Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.952/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_952/2008

Urteil vom 30. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederaufnahme (vollendet versuchte vorsätzliche Tötung, grobe Verletzung der
Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht des Kantons Zürich am
24. Mai 2008 ein Wiederaufnahmegesuch abwies und die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid auf eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eintrat, weil sich der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde
nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt und nicht
nachgewiesen habe, dass der Entscheid des Obergerichts an einem
Nichtigkeitsgrund leide. Mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids
befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht.
Statt dessen verlangt er eine Tatrekonstruktion. Da sich die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid indessen mit der Frage der Tatrekonstruktion nicht
befasst hat, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn