Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.94/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_94/2008/sst

Urteil vom 14. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre,
nebenamtlicher Bundesrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
c/o Sozialhilfe der Stadt Basel, Herr A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 29. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ mit Urteil vom 28. Juni 2007
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.
19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs für ein Jahr.
Im Übrigen befand es über die Beschlagnahme verschiedener Gegenstände und zog
den Geldbetrag von Fr. 102'455.65 (inkl. Zins) ein.

B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau
am 29. November 2007 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. In
teilweiser Gutheissung der Berufung gewährte es den teilbedingten Strafvollzug
für 18 Monate und entschied neu über die Einziehung der beschlagnahmten
Gegenstände.

C.
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 29. November 2007
Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben (kassatorischer Hauptantrag). Daneben stellt er verschiedene
Anträge, wie das Bundesgericht neu zu entscheiden habe (reformatorische
Nebenanträge), und beantragt insbesondere, er sei vom Vorwurf der
qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG vollumfänglich
freizusprechen. Eventualiter verlangt er, die Sache sei an die Vorinstanz zur
neuen Beurteilung zurückzuweisen (Eventualantrag). Schliesslich stellt er ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde ans Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG (1. Variante), wenn sie
willkürlich ist (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001; BBl 2001 4338). Stellt die Vorinstanz
den Sachverhalt unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, namentlich
des Bundesverfassungs- oder Völkerrechts, fest, ist der Beschwerdegrund der
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG (2.
Variante) gegeben. Diesfalls hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass
das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders
ausgegangen wäre (bundesrätliche Botschaft, S. 4338).
Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft
das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer hat - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) - klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern dadurch ein verfassungsmässiges Recht verletzt sein soll. Auf
ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. nur
BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe ihn willkürlich und
unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wegen Anstaltentreffens zum
Drogenhandel verurteilt. Ferner habe es das rechtliche Gehör verletzt, indem es
den beantragten Aktenbeizug aus dem Verfahren gegen B.________, C.________,
D.________ und E.________ verweigert habe. Diese Personen seien gemäss
Obergericht angeblich Drogenhändler, was sich aus den vorhanden Akten nicht
ergebe.

2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt
vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen
Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur
in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst,
wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178,
mit Hinweisen).
Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz
"in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 129 I
49 E. 4 S. 58). Der Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der
Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft
das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein,
wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E.
2a-b, mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
gewährleistet. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig
und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden,
soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweisen). Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492
E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).

2.3 Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer
Vorbereitungshandlungen zum Drogehandel getroffen hat. Seine Überzeugung stützt
es auf die folgenden, unbestrittenen Tatsachen: Am 25. Oktober 2006 ging der
Beschwerdeführer direkt auf die Wohnung von C.________ zu, in der eine
Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, weil seit längerer Zeit der Verdacht
bestand, dass die Wohnung als Drogenumschlagplatz dient. Der Beschwerdeführer
hatte eine schwarze Aktentasche mit Bargeld in zwei verschiedenen Währungen ($
31'000.-- und EURO 42'000.--) bei sich. Die Geldbündel waren alle
kokainkontaminiert. Beim Beschwerdeführer selbst fanden sich Kokainspuren unter
den Fingernägeln der rechten Hand. Neben dem Wohnungsmieter befanden sich
weitere vier Personen nigerianischer Staatsangehörigkeit oder in Nigeria
aufgewachsene Personen in der Wohnung, wo 1,3 kg Kokain sowie Bargeld im Betrag
von Fr. 93'178.75 sichergestellt wurden. Die Personen wurden verhaftet. Als der
Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten angesprochen wurde, ergriff er
umgehend die Flucht, konnte aber anschliessend überwältigt und verhaftet
werden. Aufgrund eines seiner Mobiltelefone und der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit
E.________ - den er nur oberflächlich aus einer nigerianischen Organisation
kennen will - während zehn Tagen vor der Verhaftung dreissig telefonische
Kontakte hatte, letztmals am Vorabend des Zusammentreffens. Die Auswertung der
rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergab weiter, dass bereits am 20. und
21. Oktober 2006 die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und E.________ in
demselben Sendekreis registriert worden waren. Am Tag nach der Verhaftung ging
auf dessen Mobiltelefon ein SMS vom Bruder des Beschwerdeführers aus London
ein, der sich nach ihm erkundigte. In der Wohnung des Beschwerdeführers fanden
sich Kokainspuren in sämtlichen Zimmern sowie eine Digitalwaage und Cellophan
als mögliche Utensilien für den Drogenhandel. F.________, dessen Fahrzeug der
Beschwerdeführer am Tage der Verhaftung und auch schon früher verwendete, fand
unter dem Fussbodenteppich einen Bündel Geldnoten in kleinen Scheinen. In der
Untersuchung gab F.________ als guter Freund des Beschwerdeführers an, dass
dieser mit Leuten verkehrt habe, die nicht gut sind ("bad guys"), und er ihm
geraten habe, sich von ihnen fernzuhalten.
Als widersprüchlich und nicht glaubhaft erachtet das Obergericht dagegen die
Aussagen des Beschwerdeführers. So wollte er zunächst E.________ nicht kennen,
und bestritt, Eigentümer des Mobiltelefons zu sein. Erst nachdem ihm die
verschiedenen Telefonkontakte nachgewiesen werden konnten, habe er die
Bekanntschaft zu E.________, die telefonischen Kontakte und das geplante
Treffen eingestanden. Dabei habe er behauptet, die Bargeldbeträge hätten seinem
Autohandel nach Nigeria über die Transportfirma G.________ gedient. Diese kenne
den Beschwerdeführer aber nicht und führe weder ihn noch andere Personen aus
diesem Verfahren im Kundenstamm. Die Erklärung für die Verwendung des Geldes
(Kauf von Ersatzteilen und Lastwagen) sei nicht glaubhaft. Mit einem Koffer
voller Geld in Fremdwährung habe er wohl kaum auf einem Abbruch in Wohlenschwil
Autoersatzteile kaufen wollen.
Das Obergericht begründet sodann einlässlich, weshalb die im Berufungsverfahren
erneut angerufenen Umstände den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermögen.
In Würdigung aller Umstände gelangt es zum Schluss, dass er am Morgen des 25.
Oktober 2006 in der fraglichen Wohnung mit dem von ihm mitgeführten
Bargeldbetrag Kokain im Umfang der aufgefundenen 1,3 kg erwerben wollte, er
also Anstalten zum Drogenhandel gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG getroffen
hat.

2.4 Die Schlussfolgerung des Obergerichts gestützt auf die genannten Beweise
und Indizien ist vertretbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist
nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu
lassen. Die Rügen erschöpfen sich über weite Strecken in unzulässiger
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht
einzutreten. Nachfolgend ist lediglich auf einzelne Rügen näher einzugehen.
2.4.1 Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, er
habe das Bargeld von vier Landsleuten erhalten, was mit der eidesstattlichen
Erklärung "Sworn Affidavit on Receipt" bewiesen werde, und leitet daraus ab,
dass er nicht zweifelsfrei für die Kokainkontamination verantwortlich sei. Die
Vorinstanz führt dazu aus, der Versuch des Beschwerdeführers, sich über den
Ursprung des mitgeführten Geldes auszuweisen, bleibe ohne Belang. Entgegen
seiner Auffassung sei nämlich nicht die Herkunft des Geldes belastend, sondern
die Höhe des mitgeführten Bargeldbetrages im Zusammenhang mit der zur Verfügung
gestandenen Gesamtmenge Kokain, der Umstand, dass er Geld in unterschiedlichen
Währungen ausserhalb der Landeswährung auf sich trug, die Kokainkontaminierung
der Geldscheine sowie der Ort, wohin er sich mit dem Geld begeben habe. Mit
diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt
nicht auf, inwiefern es willkürlich sein sollte, die Kokainkontamination der
Geldscheine als ein Indiz unter anderen zu berücksichtigen. Auf die
appellatorisch begründete Rüge ist nicht einzutreten.
2.4.2 Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die telefonischen Kontakte
als belastendes Indiz wendet, stellt er der Würdigung der Vorinstanz lediglich
seine eigene Sichtweise gegenüber. Diese hält fest, die Telefonkontakte zu
E.________ würden ihn deshalb belasten, weil er sie lange Zeit abgestritten
hat, die intensiven Kontakte unmittelbar vor dem geplanten Zusammentreffen
stattfanden und E.________ eine der Personen war, die in der Wohnung über eine
erhebliche Menge Kokain verfügten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein,
sowohl er als auch E.________ hätten stets bestritten, dass es bei den
telefonischen Kontakten um Drogengeschäfte ging. Der Einwand ist nicht
geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn
für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene
Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine
andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre
(BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert
darlegen müssen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist und die vorhandenen Beweise und Indizien
eine andere Schlussfolgerung geradezu aufgedrängt hätten. Solches wird in der
Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
2.4.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung bzw. eine
willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, weil das Obergericht dem beantragten
Aktenbeizug aus dem Verfahren gegen B.________, C.________, D.________ und
E.________ nicht entsprochen hat. Dass und inwiefern der Aktenbeizug geeignet
sein könnte, das Beweisergebnis im vorliegenden Verfahren zu erschüttern,
vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen nur vor, er würde entlastet, wenn in jenem Verfahren einem der
Beteiligten "der stattgefundene Erwerb der 1.3 kg Kokain nachgewiesen werden
konnte". Das Vorbringen zielt an der Sache vorbei. Denn es geht nicht um die
Frage, für wen das verfügbare Kokain von der Verkäuferseite bestimmt war,
sondern einzig darum, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, das Kokain mit
dem mitgeführten Geld zu erwerben. Die Vorinstanz hält denn auch ausdrücklich
fest, er werde wegen eines beabsichtigten und nicht wegen eines realisierten
Drogenkaufs verurteilt. Abgesehen davon wurden die Drogen nach der
Hausdurchsuchung sichergestellt, weshalb ein späterer Erwerb (durch einen
Drittabnehmer), wie der Beschwerdeführer mutmasst, ohnehin ausser Betracht
fällt. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz ohne den beantragten Aktenbeizug willkürlich
sein sollte. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.

3.
Die Beschwerde im Schuldpunkt (Haupt- und Nebenantrag) ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Da die übrigen Nebenanträge mit keinem Wort
begründet werden, ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. Der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen
Beurteilung wird damit hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger