Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.971/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_971/2008 /hum

Urteil vom 28. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nachdem mit Verfügung vom 4. November 2008 sein Gesuch um Versetzung ins
Arbeitsexternat durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons
Aargau (Sektion Straf- und Massnahmenvollzug) abgewiesen worden war, reichte
der Beschwerdeführer am 12. November 2008 eine Beschwerde beim Regierungsrat
ein. Dessen Rechtsdienst lud mit Schreiben vom 19. November 2008 die Abteilung
Strafrecht des genannten Departements und die Direktion der Anstalten Witzwil
ein, bis zum 1. Dezember 2008 zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. November 2008 ans Bundesgericht und
beantragt, der Regierungsrat sei anzuhalten, die Beschwerde vom 12. November
2008 ohne Verzug zu behandeln.

2.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann im Kanton Aargau gegen
letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörden beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Aargau). Da der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 119 Ia 237 E. 2b).

Wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen. Der
Rechtsdienst hat wenige Tage nach Eingang der kantonalen Beschwerde die
massgebenden Stellen zur Vernehmlassung eingeladen und dafür eine Frist von
rund zehn Tagen angesetzt. Von einer unrechtmässigen Verweigerung oder
Verzögerung des Verfahrens im Sinne von Art. 94 BGG kann offensichtlich nicht
die Rede sein. Dass der Rechtsdienst den Entscheid des Regierungsrates nicht
durch eine vorsorgliche Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer das
Arbeitsexternat sofort bewilligt worden wäre, präjudiziert hat, ist ebenfalls
nicht zu beanstanden. Wenn der Regierungsrat nach Ablauf der
Vernehmlassungsfrist rasch entscheidet, werden seit dem nach Angaben des
Beschwerdeführers massgebenden Datum vom 21. November 2008 nur wenige Tage
verstrichen sein.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandslos geworden.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn