Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.95/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_95/2008/bri

Urteil vom 27. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Florian Baumann,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten, Entschädigung, Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 3. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 6. September 2006 befand der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirksgerichts Zürich X.________, Y.________ und Z.________ der mehrfachen
Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB für schuldig und verurteilte
sie zu Bussen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, einschliesslich
derjenigen der Untersuchung, auferlegte er den drei Verurteilten je zu einem
Drittel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

B.
Auf Berufung der drei Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 3. Dezember 2007 X.________ frei. Hingegen sprach es
Y.________ und Z.________ der mehrfachen Nichtverhinderung einer strafbaren
Veröffentlichung im Sinne von Art. 322bis Satz 1 StGB schuldig und verurteilte
sie zu bedingten Geldstrafen. Die Kosten der Untersuchung und des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegte es X.________, Y.________ und
Z.________ je zu einem Drittel (Dispositiv-Ziffer 6). Die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegte es zu je einem Drittel Y.________ und
Z.________; ein Drittel wurde auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffer
8). Ferner sprach das Obergericht X.________ für die anwaltliche Verteidigung
im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- aus der
Staatskasse zu (Dispositiv-Ziffer 9).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es seien Ziffer 6
und Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember
2007 aufzuheben, es seien ihm die Kosten der Untersuchung und des
erstinstanzlichen Verfahrens zu erlassen, und es sei ihm eine Entschädigung in
der Höhe von Fr. 52'500.-- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren auszurichten; eventualiter sei die Sache zur
Entscheidung über die Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner sei ihm für die negativen medialen Folgen des Strafverfahrens eine
angemessene Genugtuung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Beurteilung
der Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG) richtet.

Sowohl die Verlegung der Verfahrenskosten als auch die Voraussetzungen zur
Ausrichtung einer Parteientschädigung und einer Genugtuung werden durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Verletzungen kantonalen Verfahrensrechts
werden vom Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (vgl. Art. 95 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist
Geschäftsführer und Programmverantwortlicher der A.________ AG, welche seit
1995 einen privaten Fernsehsender betreibt. Am 3. Februar 2003 schloss die
A.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit der B.________ AG, als
deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat Y.________ amtete, und mit der
C.________ AG, als deren Geschäftsführer und Verwaltungsrat Z.________ wirkte,
einen "Kooperationsvertrag" ab, mit welchem die A.________ AG der
Arbeitsgemeinschaft B.________ AG/C.________ AG täglich ab Mitternacht
Sendezeit zur Ausstrahlung des von der Arbeitsgemeinschaft produzierten
Erotikformats "D.________ TV" gegen Entgelt zur Verfügung stellte.

Am 6. März 2005 strahlte der Sender A.________ AG zwischen Mitternacht und 4
Uhr morgens die Sendung "D.________ TV" aus. Dabei wurden pro Stunde drei
Werbeblöcke von jeweils vier Minuten Dauer gesendet. Die Werbung betraf
Kurzwahlnummern, über welche sich per SMS ("Short Message Service") Bilder oder
Kurzfilme sexuellen Inhalts bestellen liessen. Diese sollten anschliessend per
MMS ("Multimedia Messaging Service") auf das Mobiltelefon des Bestellers
geschickt werden. Die Werbung wurde von den Firmen B.________ AG und C.________
AG produziert, welche auch die betreffenden Kurzwahlnummern betrieben.

Am 9. April 2005 sandte die Kantonspolizei Zürich tagsüber den erforderlichen
Kurztext via SMS auf die in der Werbung angeführten Kurzwahlnummern. Sie
erhielt jeweils die Mitteilung, der Service stünde nur Personen ab 18 Jahren
zur Verfügung. Gegebenenfalls sei dies mit der Eingabe des entsprechenden
Jahrgangs oder dem Text "ok" zu bestätigen. In einem Fall schickte die Polizei
den Jahrgang "1995", in drei anderen Fällen die Bestätigung "ok". In allen vier
Fällen wurde daraufhin via MMS ein Film auf das Mobiltelefon der Polizei
übermittelt. Diese Filme waren pornographischen Inhalts und zeigten jeweils in
Nah- bzw. Grossaufnahme Oral- und Geschlechtsverkehr (vgl. angefochtenes Urteil
S. 7 f., S. 10).

2.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde von der Anklage
nicht vorgeworfen, die Sendung "D.________ TV" und die darin ausgestrahlte
Werbung als solche hätten pornographischen Inhalt aufgewiesen (angefochtenes
Urteil S. 18). Allerdings habe der Beschwerdeführer um die in der Sendung
"D.________ TV" betriebene Werbung für das Herunterladen von pornographischem
Bild- und Tonmaterial auf Mobiltelefone gewusst. Zudem sei er darüber
informiert gewesen, wie einfach auch Personen unter 16 Jahren, das Filmmaterial
beziehen konnten (angefochtenes Urteil S. 21 f.). Verbreitet worden seien die
inkriminierten Filme indessen nicht über den Fernsehsender, sondern mittels MMS
über das Netz der Mobiltelefonie (angefochtenes Urteil S. 24). Strafrechtlich
verantwortlich sei gestützt auf Art. 28 Abs. 1 StGB primär allein der Autor.
Könne jedoch kein Autor ermittelt werden, so sei gemäss Art. 28 Abs. 2 StGB der
verantwortliche Redaktor bzw. die für die Veröffentlichung verantwortliche
Person nach Art. 322bis StGB strafbar (angefochtenes Urteil S. 27). Vorliegend
hätten Y.________ und Z.________ die in den von ihnen produzierten Werbeblöcken
angepriesenen Kurzwahlnummern betrieben. Sie seien deshalb, da die Autoren der
inkriminierten Filme nicht zu ermitteln seien, in Anwendung von Art. 322bis
StGB zu verurteilen. Der Beschwerdeführer hingegen habe lediglich Sendezeit
gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und - obwohl er um die Hintergründe
gewusst habe - keinen Einfluss darauf gehabt, welche Filme per MMS versendet
worden seien. Aufgrund der privilegierenden Kaskadenwirkung von Art. 28 StGB
scheide er als strafrechtlich verantwortlicher Tatbeteiligter an Pornographie
daher aus und sei freizusprechen (angefochtenes Urteil S. 28).

2.3 Vom Beschwerdeführer angefochten ist, wie dargelegt, einerseits die
Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend E. 3) und
andererseits die Höhe der zugesprochenen Entschädigung sowie die Verweigerung
einer Genugtuung (vgl. nachfolgend E. 4).

3.
3.1 Im Kostenpunkt hat die Vorinstanz erwogen, als Programmverantwortlicher der
A.________ AG unterstehe der Beschwerdeführer den spezifischen
verwaltungsrechtlichen Pflichten des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen
(RTVG; SR 784.40). Vorliegend habe er mit der auf seinem Sender im Programm
"D.________ TV" ausgestrahlten Werbung für das Herunterladen von Pornovideos
auf Mobiltelefone die Programmbestimmungen verletzt und die öffentliche
Sittlichkeit gefährdet. Die Sendung "D.________ TV" bzw. die darin enthaltene
Werbung hätten den Anlass zur Strafuntersuchung gegeben. Dementsprechend seien
die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig
(auch) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (angefochtenes Urteil S. 36 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die optische und akustische Ausgestaltung
der Werbung in der Sendung "D.________ TV" sei nicht Gegenstand des Verfahrens
gewesen und könne daher die Strafuntersuchung wegen eines anderen
Lebenssachverhalts - dem ungenügenden Jugendschutz beim Versand von MMS - auch
nicht ausgelöst haben. Die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass
er einzig Sendezeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und keinen Einfluss
auf das Betreiben der Kurzwahlnummern und damit auf das Versenden der MMS
pornographischen Inhalts gehabt habe. Aufgrund der sich aus dem
Medienstrafrecht ergebenden Kaskadenhaftung nach Art. 28 StGB hätte gegen ihn
daher offensichtlich nie ein Strafverfahren eröffnet werden dürfen. Das
Strafverfahren sei mit anderen Worten nicht wegen seines Verhaltens, sondern
allein aufgrund der falschen rechtlichen Würdigung durch die Anklagebehörde in
die Wege geleitet worden. Ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
trotzdem anteilsmässig aufzuerlegen, sei willkürlich und verletze Art. 28 StGB.
Des Weiteren werde durch die Kostenauflage zumindest indirekt der Eindruck
erweckt, er habe sich strafbar gemacht, was eine Verletzung der
Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK darstelle
(Beschwerde S. 4 ff.).

3.3 Nach Art. 28 StGB mit der Marginalie "Strafbarkeit der Medien" ist der
Autor grundsätzlich alleine strafbar, wenn eine strafbare Handlung durch
Veröffentlichung in einem Medium begangen wird und sich in dieser
Veröffentlichung erschöpft (Abs. 1). Kann der Autor nicht ermittelt oder in der
Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor
nach Art. 322bis StGB strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist
jene Person nach Art. 322bis StGB strafbar, die für die Veröffentlichung
verantwortlich ist (Abs. 2).

Typische redaktionelle Aufgabe ist die Sammlung, Gewichtung und Aufarbeitung
von Informationen. Entscheidend ist insoweit, ob die verantwortliche Person
eine inhaltlich-redaktionelle Überarbeitung hätte vornehmen können oder müssen.
Die gegenüber dem Autoren subsidiär verantwortliche Person muss tatsächliche
Verantwortung tragen, also effektiv eine Überwachungsfunktion und die Befugnis
zum Einschreiten haben. Sie muss kraft ihrer Funktion die Verantwortung dafür
tragen, welche Inhalte an die Öffentlichkeit gelangen (Franz Zeller, Basler
Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 28 N. 74 ff.).

Gegenstand des Strafverfahrens war - insbesondere mit Blick auf Art. 28 StGB -
die Abklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten. Die Vorinstanz ist,
wie aufgezeigt, zum Schluss gekommen, aufgrund der privilegierenden
Kaskadenwirkung von Art. 28 StGB scheide der Beschwerdeführer als
strafrechtlich verantwortlicher Tatbeteiligter an Pornographie aus und sei
freizusprechen (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.4 Zu klären bleibt jedoch, ob die Kostenauflage, wie der Beschwerdeführer
behauptet, die Unschuldsvermutung tangiert.

Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach der Rechtsprechung verletzt
es Verfassung und Konvention, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein
Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten
auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich
strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen
ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten
Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR
ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen
kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162
E. 2f). Dies wird damit begründet, dass nicht der Staat und damit nicht der
einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von
einem Beschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE
116 Ia 162 E. 2a).

Damit in Einklang steht § 189 Abs. 1 StPO/ZH, welchen die Vorinstanz als
Rechtsgrundlage für die Kostenauflage an den Beschwerdeführer heranzieht.
Gemäss dieser Bestimmung werden die Kosten bei einem Freispruch dem
Beschuldigten auferlegt, wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch ein
verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung
erschwert hat (vgl. Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid
[Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, §
189 N. 4). Die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten aufgrund verwerflich
bewirkter Untersuchungseinleitung setzt adäquate Kausalität zwischen dessen
Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen und
aufzuerlegenden Kosten voraus (Schmid, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), a.a.O.,
Zürich 1999, § 42 N. 22).

3.5 Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text
des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen
Schuld enthält.

Nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür untersucht das Bundesgericht dagegen,
ob der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch sein
Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
Insofern steht nicht mehr der Schutzbereich der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK in Frage, welche den guten Ruf des Beschuldigten
gegen den direkten oder indirekten Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld
schützen wollen. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden vielmehr durch
die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Insoweit
greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden
Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen. Diese
Grundsätze gelten über die Auferlegung von Kosten hinaus auch für die Frage der
Verweigerung einer Entschädigung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1P.65/2005 vom 22. Juni 2005, E. 3.1).

Willkür in der Rechtsanwendung liegt dabei einzig vor, wenn der angefochtene
kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur
auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.
Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).

3.6 Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, erwogen, der Beschwerdeführer habe um
die in der Sendung "D.________ TV" betriebene Werbung für das Herunterladen von
pornographischem Bild- und Tonmaterial auf Mobiltelefone gewusst, und er sei
informiert gewesen, wie einfach auch Personen unter 16 Jahren, das Filmmaterial
beziehen konnten. Aufgrund der Kaskadenhaftung von Art. 28 StGB scheide er als
strafrechtlich verantwortlicher Tatbeteiligter an Pornographie jedoch aus und
sei freizusprechen (vgl. E. 2.2 hiervor).

Die Vorinstanz hat mithin explizit festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich
nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht, und der Begründung des
angefochtenen Urteils lässt sich auch nicht indirekt der Vorwurf entnehmen, es
treffe ihn ein strafrechtlich relevantes Verschulden.

3.7 Des Weiteren konnte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, der
Beschwerdeführer habe als Programmverantwortlicher der A.________ AG in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen das RTVG verstossen und hierdurch
Anlass zur Einleitung einer Strafuntersuchung geboten:

Gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG müssen alle Sendungen eines Radio- und
Fernsehprogramms die Grundrechte beachten. Die Sendungen dürfen insbesondere
die öffentliche Sittlichkeit nicht gefährden. Nach Art. 5 RTVG haben
Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen
dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden,
welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung
gefährden. Diese Pflichten galten, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, im
Übrigen auch bereits unter bisherigem Recht (vgl. Art. 6 Abs. 1 aRTVG).

In einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
(UBI) vom 30. Juni 2006, welcher sich explizit mit der auf A.________ AG
ausgestrahlten Sendung "D.________ TV" befasste, kam diese zum Schluss, dass
die A.________ AG mit der Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf
Mobiltelefone die Programmbestimmungen verletzt hat. Dieser Entscheid wurde vom
Bundesgericht insbesondere mit der Begründung geschützt, der
Programmverantwortliche habe sicherzustellen, dass die ausgestrahlte Werbung in
ihrer Form nicht die öffentliche Sittlichkeit beeinträchtige und dem
Jugendschutz zuwiderlaufe (BGE 133 II 136 E. 6.6). Zudem erwog das
Bundesgericht, das Polizeigut der öffentlichen Sittlichkeit sei mit den
strafrechtlich geschützten Rechtsgütern gerade nicht notwendigerweise identisch
und dürfe auch ein Verhalten erfassen, das zwar nicht mit Strafe bedroht sei,
jedoch den üblichen Massstäben zulässigen Verhaltens in eindeutiger Weise
widerspreche. Aufsichtsrechtlich könne unzulässig sein, was strafrechtlich
allenfalls noch irrelevant erscheine (BGE 133 II 136 E. 5.3.1).

Vor diesem Hintergrund hält vorliegend die Auffassung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe mit der auf seinem Sender im Programm "D.________ TV"
ausgestrahlten Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf Mobiltelefone
die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, hierdurch die Programmbestimmungen
verletzt und daher zumindest eine Teilursache für die Durchführung der
Strafuntersuchung gesetzt, der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand.
Insbesondere wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das
Strafverfahren gegen ihn nicht aufgrund einer falschen rechtlichen Würdigung
der Anklagebehörde in die Wege geleitet, waren doch bei Eröffnung der
Strafuntersuchung die sich aus Art. 28 StGB ergebenden strafrechtlichen
Verantwortlichkeiten noch nicht geklärt.

Die Beschwerde ist daher im Kostenpunkt abzuweisen.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, da dem Beschwerdeführer die Kosten der
Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden seien,
entfalle auch ein Anspruch auf eine Entschädigung für diesen
Verfahrensabschnitt. Von einem Anspruch auf Genugtuung könne ohnehin keine Rede
sein, da eine allfällige negative Publizitätswirkung vorab darauf
zurückzuführen sei, dass die Strafuntersuchung durch die auf dem Fernsehkanal
des Beschwerdeführers ausgestrahlte Sendung ausgelöst worden sei.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer hingegen einen Freispruch
erreicht, weshalb ihm hierfür keine Verfahrenskosten zu überbinden seien. Zudem
sei er für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung angemessen zu
entschädigen, wobei zu berücksichtigen sei, dass im Berufungsverfahren keine
grundsätzlich neuen Aspekte mehr zu prüfen gewesen seien und sich die
Verteidigung weitgehend auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren
habe abstützen können. Angemessen erscheine deshalb eine Pauschalentschädigung
von Fr. 4'000.-- (angefochtenes Urteil S. 38 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Freigesprochener habe er
grundsätzlich Anspruch auf volle Entschädigung. Die von der Vorinstanz
angewandte Verordnung des Obergerichts über Anwaltsgebühren beruhe zwar auf dem
Konzept der Pauschalentschädigung, finde jedoch nur auf einfache Standardfälle
Anwendung. Im vorliegenden Verfahren seien jedoch komplexe Fragen des
Medienstrafrechts zu beantworten gewesen. Die ihm für das zweitinstanzliche
Verfahren zugesprochene Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- sei geradezu
absurd tief. Insgesamt habe sich sein Verteidigungsaufwand auf 199,7 Stunden
(75,8 Stunden im erstinstanzlichen Verfahren und 123,9 Stunden im
Berufungsverfahren) belaufen, geltend gemacht würden jedoch lediglich 150
Stunden à Fr. 350.--, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 52'500.-- zuzüglich 7,6%
Mehrwertsteuer (Beschwerde S. 8 ff.).

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz habe ihm
fälschlicherweise eine Genugtuung verwehrt. Er sei freigesprochen worden, weil
die Behörden die in Art. 28 StGB verankerte Kaskadenhaftung schlicht übersehen
hätten, und dieses unnötig initiierte Verfahren habe ein erhebliches
Medieninteresse ausgelöst. Für dieses persönlich äusserst belastende und
verletzende Erlebnis sei ihm eine angemessene Genugtuung auszurichten
(Beschwerde S. 10 f.).

4.3 Gemäss § 191 StPO/ZH sind einem Freigesprochenen unter den in § 43 StPO/ZH
angeführten Umständen eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren
erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staatskasse
zuzusprechen. Nach § 43 Abs. 1 StPO/ZH ist in Fällen, in welchen dem
Beschuldigten die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, darüber zu
entscheiden, ob ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchung
verursachten Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung auszurichten ist. Gemäss
§ 43 Abs. 2 StPO/ZH hat ein Beschuldigter, dem wesentliche Kosten und Umtriebe
erwachsen sind, Anspruch auf Entschädigung. Diese wird jedoch ganz oder
teilweise verweigert, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder
leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat.

Der Kostenentscheid präjudiziert mithin die Entschädigungsfrage (Schmid, in:
Donatsch/Schmid (Hrsg.), a.a.O., Zürich 1999, § 43 N. 22). Vorliegend hat die
Vorinstanz, wie dargelegt (vgl. E. 3.7 hiervor), dem Beschwerdeführer die
Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens willkürfrei
anteilsmässig überbunden, da dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen
das RTVG verstossen und dadurch das Strafverfahren mitveranlasst hat.
Dementsprechend entfällt für diesen Verfahrensabschnitt auch ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Entschädigung.

4.4 Für das Berufungsverfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hingegen
eine Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen.

Wie erörtert hat ein Beschuldigter, dem wesentliche Kosten und Umtriebe
erwachsen sind, grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (§ 43 Abs. 2 StPO/ZH).
Einschlägig ist insoweit die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich
über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; ZH-Lex 215.3). Gemäss § 1 AnwGebV mit der
Marginalie "Geltungsbereich" regelt die Verordnung die von den Justizbehörden
festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und
Anwälte vor den Zivil- und Strafgerichten sowie vor den Untersuchungs- und
Anklagebehörden und deren Oberinstanzen des Kantons. Es hält daher der
bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand, dass die Vorinstanz im zu
beurteilenden Fall für die Berechnung der dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren zustehenden Entschädigung nicht auf die eingereichte
Honorarnote des Verteidigers, sondern auf die auf dem Konzept der
Pauschalentschädigung beruhende AnwGebV abgestellt hat.

Nach dieser Verordnung beträgt die Grundgebühr für die Führung eines
Strafprozesses im Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Fr.
600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Für das
Berufungsverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr veranschlagt (§
12 Abs. 1 AnwGebV), wobei zu dieser Grundgebühr gewisse Zuschläge berechnet
werden (§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Dabei soll die Summe
aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV).

Den kantonalen Gerichten kommt mithin bei der Bestimmung der
Parteientschädigung ein grosses Ermessen zu. Das Bundesgericht auferlegt sich
Zurückhaltung und greift nur bei Willkür ein, wenn die Festsetzung der
Entschädigung in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Die
Ausführungen im angefochtenen Urteil, im Berufungsverfahren seien keine
wesentlich neuen Aspekte zu prüfen gewesen und die Verteidigung habe sich
weitgehend auf ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren abstützen können,
sind nicht zu beanstanden. Mit der dem Beschwerdeführer im Ergebnis
zugesprochenen Pauschalentschädigung von Fr. 4'000.-- hat die Vorinstanz den
ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht verletzt.

Im Übrigen ist die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich. So
macht er einerseits geltend, es sei aufgrund der sich aus dem Medienstrafrecht
ergebenden Kaskadenhaftung nach Art. 28 StGB offensichtlich gewesen, dass gegen
ihn nie ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen, und behauptet
andererseits, die Verteidigung sei sehr aufwändig gewesen, da sich viele
komplexe Rechtsfragen gestellt hätten.

4.5 Gemäss § 43 Abs. 3 StPO/ZH hat ein Beschuldigter, der durch das Verfahren
in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist, Anspruch auf
Ausrichtung einer angemessenen Summe als Genugtuung.

Wie die Vorinstanz zutreffend erörtert hat, ist eine allfällige negative
Publizitätswirkung primär auf die vom Beschwerdeführer durch sein
zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten mitverursachte Strafuntersuchung
zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ist eine schwere Verletzung des
Beschwerdeführers in seinen persönlichen Verhältnissen nicht ersichtlich. Indem
die Vorinstanz ihm vorliegend die Ausrichtung einer Genugtuung verwehrt hat,
hat sie das kantonale Prozessrecht daher nicht willkürlich angewendet.

5.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner