Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.950/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_950/2008/sst

Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige (falsche Zeugenaussage, falsche Anschuldigung
etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 15. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, das auf eine Strafanzeige wegen
falscher Anschuldigung und falscher Zeugenaussage nicht eingetreten und im
angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde. Da er
indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG
und nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist, ist er als Geschädigter zur vorliegenden Beschwerde
grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Er kann nur die Verletzung
von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur
sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine
solche Prüfung in der Sache hat der nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 119
Ib 305 E. 3; 118 Ia 232 E. 1a; 117 Ia 90 E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Der
Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Behörden hätten sich in
unhaltbarer Weise über ihre in § 22 Abs. 4 der Strafprozessordnung des Kantons
Zürich festgelegte Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit
hinweggesetzt und damit Art. 9 BV verletzt (Beschwerde S. 2 Ziff. 7). Diese
Rüge begründet er damit, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise einen
hinreichenden Tatverdacht verneint habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 12 und S. 4 - 9
Ziff. 13 - 15). Die Prüfung dieser Frage stellt indessen eine Prüfung der Sache
selber dar. Darauf hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn