Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.942/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_942/2008/sst

Urteil vom 20. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hehlerei, grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 29. August 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Hehlerei und grober
Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr.
80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit
einer Busse von Fr. 2'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
bestraft wurde. Seine Begründung der Beschwerde beschränkt sich indessen auf
appellatorische Kritik, die im vorliegenden Verfahren unzulässig ist (BGE 130 I
258 E. 1.3). Er macht zum Beispiel geltend, das Urteil beruhe auf manipulierten
Beweisen (Beschwerde S. 2 - 6), und seit er bei der Kantonspolizei gekündigt
habe, nutze diese jede Gelegenheit, ihn zu diskreditieren und ihm zu schaden
(Beschwerde S. 10). Er vermag diese Behauptungen indessen nicht zu belegen,
weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass die Sachverhaltsdarstellung im
angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Willkürlich ist eine
tatsächliche Feststellung nämlich nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E.
2b). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn