Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.957/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_957/2008 /hum

Urteil vom 2. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610
Uster,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens, Entschädigung (SVG-Übertretung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 17. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Da es um eine Strafsache geht, ist die "national wirksame
Völkerrechts-Beschwerde" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen.

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um den Beschluss der Vorinstanz vom 17.
September 2008 gehen. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Entscheide
richtet, und soweit sie sich nicht mit dem Beschluss der Vorinstanz befasst,
ist darauf nicht einzutreten.

Das Bundesgericht ist zur Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Auf
den Antrag 8 ist nicht einzutreten.

Die Vorinstanz ist auf den kantonalen Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eingetreten, soweit er im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren
eine "kostendeckende Entschädigung" für Umtriebe, die Ausrichtung einer
Genugtuung sowie die Gewährung von "punitive damages" geltend gemacht hatte
(angefochtener Entscheid S. 7/8 E. 5.2.1). Im Bezug auf die Gewährung der
notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor dem
Bezirksgericht wies die Vorinstanz den Rekurs ab (angefochtener Entscheid S.
8-10 E. 5.2.4). Und schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr auferlegt (angefochtener
Entscheid S. 10 E. III).

In seiner zur Hauptsache rechtsmissbräuchlichen Rechtsschrift, die insoweit
gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG ohnehin unzulässig ist, bezieht sich der
Beschwerdeführer unter "B Begründung" in den Ziffern 1-13 und 15-17 nirgends
auf die Erwägungen der Vorinstanz. Insoweit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach dargelegt werden
muss, inwieweit der angefochtene Akt Recht verletzt.

Im Übrigen sagt der Beschwerdeführer nicht, inwieweit die Vorinstanz § 344 der
Strafprozessordnung des Kantons Zürich verletzt haben könnte, da diese
Bestimmung die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter betrifft (Beschwerde S. 5
Ziff. 14).

Abschliessend führt der Beschwerdeführer aus, es sei auf die "pseudojuristische
Rabulistik" der Vorinstanz nicht einzutreten mit der Ausnahme, dass deren
Richtigkeit sowohl im Einzelnen wie auch in ihrer Gesamtheit bestritten werde,
weil die Vorrichter seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein
unabhängiges, unparteiisches und auf dem Gesetz beruhendes Gericht verletzt
hätten, und statt dessen weiterhin der totalen Geheimjustiz verfallen geblieben
seien (Beschwerde S. 8 Ziff. 18). Dieser lapidaren Feststellung sind keine
konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren zu
entnehmen, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht genügt.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der
rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der
Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn