Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.956/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_956/2008/sst

Urteil vom 8. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Uster, Wilstrasse 11, Postfach,
8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner, er habe sie im Rahmen
einer partnerschaftlichen Beziehung genötigt, bedroht und geschlagen. Ausserdem
bezichtigt sie ihn des verbotenen Waffenbesitzes. Die Beschwerde richtet sich
dagegen, dass die angehobene Strafuntersuchung eingestellt und der dagegen
geführte Rekurs vom Obergericht abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten
war. Im angefochtenen Beschluss wird dazu gestützt auf das kantonale
Prozessrecht ausgeführt, dass eine definitive Einstellung der Untersuchung
erfolge, wenn mit einem verurteilenden Erkenntnis nicht gerechnet werden könne
bzw. von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ausgegangen
werden müsse. Aufgrund der vorliegenden Sachlage - es stehe Aussage gegen
Aussage und es lägen keine Indizien vor, die für die eine oder die andere
Sachverhaltsdarstellung sprächen - sei nicht davon auszugehen, dass sich auf
Seiten des Beschwerdegegners je ein strafbares Verhalten erstellen oder
beweisen liesse. Die Strafuntersuchung sei daher zu Recht eingestellt worden.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Verfahren im zu beurteilenden
Fall nicht hätte eingestellt werden dürfen, sondern Anklage hätte erhoben
werden müssen. Sie schildert dabei ihre Sicht der Geschehnisabläufe und
bekräftig, nicht zu lügen. Aus der Beschwerde geht indessen nicht hervor, aus
welchem Grund der Verzicht auf eine Anklage vor Gericht gegen Art. 9 BV
verstossen bzw. das Obergericht das kantonale Prozessrecht willkürlich
angewendet haben sollte. Insoweit fehlt es der Beschwerde an einer für die
materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill