Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.972/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_972/2008/sst

Urteil vom 13. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Diebstahl usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach am 11. September 2008 X.________ im
Appellationsverfahren zahlreicher Straftaten schuldig, so neben anderen im
Anklagepunkt ND 2 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Es
bestrafte ihn mit 2½ Jahren Freiheitsstrafe unbedingt und einer Busse von Fr.
1'000.--.

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche
Urteil in Ziff. 1 (bezüglich ND 2), Ziff. 3 (Strafpunkt), Ziff. 6
(erstinstanzlicher Kostenspruch) und Ziff. 8 (Kosten des
Appellationsverfahrens) aufzuheben. Er sei bezüglich ND 2 freizusprechen, die
Strafe sei angemessen zu reduzieren und die Kosten seien ausgangsgemäss neu
festzulegen, eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, ein neues Urteil zu
fällen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht
gehört und ihn wegen des gar nicht anerkannten Sachverhalts ND 2 ohne
rechtliche Begründung schuldig gesprochen. Damit sei sein rechtliches Gehör
verletzt worden. Auch wenn ein Sachverhalt anerkannt sei, müsse geprüft werden,
ob dies überhaupt strafbar sei.

1.2 Zu diesem Anklagepunkt ND 2 führt die Vorinstanz aus, das Bezirksgericht
habe in seinem Entscheid festgehalten, welche Sachverhalte der Beschwerdeführer
sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der bezirksgerichtlichen
Hauptverhandlung anerkannt habe. Bei dieser Aufzählung finde sich auch ND 2
(bezirksgerichtliches Urteil S. 12, Ziff. 1, 4. Zeile). Es sei ferner darauf
hinzuweisen, dass die Verteidigerin jeweils zugegen gewesen sei, als der
Beschwerdeführer die unter dem Anklagepunkt ND 2 aufgeführten Sachverhalte
anerkannt habe (act. HD 6/19, S. 3 f.; Prot. I, S. 8 f.). Der Einwand erweise
sich als trölerisch (angefochtenes Urteil S. 15).

1.3 In der Anklageschrift vom 12. Juli 2007 wird unter dem Titel "(ND 2)
Diebstahl/Sachbeschädigung/Hausfriedensbruch" ausgeführt:
"Am Samstag, 18. Februar 2006, begab sich der Angeklagte [der Beschwerdeführer]
zusammen mit Y.________ und Z.________ (je sep. Verfahren) zum A.________hof an
der B.________strasse in 8155 Niederhasli. Dort begab sich der Angeklagte ohne
entsprechende Bewilligung in den "Verkaufsladen" des Bauernhofes, nachdem er
mit Gewalt ein Fenster aufgedrückt hatte und dabei einen Schaden von rund Fr.
30.-- zum Nachteil des Geschädigten C.________ verursacht hatte. Dort
behändigte er die Ladenkasse im Werte von Fr. 200.-- samt dem darin enthaltenen
Bargeld im Betrage von Fr. 180.--, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen.
Nachdem er vom Bauern entdeckt worden war, flüchtete der Angeklagte, wobei er
auf der Flucht seine Beute zurückliess." Der Geschädigte C.________ machte
Zivilansprüche von Fr. 50.-- geltend.
Der Beschwerdeführer hat in Anwesenheit seiner Verteidigerin am 11. Juli 2007
vor der Staatsanwaltschaft diesen Anklagesachverhalt und damit die im Titel
(vgl. oben) sowie in den Anträgen beantragte rechtliche Subsumtion ausdrücklich
anerkannt (HD 6/19 S. 3 f.). An der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts am 30.
Oktober 2007 bestätigte er in Anwesenheit seiner Verteidigerin diese
Anerkennung (Protokoll des Bezirksgerichts, S. 8 f.). Im bezirksgerichtlichen
Urteil wird auf S. 12 festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt
von ND 2 (neben anderen) im Rahmen der Untersuchung und anlässlich der
bezirksgerichtlichen Befragung an der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt
hat. Das Geständnis decke sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb diese
Sachverhalte rechtsgenüglich erstellt seien.

1.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn unter den vorliegenden Umständen in klar
umschriebenen und anerkannten Fällen in dieser summarischen Beurteilung
verfahren wird. Der verbeiständete Beschwerdeführer war über den
Anklagesachverhalt, die Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens und die
anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches unmissverständlich aufgeklärt
und hat den Vorhalt im Untersuchungsverfahren und anlässlich der
bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung in der Befragung vollumfänglich
anerkannt. Eine Verletzung des Gehörsrechts ist nicht ersichtlich.
Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV
ergebenden Begründungspflicht wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden
müssen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Einwand
auseinander setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; Urteil
6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 9 mit Hinweisen). Nach diesen Kriterien
ist das Vorgehen der kantonalen Behörden nicht zu beanstanden, auch wenn die
allerdings nicht substanzierten Ausführungen im Plädoyer vor dem Bezirksgericht
zu einer Bemerkung hätten Anlass geben können. Indessen handelt es sich
entgegen der Beschwerde offenkundig nicht um einen geringfügigen Diebstahl
(vgl. BGE 121 IV 261), und dass der Dieb auf der Flucht seine Beute
zurücklassen muss, ändert nichts am vollendeten Diebstahl. Das Vorliegen der
Strafanträge hinsichtlich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
anerkennt der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4). Die bereits in der
Anklageschrift klare Subsumtion ergibt sich weiter aus dem bezirksgerichtlichen
Urteil S. 12, Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 1 des Urteilsdispositivs
unzweideutig, um so mehr als in Ziff. 2 unter den Freisprüchen das Dossier ND 2
nicht erwähnt wird. Der Vorwurf, eine Subsumtion dieses Sachverhalts fehle
"dann aber gänzlich", ist abwegig, und wie der Beschwerdeführer "davon ausgehen
musste, dass er diesbezüglich freigesprochen wurde" (Beschwerde S. 4), ist
unerfindlich. Die materielle Subsumtion ergibt sich schliesslich zweifelsfrei
auch aus dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv, welches die angewendeten
Tatbestände mit ihren jeweiligen gesetzlichen Titeln und Artikelnummern des
Strafgesetzbuches sowie die zugeordneten Anklagesachverhalte, insbesondere ND
2, akribisch auflistet. Dass dieser Anklagepunkt ND 2 materiell beurteilt
wurde, ergibt sich ferner daraus, dass die Zivilforderung vom Bezirksgericht
auf den Zivilweg verwiesen wurde. Was bereits die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, gilt um so mehr für das bundesgerichtliche Verfahren. Die
Einwände sind trölerisch.

2.
Soweit der Beschwerdeführer nebenbei erwähnt, die Vorinstanz habe zu Unrecht
die Strafe nicht reduziert, obwohl die Berufung bei vier Delikten gutgeheissen
worden sei, ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die übrigen Rechtsbegehren
nicht mehr einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
StGB). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers kann mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw