Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.969/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_969/2008/sst

Urteil vom 16. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung
der Regeln der Baukunde),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 18. März 2005 erlitt X.________, Polier, einen Arbeitsunfall. Er baute mit
einem Raupenbagger (Gewicht 1200 kg) Kies auf dem Flachdach eines
Abbruchobjektes ab, worauf die Dachplatten unter dem Bagger durchbrachen und er
mit dem Bagger durch die Bruchstelle auf den ca. 6 Meter tiefer liegenden Boden
stürzte. Dabei zog er sich ein schweres Schädel-Hirntrauma, Beckenfrakturen und
Luxationen am Handgelenk bzw. der Handwurzel zu und er war in unmittelbarer
Lebensgefahr.

B.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete gegen den Bauführer
Y.________ und den verletzten Polier X.________ ein Ermittlungsverfahren. Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2007 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und
Vergehen gegen das Unfallversicherungsgesetz sowie gegen X.________ wegen
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und Vergehen gegen das
Unfallversicherungsgesetz ein.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies den Rekurs von
X.________ gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Y.________ mit
Beschluss vom 12. November 2008 ab.

D.
X.________ erhebt gegen diesen Beschluss Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, das Verfahren gegen Y.________ sei dem
Strafrichter zur Beurteilung der Delikte der fahrlässigen schweren
Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB, der Gefährdung durch Verletzung der
Regeln der Baukunde nach Art. 229 Abs. 2 StGB und der Verletzung von Art. 112
Abs. 4 UVG zu überweisen.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht.
Er ist Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (SR 312.5) und daher gestützt auf
Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen den letztinstanzlichen
kantonalen Einstellungsbeschluss legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.

2.
2.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der
übereinstimmenden Zeugenaussagen des Baggerführers A.________, des Bauführers
B.________ und des Maschinisten C.________ zum Abbauplan fest, sowohl die Art
als auch der Zeitpunkt des Kiesabbaus seien vereinbart gewesen (Beschluss der
Vorinstanz S. 12). Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hätten
abgemacht, die gefrorene, an der Wand liegende Kiesschicht zu einem späteren
Zeitpunkt vom Boden her mit einem Grossbagger wegzuschaffen. Der
Beschwerdeführer sei am Unfalltag, einem Freitag, entgegen der Absprache mit
dem Beschwerdegegner vorgegangen und habe den Kies mit dem Kleinbagger vom Dach
durch ein in der Decke extra geschaffenes Loch auf den Boden befördert
(Beschluss der Vorinstanz S. 9 f.). Dabei sei der Beschwerdeführer mit dem
Bagger unmittelbar neben dem ihm bekannten Loch gefahren (Beschluss der
Vorinstanz S. 12). Es sei vorgesehen gewesen, die Arbeiten nicht am Freitag
durch den Beschwerdeführer, sondern am Montag durch den Einsatz des
Baggerführers A.________ zu beenden (Beschluss der Vorinstanz S. 12).
Die Vorinstanz stellt fest, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner keine Abmachungen bezüglich der Erstellung bzw. der
Vergrösserung eines Lochs in der Decke gegeben. Das Loch habe der Zeuge
A.________ in Absprache mit dem Beschwerdeführer in der Grösse von zwei
Betonplatten geschlagen. Die Vorinstanz geht aufgrund der Aussagen der Zeugen
A.________ und D.________ - welche diese nach Einsicht in die Unfallfotos
gemacht haben - von einer nachträglichen Vergrösserung des Lochs um eine
Betonplatte aus. Es lasse sich aber nicht mehr feststellen, zu welchem genauen
Zeitpunkt das Loch erstellt bzw. vergrössert worden sei (Beschluss der
Vorinstanz S. 11 und S. 12, worin auf die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft S. 9 verwiesen wird). Gestützt darauf hält die Vorinstanz
fest, der Beschwerdegegner hätte die "Lochvergrösserung" anlässlich einer
Dachbesichtigung nicht sehen können (Beschluss der Vorinstanz S. 11).
Zur Frage der Unfallursache stellt die Vorinstanz im Wesentlichen auf zwei
Gutachten von Dr. E.________ bzw. der Firma F.________ AG ab. Gemäss dem
Gutachten von Dr. E.________ liege die Unfallursache im Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Kiesanhäufungen im Randbereich zum höheren Hallenteil mit
dem Minibagger durch das Loch im Dach weggeschafft habe. Die Arbeiten mit dem
Minibagger hätten den Unfall zwar ausgelöst, ursächlich für die
Überbeanspruchung der Deckenplatten sei aber nicht das Baggergewicht, sondern
das Anhäufen und Verschieben der Kieslasten gegen das bestehende Loch gewesen.
Das Gutachten der Firma F.________ AG führt zum Unfallhergang aus, das Loch in
der Decke habe ein Abgleiten der Betonplatten vom Stahlträger begünstigt bzw.
ermöglicht. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Tragfähigkeit der Decke sei
hinsichtlich des Einsatzes des Kleinbaggers gemäss beiden Gutachten
gewährleistet gewesen (Beschluss der Vorinstanz S. 8, worin auf die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, S. 2 Ziff. III verwiesen wird).

2.2 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, zwar seien dem
Beschwerdegegner Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen, indem er weder das
Dach selbst besichtigt habe, noch eine statische Berechnung der zulässigen
Belastung des Dachs für den Baggereinsatz habe vornehmen lassen (Beschluss der
Vorinstanz S. 10).
Nach der Auffassung der Vorinstanz sind diese Sorgfaltspflichtverletzungen
jedoch nicht adäquat kausal für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs.
Der Erfolg sei aufgrund des absprachewidrigen unvorsichtigen Verhaltens des
Beschwerdeführers auf dem Dach eingetreten, indem er mit dem Bagger unmittelbar
neben dem Loch gefahren sei und Kies durch das extra geschaffene Loch vom Dach
auf den Boden befördert habe. Mit einem solchen absprachewidrigen Verhalten
habe der Beschwerdegegner nicht rechnen müssen. Der Unfall sei für den
Beschwerdegegner auch bei ordentlicher Wahrnehmung seiner Pflichten (Beizug
einer Fachperson zur Frage der Belastungsfähigkeit der Decke, persönlicher
Augenschein auf dem Dach) weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen.

3.
3.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt, wird nach Art. 125 Abs. 1
StGB auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB
von Amtes wegen verfolgt. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Abbruches
vorsätzlich oder fahrlässig die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht
lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, macht sich nach
Art. 229 StGB strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht
nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltspflichten
ergeben sich aus Gesetz, allgemeinen Verhaltensregeln oder dem Gefahrensatz
(BGE 134 IV 193 E. 7 S. 203 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist eine Sorgfaltspflichtverletzung nur anzunehmen, wenn der Täter eine
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können
und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.
Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 168;
131 IV 145 E. 5.1 S. 147 f.) Damit der Eintritt des Erfolgs dem Täter
zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt
sich die Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein hypothetischer
Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem
Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des
Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die
Ursache des Erfolgs bildete (BGE 134 IV 193 E. 7 S. 203 ff.; 130 IV 7 E. 3.2 S.
10 f., mit Hinweisen). Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang
fehlt es hingegen, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen
Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, bzw. wenn ganz
aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material-
oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet
werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und
unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den
Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f.).

3.2 Die Sorgfaltspflichten für Bauarbeiten auf Dächern sind in der Verordnung
vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung,
BauAV; SR.832.311.141) geregelt. Danach ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären,
ob ein Dach durchbruchsicher ist (Art. 33 Abs. 1 lit. a BauAV). Je nach
Ergebnis der Durchbruchsicherheit sind Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen (Art.
34 f. und Art. 60 Abs. 2 lit. a BauAV). Weitere Sorgfaltspflichten statuiert
die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Gemäss
Artikel 12 VUV müssen Gebäude und andere Konstruktionen so gestaltet sein, dass
sie bei ihrer bestimmungsgemässen Nutzung den auftretenden Belastungen
standhalten; die Tragfähigkeit ist, wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben (Art.
12 VUV). Dächer, die betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von
den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Art. 17 Abs. 1 VUV). Es dürfen
nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen
Verwendung die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Art. 24 Abs. 1
VUV).

3.3 Zum Aufgabenbereich der Bauleitung gehört die Realisierung eines
Bauprojektes bis und mit Abschlussphase, die Aufsicht über die Ausführung der
Arbeiten und die Koordination der verschiedenen Unternehmer (Peter Gauch, Die
Bauleitung - ihr Verhältnis zum Bauherrn und Unternehmer, in: Baurechtstagung
1985 Tagungsunterlagen Band 1, S. 5). Der Aufgabenbereich der Bauleitung ist
bezüglich der Bauausführung umfassend, ihr kommt die Funktion zu, die Baustelle
zu organisieren und zu überwachen (Patrick Krauskopf-Forero/Thomas
Siegenthaler, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band IV, Beraten und
Prozessieren in Bausachen, 1. Aufl., N. 8.39 f. zu § 8; Peter Engeler,
Rechtsaspekte beim Planen und Bauen, 1. Aufl., S. 38). Es gehört zu den
Pflichten eines Bauleiters, sich regelmässig persönlich ein Bild über den
Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Bauarbeiten zu machen (vgl.
SIA-Norm 118 Art. 114 Abs. 2) und gegebenenfalls Anordnungen, auch im
Sicherheitsbereich, zu treffen (Corinne Jeanprêtre, La responsabilité
contractuelle du directeur des travaux de construction, 1. Aufl., Ziff. 3 S.
58).

4.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe das Willkürverbot bei
der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nach Art. 9 BV verletzt, indem
sie festgestellt habe, es sei nicht geplant gewesen, den an der Wand liegenden
Kies mit dem Kleinbagger durch das im Dach geschlagene Loch abzubauen. Der
Zeuge D.________ habe ausgeführt, der Maschinist A.________ habe bereits am
Vortag des Unfalls Kies vom Gebäuderand in Richtung Loch gefahren. Der Zeuge
A.________ habe zudem widersprüchliche Aussagen gemacht, indem er zuerst von
einem Abbau des an der Wand liegenden Kieses von unten her mit einem
Grossbagger gesprochen, andererseits aber festgehalten habe, dass er ebenfalls
versucht habe, mit dem Raupenbagger auf dem Dach Kies an der Wand abzubauen,
was nur gescheitert sei, weil der Kies angefroren gewesen sei.
Der Beschwerdeführer rügt überdies sinngemäss, die Feststellungen der
Vorinstanz zur Vergrösserung des Lochs seien willkürlich. Es sei nicht
erstellt, ob bzw. wann das Loch im Dach vergrössert worden sei. Das Loch sei
gemäss den Aussagen der Zeugen A.________ und D.________ bereits am Mittwoch
oder Donnerstag vor den Unfall in der Grösse von zwei Betonelementen erstellt
worden.

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür in der
Beweiswürdigung nach Art. 9 BV vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Für die Annahme von
Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung auch als vertretbar oder sogar
zutreffender erscheint (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473
f., je mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der verschiedenen auf
der Baustelle tätigen Zeugen (A.________, B.________, C.________, D.________)
auseinandergesetzt, welche unabhängig voneinander bestätigt haben, dass
vorgesehen gewesen sei, den an der Wand liegenden Kies mittels eines
Grossbaggers zu einem späteren Zeitpunkt vom Boden her abzubauen. Auf diese im
Kern bezüglich des Abbaukonzeptes übereinstimmenden, unabhängigen Aussagen
mehrerer Personen durfte die Vorinstanz willkürfrei abstellen. Daran vermag
nichts zu ändern, dass der Zeuge A.________ gemäss seinen Aussagen selbst
versucht habe, den angefrorenen Kies an der Wand mit der Baggerschaufel zu
lösen und einige wenige Male Kies durch das Loch in der Decke herunterbefördert
habe. Aus dieser Aussage ergibt sich lediglich, dass sich nebst dem
Beschwerdeführer auch der Zeuge A.________ über das mit dem Beschwerdegegner
vereinbarte Abbaukonzept hinweggesetzt hat.

4.3 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Loch im Dach um eine
Betonplatte vergrössert worden sei, erweist sich ebenfalls nicht als
willkürlich, zumal die Zeugen A.________ und D.________ eine Vergrösserung des
Lochs anhand der Unfallfotos unabhängig voneinander bestätigt haben. Nicht
willkürlich ist auch die Feststellung, dass der exakte Zeitpunkt der
Erweiterung des Lochs nicht mehr eruiert werden kann, zumal darüber keine
einheitlichen Zeugenaussagen existieren (Aussage des Zeugen D.________, das
Loch sei am Donnerstag vergrössert worden [act. 20/4 S. 6 oben], Aussage des
Zeugen A.________: Vergrösserung nach seinem Arbeitsende ab Donnerstagabend
[act. 20/7 S. 6], Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, was am
Unfalltag genau geschah und ob das Loch vergrössert worden sei [act. 18 S. 9,
11]).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie erkannt habe, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten des Beschwerdegegners und dem eingetretenen Erfolg durch sein (des
Beschwerdeführers) Verhalten unterbrochen worden sei. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz liege die Verantwortung für den Unfall nicht alleine in seinem
Fehlverhalten, sondern auch im sorgfaltswidrigen Verhalten des
Beschwerdegegners, welcher das Abbaukonzept des Beschwerdeführers und des
Bauarbeiters A.________ nicht geprüft, keine Kontrolle auf dem Dach
durchgeführt und keine Berechnung der Tragfähigkeit des Daches für den
Baggereinsatz vorgenommen habe.

5.2 Indem der Beschwerdegegner eine Dachbesichtigung unterliess und keine
Tragfähigkeitsberechnung vor dem Baggereinsatz anordnete, hat er in Anbetracht
der geltenden Normen der Bauarbeitenverordnung sowie der Verordnung über die
Unfallverhütung nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz seine
Sorgfaltspflichten verletzt. Das Unterlassen einer Tragfähigkeitsberechnung war
indessen für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht relevant, da
gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz eine Berechnung ergeben
hätte, dass die Tragfähigkeit des Dachs für den Baggereinsatz gegeben war. Auch
die Unterlassung einer Dachinspektion war für den Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht relevant. Gemäss den willkürfreien
Feststellungen der Vorinstanz lässt sich nicht mehr feststellen, wann genau das
Loch in das Dach geschlagen und vergrössert wurde. Die Vorinstanz ging daher
willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, in dem die
Dachinspektion hätte stattfinden sollen, ein Loch gar nicht hätte sehen können.
Der tatbestandsmässige Erfolg wurde gemäss der willkürfreien Feststellung der
Vorinstanz dadurch herbeigeführt, dass der Beschwerdeführer beim Kiesabbau
absprachewidrig mit dem Bagger neben dem Loch gefahren ist und Kies durch das
extra geschaffene Loch vom Dach auf den Boden befördert hat. Dieses
absprachewidrige Vorgehen war nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz
derart aussergewöhnlich, dass der Beschwerdegegner es nicht voraussehen konnte.
Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem
tatbestandsmässigen Verletzungserfolg im Sinne von Art. 125 StGB respektive dem
tatbestandsmässigen Gefährdungserfolg im Sinne von Art. 229 StGB verneint hat.

6.
Wer als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,
macht sich gemäss Art. 112 Abs. 4 UVG (SR 832.20) strafbar.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. (BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsschrift lediglich die falsche
Anwendung des Fahrlässigkeitsbegriffs in Bezug auf Erfolgsdelikte. Er setzt
sich hingegen nicht mit Art. 112 Abs. 4 UVG als Tätigkeitsdelikt und den
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Soweit sich seine
Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen der Widerhandlung im
Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG richtet, ist darauf nicht einzutreten.
7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch