Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.953/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_953/2008 /hum

Urteil vom 17. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
Xa.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Valentin Landmann,

gegen

1. Xb.________,
2. Xc.________,
3. Xd.________,
alle drei vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,
4. A.________,
5. B.________,
6. C.________,
alle drei vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord; Strafzumessung, Erstellung eines psychiatrischen Obergutachtens,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte am 26. Oktober 2006 Xa.________ wegen
Mordes an seiner Ehefrau Xe.________ und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu 18 Jahren Zuchthaus und erklärte die am 2. April 2003 vom
Appellationsgericht Basel-Stadt verhängte bedingte Gefängnisstrafe von 15
Monaten für vollziehbar. Es hielt für erwiesen, dass er am 12. April 2003 seine
von ihm getrennt lebende Ehefrau bei der Tramhaltestelle Hitzbrunnen an der
Riehenstrasse in Basel mit einer Pistole erschossen hat.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 25. Juni 2008 das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte Xa.________, unter
Einbezug der widerrufenen Gefängnisstrafe, zu einer Gesamtstrafe von 19 Jahren
Freiheitsstrafe.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann für
Xa.________, dieses Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache an
dieses zurückzuweisen, um den Schuld- und den Strafpunkt, eventuell nach
Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, neu zu beurteilen. Ausserdem
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Nichtigkeitsbeschwerde stellt der von Xa.________ ebenfalls zur Wahrung
seiner Interessen bevollmächtigte K.________ sinngemäss dieselben Anträge.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
Auf die "Nichtigkeitsbeschwerde" - nach geltendem Verfahrensrecht handelt es
sich um eine Beschwerde in Strafsachen - ist nicht einzutreten, da K.________
nicht Anwalt und damit nicht befugt ist, den Beschwerdeführer vor Bundesgericht
zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Dieser hat zwar am 5. Dezember 2008
(Postaufgabe) eine Erklärung nachgereicht, wonach er die Eingabe von K.________
zu seiner eigenen Beschwerde erkläre. Da ihm (bzw. Rechtsanwalt Landmann) der
angefochtene Entscheid indessen am 20. Oktober 2009 zugestellt worden war,
erfolgte sie nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1
BGG und damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies schadet dem
Beschwerdeführer insofern nicht, als die vorgebrachten Rügen, soweit sie nicht
ohnehin an der Sache vorbeigehen oder nicht substanziiert sind, auch in der
Beschwerde seines regulären Vertreters enthalten sind.

2.
2.1 Nach Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen
Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein
Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich
sind. Mord zeichnet sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung
fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den
skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der
ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen
Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die
Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände
der Tat vorzunehmen (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 127 IV 10 E. 1a
mit Hinweisen). Verneint der Richter das Element der besonderen
Skrupellosigkeit im konkreten Fall, so ist der Grundtatbestand der
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt.

2.2 Der äussere Ablauf der Tat ist insoweit unbestritten, als sich der
Beschwerdeführer am 12. April 2003, um ca. 09:00 Uhr, zur Tramhaltestelle
Hirzbrunnen begab und dort auf seine von ihm getrennt lebende Frau wartete. Wie
üblich stieg diese nach dem Einkaufen an dieser Tramhaltestelle aus und wollte
nach Hause gehen. Als sie den ihr folgenden Beschwerdeführer bemerkte, schrie
sie laut auf, worauf ihr dieser zweimal aufgesetzt in den Hinterkopf, einmal
aus kurzer Distanz in den Hals und einmal, als sie schon am Boden lag, in den
Unterleib schoss (angefochtenes Urteil E. 3 S. 3).
Das Appellationsgericht geht - wie schon das Strafgericht zuvor - von einer
geplanten und vorbereiteten Tat aus. Nach den von ihm als glaubhaft
eingestuften Aussagen der Ehefrau (in früheren Verfahren) und der drei Kinder
war das Familienleben seit Jahren von häuslicher Gewalt geprägt, indem der
Beschwerdeführer das Leben insbesondere seiner Ehefrau und seiner beiden
Töchter in diktatorischer Weise weitgehend bestimmen wollte und beim geringsten
Widerstand versuchte, seinen Willen mit Gewalt und Drohungen durchzusetzen. Die
Ehefrau bedrohte er dabei öfters mit dem Tod, was sich nach der Auffassung des
Appellationsgerichts auch aus einem Tagebucheintrag des Beschwerdeführers
ergibt, wonach sie ihr eigenes Ende vorbereitet habe. Sie suchte wiederholt
Schutz im Frauenhaus und erwirkte Eheschutzmassnahmen gegen den
Beschwerdeführer, welcher zudem wenige Tage vor der Tat vom Appellationsgericht
wegen Gefährdung des Lebens seiner Ehefrau zu einer 15-monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Aufgrund dieser Vorgeschichte ist das
Gericht zum Schluss gekommen, beim Beschwerdeführer habe eine latente
Bereitschaft bestanden, seine Ehefrau zu töten, nachdem sich diese seinem
Willen durch die von ihr erwirkte gerichtliche Trennung erfolgreich widersetzt
hatte. Es hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
allfällige Tötung seiner Ehefrau eine Pistole erwarb und, mit dieser bewaffnet,
am fraglichen Samstag-Morgen seiner Ehefrau auflauerte, um sie zu töten, und
diese Absicht ohne zu zögern umsetzte, als sie aus dem Tram stieg und nach
Hause gehen wollte. Das Appellationsgericht hat die Tat wie schon zuvor das
Strafgericht als Mord qualifiziert, weil es davon ausgeht, dass der
Beschwerdeführer seine Ehefrau aus besonders verwerflichen Motiven tötete, um
sie an einem eigenständigen Leben unabhängig von ihm zu hindern und um sich der
aus der Scheidung für ihn ergebenden lästigen finanziellen Verpflichtungen zu
entledigen.

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Ehefrau vorsätzlich getötet zu
haben. Er macht indessen geltend, er habe nicht auf sie gewartet, um sie zu
töten, sondern um mit ihr zu reden und sie zur Rückkehr zu bewegen. Erst der
Verlauf der Begegnung habe ihn die Kontrolle verlieren und ungeplant zur Waffe
greifen lassen, um sie gegen seine Ehefrau einzusetzen. Die Pistole habe er
gekauft, um sich gegen die ihn bedrohenden Verwandten seiner Ehefrau zu
schützen und weil er Suizidgedanken gehabt habe. Seine eingehende Begründung,
weshalb er die Tat entgegen der Auffassungen von Straf- und Appellationsgericht
nicht geplant habe, sei unbeachtet gelieben oder mit unzureichenden Argumenten
verworfen worden. Der behandelnde Arzt, Dr. D.________, habe sehr wohl
Suizidgedanken festgestellt. Es gehe daher nicht an, seine Darstellung, er habe
die Pistole im Hinblick auf einen allfälligen Selbstmord gekauft, ohne weiteres
als unglaubhaft abzutun. Seine wiederholten Anträge, Dr. D.________ dazu
anzuhören, seien abgewiesen worden, währenddem der Gutachter Dr. E.________ vor
Strafgericht Gelegenheit erhalten habe, sich "ebenso ausführlich wie
unüberzeugend" zu seinem Gutachten und der von Dr. D.________ daran geübten
Kritik zu äussern. Das Appellationsgericht habe dazu im Wesentlichen bloss
ausgeführt, es sei gerichtsnotorisch, dass Dr. D.________ Grundregeln seines
Fachbereichs missachte und sich durch seine Fehleinschätzung der Gefährlichkeit
des Beschwerdeführers disqualifiziert habe. Dies sei keine ernsthafte
Auseinandersetzung mit den zahlreichen Mängeln des Gutachtens E.________, wie
sie in den Plädoyers der Verteidigung vor der ersten und der zweiten Instanz
aufgelistet worden seien. Das Appellationsgericht habe willkürlich und unter
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angenommen, der Beschwerdeführer
habe die Tat geplant und vorbereitet.

2.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich
als verfassungswidrig (Art. 105 Abs. 1 BGG). Verfassungsrügen prüft das
Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerdeschrift selber vorgebracht und
eingehend begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Einwände des
Beschwerdeführers erschöpfen sich in Willkürvorwürfen, die weitgehend mit
Verweisen auf die Plädoyers vor erster und zweiter Instanz begründet werden.
Derartige Verweise sind unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE
133 II 396 E. 3.1).

Das Gutachten E.________ hält im Übrigen einer Plausibilitätskontrolle ohne
weiteres stand (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts, S.
29 ff.). Es bestand für das Appellationsgericht kein Anlass, ein Obergutachten
einzuholen und den behandelnden Arzt Dr. D.________ anzuhören, nachdem dieser
in seinem Bericht vom 2. Juli 2006 selber ausdrücklich festgehalten hatte, es
habe ihm gegenüber dem Beschwerdeführer die für eine Arzt-Patienten-Beziehung
erforderliche Distanz gefehlt, er sei von diesem "unbewusst" eingeladen worden,
sich auf seine Seite zu stellen, was er längere Zeit nicht durchschaut habe.

2.5 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber vorbringt, ist
offensichtlich nicht geeignet, die tatsächlichen Annahmen des
Appellationsgerichts willkürlich erscheinen zu lassen. Dieses legt im
angefochtenen Entscheid plausibel dar, weshalb es zur Überzeugung kommt, dass
der Beschwerdeführer die Pistole keineswegs kaufte, um sich zu schützen oder um
Selbstmord zu verüben, sondern um sie gegebenenfalls gegen seine Ehefrau
einzusetzen. Einmal abgesehen davon, dass dessen doppelte Begründung des
Waffenerwerbs an sich wenig einleuchtet - wer ernsthaft an Selbstmord denkt,
unternimmt kaum besondere Anstrengungen, sein Leben zu schützen -, finden sich
ausser seiner Behauptung keinerlei Indizien dafür, dass er von den Verwandten
seiner Frau je bedroht worden wäre. Nicht ausgeschlossen erscheint zwar, dass
er unter der Entfremdung von seiner Familie litt und zeitweise auch an
Selbstmord gedacht haben mag. Sein Umgang mit der Waffe - er trug sie oft auf
sich, wenn er privat unterwegs war, nicht aber im Geschäft - ist indessen mit
keiner der beiden Begründungen wirklich vereinbar. Im Falle einer Bedrohung
hätte er sich insbesondere auch auf dem Arbeitsweg, auf welchem er potentiellen
Angreifern besonders ausgesetzt war, schützen und die Waffe auf sich tragen
müssen. Um Selbstmord zu begehen, hätte er sie nur ein einziges Mal mit sich zu
führen brauchen. Wie sich aus seinem von Gewaltakten gegen seine Ehefrau
geprägten Vorleben ergibt, bedeutete dem Beschwerdeführer deren körperliche
Integrität wenig. Dass er dabei auch nicht davor zurückschreckte, ihr Leben
durch Würgen in Gefahr zu bringen, ergibt sich aus der entsprechenden
Verurteilung vom 2. April 2003. Vor dem Hintergrund der von den kantonalen
Gerichten sorgfältig dargestellten Vorgeschichte, nach der Beschwerdeführer mit
zunehmender Gewalt, aber abnehmendem Erfolg versuchte, seiner Ehefrau seinen
Willen aufzudrängen und sie - auch aus Kostengründen - (wieder) an sich zu
binden und zur Weiterführung der Ehe zu bewegen bzw. zu zwingen, konnte das
Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid willkürfrei davon ausgehen, dass
er die Tatwaffe im Hinblick darauf erwarb, sie gegen die Ehefrau einzusetzen.
Was die Tat selber angeht, gelangte das Appellationsgericht zur Überzeugung,
dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mit Tötungsabsicht auflauerte und sein
Vorhaben umsetzte, als sie erwartungsgemäss aus dem Tram stieg und nach Hause
laufen wollte. Es geht insbesondere davon aus, dass er die Pistole bereits in
der Hand hielt, als das Opfer ihn bemerkte und zu schreien begann. Der
Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde lediglich seine Version entgegen -
erst der Verlauf der Begegnung mit seiner Ehefrau habe ihn ungeplant zur Waffe
greifen und schiessen lassen (Beschwerde S. 3 f.) - bringt aber nichts vor, was
die gegenteilige Annahme des Appellationsgerichts willkürlich erscheinen lassen
würde. Das ist auch nicht ersichtlich. Sein Opfer zweimal aufgesetzt in den
Hinterkopf zu schiessen, spricht nicht für eine panikartige Spontanreaktion,
sondern für ein zielstrebiges Vorgehen.

2.6 Für die kantonalen Gerichte erfüllt die Tat den Mordtatbestand
(Strafgericht S. 27 ff., angefochtener Entscheid S. 6 ff.). Nach ihrer
Auffassung - das Appellationsgericht verweist in wesentlichen Punkten auf die
Vorinstanz - hat sich der Beschwerdeführer, gestützt auf eigene
Moralvorstellungen, die objektiv weder in der Schweiz noch in seinem alten
Heimatland Geltung beanspruchen können, in selbstherrlicher Weise angemasst,
über das Leben seiner Frau zu verfügen und sie, wenn sie sich seinem Willen
widersetzte, mit Gewalt und Drohungen gefügig zu machen. Als sie sich gegen
diese Unterdrückung zu wehren begann und den Beschwerdeführer mit Hilfe von
Zivil- und Strafgerichten in seine Schranken weisen bzw. ihren Anspruch auf ein
selbstbestimmtes Leben durchsetzen konnte, sah sich dieser in seiner "Ehre"
verletzt. Zudem fürchtete er die finanziellen Konsequenzen der Scheidung. Mit
der Tötung seiner Ehefrau, um seine "Kränkung" zu rächen und einen
überflüssigen Kostenfaktor zu beseitigen, hat der Beschwerdeführer nach der
Auffassung des angefochtenen Entscheids aus krass primitiven, egoistischen
Motiven gehandelt.

Dem ist beizustimmen. Der Beschwerdeführer lebt seit 1984 in der Schweiz, ist
eingebürgert worden und ist, jedenfalls beruflich und gesellschaftlich - er ist
gewerkschaftlich engagiert -, gut integriert. Er hat seine Tat in der Schweiz
begangen, weshalb für deren Beurteilung schweizerisches Recht und - jedenfalls
in erster Linie - die diesem zu Grunde liegenden Wertvorstellungen zur
Anwendung gelangen, die ihm insbesondere auch aus dem Strafverfahren, welches
zu seiner Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens führte, bestens bekannt sein
mussten. Daraus kann der Beschwerdeführer keinen ethisch anerkannten Grund
ableiten für seine Anmassung, über seine Ehefrau wie eine Sklavin zu verfügen,
sie mit Gewalt und Drohungen zum Gehorsam zu zwingen und sie zu töten, nachdem
sie gegen seinen Willen die gerichtliche Trennung durchgesetzt hatte. Dass es
ihm bei der Tat zudem auch darum ging, teure Scheidungsfolgen abzuwenden, lässt
seine Beweggründe keineswegs in einem besseren Licht erscheinen. Seine
Tatmotive sind besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB, und das
zielgerichtete, kaltblütige Vorgehen des Beschwerdeführers, der seine Frau mit
zwei aufgesetzten Schüssen in den Hinterkopf und einem Nahschuss in den Hals
regelrecht hinrichtete und dann noch einmal auf sie schoss, als sie bereits am
Boden lag, rundet das Bild einer besonders skrupellosen Tat ab. Seine
Verurteilung wegen Mordes ist nicht zu beanstanden.

2.7 Bei der Strafzumessung kritisiert der Beschwerdeführer einzig, dass man ihn
gestützt auf das Gutachten von Dr. E.________ zu Unrecht als voll schuldfähig
eingestuft habe. Auch diese Rüge begründet der Beschwerdeführer indessen im
Wesentlichen mit Verweisen auf das Urteil des Strafgerichts, das
Verhandlungsprotokoll und Plädoyernotizen, was unzulässig ist (oben E. 2.4).
Darauf ist nicht einzutreten.

Es kann im Übrigen ohnehin keine Rede davon sein, dass Dr. E.________ sein
Gutachten an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht "in alarmierender Weise
relativiert" hat. Er hat dargelegt und plausibel begründet, dass und weshalb
seiner Überzeugung nach beim Beschwerdeführer durchaus eine depressive und
narzisstische Symptomatik vorlag, diese Störungen indessen entgegen der
Auffassung von Dr. D.________ noch im normalpsychologischen Bereich lagen. Es
ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht
den Beschwerdeführer als voll schuldfähig beurteilte. Die Strafzumessung als
solche kritisiert der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch nicht
ersichtlich, dass das Appellationsgericht mit der ausgefällten Strafe von 19
Jahren das ihm zustehende Ermessen überschritten hätte.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht
von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
erstellt scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann wird für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Störi