Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.964/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_964/2008/sst

Urteil vom 8. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug; Arbeitspflicht und Entgelt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.
Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Urteil vom 23. Oktober 2008 wurde eine kantonale
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer, der zwar
eine ganze IV-Rente beziehe, nicht arbeitsunfähig im Sinne von Art. 59 SMVV sei
und daher bei Nichterbringung der Arbeitsleistung keinen Anspruch auf ein
Arbeitsentgelt habe. Die beim Bundesgericht dagegen eingereichte Beschwerde
enthält lediglich unzulässige appellatorische Kritik, geht auf das angefochtene
Urteil nur unzureichend ein und legt auch nicht in einer vor den Art. 42 Abs. 2
bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwieweit das
angefochtene Urteil das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen
soll. So handelt es sich beispielsweise beim Vorwurf, die Arbeitsplätze auf dem
Thorberg seien in keiner Weise den Fähigkeiten, Vorkenntnissen und anderen
Eigenheiten der Insassen angepasst, um eine unbelegte und unbewiesene
Behauptung, und erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde zur
sorgfältigen und einlässlichen Würdigung des Obergerichts zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit sowie zur
Neutralität der Sachverständigen des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD)
der Universität Bern in Kritik, die lediglich die eigene - abweichende -
Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergibt. Im Übrigen spricht dieser vom
"Berner Vollzugsfilz", vom "eindeutig faschistoiden Weltbild" des einen Arztes
des FPD der Universität Bern sowie "von den Misshandlungen durch unsere
schweizerische Bananenrepublik". Die Beschwerde ist folglich mindestens
teilweise auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill