Würdigung nur auf die in der Wohnung des Beschwerdegegners erfolgten Drohungen
abgestellt. Die Vorkomnisse beim Verlassen der Disco gehören nicht zum
rechtserheblichen Sachverhalt, womit die betreffenden Einwände des
Beschwerdeführers unerheblich sind. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des
Beschwerdegegners als glaubhaft. Diese seien im Kerngeschehen identisch und
würden dem Verletzungsbild des IRM und den Aussagen anderer Beteiligter
entsprechen. Demgemäss ändern die unterschiedlichen Angaben des
Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Besuche (vgl. act. D 3/2 S. 10 und D 3/3 S.
7) nichts an der Tatsache, dass er in seiner Wohnung vom Beschwerdeführer
bedroht worden ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb das korrekte
Datum entscheidrelevant und das Abstellen auf die Aussagen des
Beschwerdegegners offensichtlich unhaltbar sind. Der Beweiswürdigung des
Obergerichts stellt er seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu
erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein
sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen
folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die
Vorinstanz konnte, ohne in Willkür zu verfallen, den Sachverhalt als erstellt
ansehen. Bei diesem Beweisschluss bestehen keine offensichtlich erheblichen
bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer die angeblichen Drohungen ausgesprochen hat. Die Rüge des
Beschwerdeführers ist demnach unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.5 Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich
ein absoluter Charakter zu. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu
laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche
Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen,
die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E.
3.1 S. 154, mit Hinweis). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des
allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.
29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt. Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das
Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel. Die Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen
verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (zur amtlichen Publikation vorgesehenes
Bundesgerichtsurteil 1C_407/2007 vom 31. Januar 2008, E. 5.2 und 5.3, mit
Hinweisen).

3.6 Die Vorinstanz hat ihre Beweiswürdigung auf zahlreiche Befragungen und
Einvernahmen abgestützt. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer
rechtsgenügend dargetan, inwiefern der beantragten Zeugeneinvernahme
Entscheidrelevanz zukommt. Gleiches gilt für den Einwand, er sei nie gefragt
worden, was er am 26. August 2003 gemacht habe (vgl. E. 3.4 hiervor). Was der
Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die
antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist verfassungsrechtlich mithin
nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt - ausgehend von einer teilweisen Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils - eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten, unter
vollumfänglichem Aufschub des Vollzugs (vgl. Beschwerde S. 17). Nachdem sich
die gegen den Vorwurf der mehrfachen Nötigung erhobenen Rügen als unbegründet
erwiesen haben, ist darauf nicht einzugehen.

5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz