Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.943/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_943/2008

Urteil vom 18. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 23. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Bedrohung
bzw. Belästigung ("harassement, threat"), willkürlichem Handeln ("arbitraring
act" [recte wohl: arbitrary act]) und Erpressung ("blackmailing") nicht
eingetreten und ein dagegen erhobener Rekurs abgewiesen wurde. Da der
Beschwerdeführer trotz (rechtshilfeweiser zugestellter) Aufforderung vom 1.
Dezember 2008 keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete, wurde er am 10.
März 2009 androhungsgemäss mit im amtlichen Bundesblatt publizierter Verfügung
dazu aufgefordert, innert 20 Tagen, laufend ab Publikation, dem Schweizerischen
Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 62 BGG
einzuzahlen. Nach unbenutztem Ablaufen der Frist wurde dem Beschwerdeführer am
7. April 2009 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung im
Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
angesetzt. Da auch diese Frist unbenutzt verstrich, ist auf die Beschwerde
androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.
Wie angedroht (vgl. rechtshilfeweise zugestellte Verfügung vom 1. Dezember
2008) unterbleibt die Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an den
Beschwerdeführer wegen unterbliebener Bezeichnung einer Zustelladresse in der
Schweiz.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer
bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.

Lausanne, 18. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill