Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.940/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_940/2008

Urteil vom 4. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Faga.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Roland Zaugg,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Maître Willy Lanz,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte Vergewaltigung, üble Nachrede, Beschimpfung, Drohung; Strafzumessung,
bedingter Strafvollzug, teilbedingte Strafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer,
vom 19. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ mit Urteil vom 19.
September 2008 zweitinstanzlich schuldig der versuchten Vergewaltigung, der
mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen
Drohung. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Den zu
vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte das Gericht auf 9 Monate fest.
Zudem verpflichtete es X.________, Y.________ Fr. 5'000.-- Genugtuung zu
bezahlen.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2008 sei aufzuheben und die
Sache zwecks Freispruch und Abweisung der Zivilforderung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neufestsetzung der Strafe und
Gewährung des bedingten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des
Weiteren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird angelastet, am 9. Dezember 2003 in die Wohnung
seiner von ihm damals getrennt lebenden Ehefrau Y.________ eingedrungen zu sein
und versucht zu haben, sie zu vergewaltigen. Weiter wird ihm vorgeworfen, in
der Zeit von ca. Mai bis August 2004 die Beschwerdegegnerin gegenüber dem
gemeinsamen Sohn und gegenüber Nachbarn als "Prostituierte", "Verrückte" und
"Alkoholikerin" bezeichnet und solche Worte auch an ihren Briefkasten
geschrieben zu haben. In derselben Zeit habe er sie auch mit den Worten
"Schlampe", "Hure", "Verrückte" und "Geisteskranke" beschimpft. Schliesslich
wird dem Beschwerdeführer angelastet, der Beschwerdegegnerin in der Zeit von
April bis November 2004 mit den Worten gedroht zu haben, sie werde für das
Einreichen der Strafanzeige bezahlen, er werde sie so zusammenschlagen, dass
sie invalid werde. Er werde ihr Säure in das Gesicht werfen, um sie zu
entstellen, und jemanden beauftragen, sie umzubringen (vgl.
Überweisungsbeschluss vom 20. September 2006; angefochtenes Urteil S. 31 f.).

1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen
Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für
die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen;
129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen).
Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass
sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen; Urteil 6P.27/2006
vom 27. November 2006 E. 1, in: sic! 6/2007 S. 462; Urteil 6B_901/2008 vom 23.
Februar 2009 E. 3.2).

1.3 Die Vorinstanz hat insbesondere die Aussagen der Beschwerdegegnerin
eingehend gewürdigt und dabei die Aussagen des Beschwerdeführers in ihre
Beweiswürdigung einbezogen. Am 16. August 2004 sei das Scheidungsverfahren
zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer anhängig gemacht
worden, und ihre Ehe sei mit Urteil vom 27. November 2007 geschieden worden.
Zwischen den Parteien bestünden langjährige Konflikte insbesondere betreffend
die Zuteilung der gemeinsamen Kinder A.________ und B.________. Die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhaft, und ein Zusammenhang mit
dem Scheidungsverfahren sei nicht ersichtlich. In diesem Sinne würden ihre
Aussagen nicht als zielgerichtet erscheinen. Die Aussagen des
Beschwerdeführers, der die Vorfälle vollumfänglich bestreite, seien hingegen
teilweise widersprüchlich und weitgehend unglaubhaft.

1.4 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
erhobenen Einwände haben appellatorischen Charakter. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen Verfahren
vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu wiederholen, seine eigene Sicht der
Dinge darzulegen und diese der Würdigung der Vorinstanz gegenüberzustellen,
ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig
sein sollte.
Beispielsweise behauptet der Beschwerdeführer, die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin seien inszeniert. Die Beschwerdegegnerin wolle ihn
diskreditieren, um nach der Fremdplatzierung des Sohnes A.________ die Obhut
über die Tochter B.________ zu behalten. Diese Schilderungen sind unbehelflich
und ungeeignet, Willkür darzulegen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer,
die Beschwerdegegnerin habe den Vorfall im Coop-City in C.________ vom 4.
August 2004 (vgl. Ziff. 1.1. des Überweisungsbeschlusses vom 20. September
2006) im Laufe des Verfahrens stets anders geschildert. Auch ihre Ausführungen
betreffend den Vorfall vom 22. Oktober 2004 (vgl. Ziff. 1.2. des erwähnten
Überweisungsbeschlusses) seien nicht glaubhaft, da die herbeigerufenen
Polizeibeamten weder die behaupteten Verletzungen an ihrem Körper noch die
geschilderten Münzen am Boden festgestellt hätten. Auch sei anzunehmen, dass
ihr Haarausfall nicht (wie vorgebracht) auf einer Gewalteinwirkung durch den
Beschwerdeführer, sondern auf einer starken Bildung von Schuppenflechten
beruhe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht aus Angst unkontrolliert,
sondern absichtlich uriniert. Im Übrigen sei ihre Schilderung der Verfolgung
durch den Beschwerdeführer widersprüchlich (Beschwerde S. 6 ff.). Damit
wiederholt der Beschwerdeführer - teilweise wörtlich - über weite Strecken
einzig seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen. Der Beschwerdeführer unterlässt es aber, sich mit der
vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Beteiligten im Einzelnen
auseinanderzusetzen. Inbesondere befasst er sich weder mit den Schilderungen
der versuchten Vergewaltigung, noch mit den Schilderungen betreffend die üble
Nachrede, Beschimpfungen und Drohungen. Er behauptet bloss, diese Vorwürfe
würden durch die unsicheren Zeugenaussagen von D.________ nicht gestützt resp.
seien "lediglich leere und widersprüchliche, durch nichts bewiesene
Behauptungen" (Beschwerde S. 12 ff.). Es wäre jedoch am Beschwerdeführer
gelegen, im Einzelnen darzutun, inwiefern die Aussagen der Beschwerdegegnerin
von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt worden seien, und alsdann
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten und die Beweiswürdigung der
Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei (BGE 133 IV 286 E.
1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Dies hat der Beschwerdeführer nicht
getan. Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe einzig gestützt auf
Vermutungen angenommen, dass er die ihm zur Last gelegten Delikte der üblen
Nachrede, Beschimpfung und Drohung in der Zeit von April bis November 2004
verübt habe. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass die
Strafantragsfristen nicht eingehalten worden seien. Die Vorinstanz habe Art. 31
StGB verletzt.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte am 18. August 2004 Strafantrag betreffend
einfache Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und üble Nachrede evtl.
Verleumdung (vorinstanzliche Akten pag. 8). Die Vorinstanz hat erwogen, die
zeitliche Einordnung der üblen Nachrede und Beschimpfungen (Mai bis August
2004) sei erstellt. Dazu verweist sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin
vom 11. August 2004, 14. Juni 2005 und 24. Oktober 2007 (angefochtenes Urteil
S. 31 f.).

2.3 Der Einwand betreffend die Tatzeiten richtet sich gegen tatsächliche
Feststellungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie die ihm zur Last
gelegten üblen Nachrede und Beschimpfungen in der Zeit von Mai bis August 2004
als erstellt erachtet hat. Seine Vorbringen genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die
Rüge, die Vorinstanz habe betreffend diese Delikte Art. 31 StGB verletzt, nicht
einzutreten ist.
Hinsichtlich der Drohungen geht die Rüge fehl. Seit dem 1. April 2004 wird die
Drohung von Amtes wegen verfolgt, wenn die Täterschaft mit dem Opfer
verheiratet oder noch nicht länger als ein Jahr geschieden ist (Art. 180 Abs. 2
lit. a StGB). Das ist vorliegend der Fall. Die Drohungen erfolgten ab April
2004. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung. Das Abstellen
der Vorinstanz auf Tätlichkeiten sei nicht zulässig, da das entsprechende
Verfahren nicht weiter verfolgt worden sei. Weiter seien die Taten auf eine
grosse seelische Belastung zurückzuführen, welche strafmildernd hätte
berücksichtigt werden müssen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an,
zwischen den Taten und dem vorinstanzlichen Urteil seien mehr als fünf Jahre
vergangen. Diese lange Zeitspanne hätte ebenfalls strafmildernd berücksichtigt
werden müssen (Beschwerde S. 17 ff.).

3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV
101 E. 2 S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295).

3.3 Die erste Instanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verweist, hat die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände gewürdigt und teilweise deren
Gewichtung festgehalten. Sie hat sich mit den objektiven und subjektiven
Verschuldenskomponenten auseinandergesetzt und die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie hat namentlich erwogen, dass die
Vorstrafen aus den Jahren 1997 und 2001 straferhöhend ins Gewicht fallen
(vorinstanzliche Akten pag. 351 ff.).
3.3.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass er die früheren Taten gegen seinen Sohn sehr bereue und in der
Zwischenzeit eine innige und herzliche Beziehung zu ihm habe aufbauen können,
ist nicht stichhaltig. Selbst wenn dies zuträfe, konnte die Vorinstanz, ohne
hierdurch gegen Bundesrecht zu verstossen, die Vorstrafe vom 5. Juni 2001
straferhöhend berücksichtigen.
Anders verhält es sich indessen hinsichtlich der Vorstrafe vom 22. Mai 1997.
Der entsprechende Eintrag wurde aus dem Strafregister entfernt (vorinstanzliche
Akten pag. 116). Gemäss Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB darf das entfernte Urteil
dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Diese Bestimmung trat am 1.
Januar 2007 in Kraft. Sie ist auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des
bisherigen Rechts ergangen sind (Ziff. 3 Abs. 1 SchlBest. StGB). Die Vorinstanz
hat somit dieses Verwertungsverbot missachtet. Sie hätte die entsprechende
Vorstrafe dem Beschwerdeführer nicht mehr entgegenhalten und somit nicht
straferhöhend berücksichtigen dürfen.
3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte nicht auf die
verjährten Tätlichkeiten abstellen dürfen (vgl. Ziffer 1. des
Überweisungsbeschlusses vom 20. September 2006). Ob dieser Einwand zutrifft,
kann offenbleiben, weil vorliegend die Bedeutung der Tätlichkeiten im Vergleich
mit der versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen üblen Nachrede sowie den
mehrfachen Beschimpfungen und Drohungen lediglich marginal ist. Die Vorinstanz
hätte somit auch ohne Berücksichtigung der verjährten Übertretungen auf ein
erhebliches Ausmass des verschuldeten Erfolges schliessen können, ohne gegen
Bundesrecht zu verstossen.
3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Tatbegehung sei auf eine
grosse seelische Belastung zurückzuführen, da die Beschwerdegegnerin beide
Kinder während langer Zeit massiv vernachlässigt habe. Diesen Umstand hätte die
Vorinstanz gemäss Art. 48 lit. c StGB strafmildernd berücksichtigen müssen. Die
Behauptung einer seelischen Belastung ist nicht belegt und daher nicht
geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun.
3.3.4 Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz habe
den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu Unrecht nicht zur Anwendung
gebracht. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das
Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich
vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung nach
neuem Recht, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel
verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4; Urteil 6P.42/2007 vom 3. Mai 2007
E. 7.2). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lag die versuchte
Vergewaltigung, als älteste beurteilte strafbare Handlung des
Beschwerdeführers, entgegen dessen Ausführungen nicht über 5 Jahre, sondern
rund 4 ¾ Jahre zurück. Damit kann weder von einer verhältnismässig langen Zeit,
noch von einem verminderten Strafbedürfnis im Sinne des genannten
Strafmilderungsgrundes gesprochen werden.
3.3.5 Zusammenfassend hält die Feststellung der Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer sei ein insgesamt schweres Verschulden anzulasten, der
bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand. Die Vorinstanz hat sich mit den Tat-
und Täterkomponenten rechtsgenügend auseinandergesetzt und ihr Ermessen im
Ergebnis nicht überschritten. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten
ist auch unter Berücksichtigung des Verwertungsverbots der Vorstrafe aus dem
Jahre 1997 und bei Nichtberücksichtigung der verjährten Übertretungen nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer richtet sich ferner gegen die Gewährung des lediglich
teilbedingten Strafvollzugs. Er rügt eine Verletzung von Art. 42 und Art. 43
StGB. Im Wesentlichen macht er geltend, eine unbedingte Strafe sei nicht
notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es sei daher
auf einen teilbedingten Vollzug zu verzichten und die auszusprechende Strafe in
vollem Umfang bedingt aufzuschieben.

4.2 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und
Art. 43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art.
42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet
dazu die Ausnahme. Er ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines
Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere
Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei
der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer
Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die
bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch
nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs
den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42
Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das
Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f. mit Hinweisen).

4.3 Wie die Vorinstanz richtig festhält, haben die bisherigen Strafen den
Beschwerdeführer nicht von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten. Er wurde
in den Jahren 1999, 2001 und 2002 mit drei Freiheitsstrafen von insgesamt 70
Tagen belegt, die alle vollzogen wurden (vorinstanzliche Akten pag. 116 f.).
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer als völlig uneinsichtig bezeichnet.
Dies ist u.a. mit Blick auf dessen teilweise polemischen Ausführungen vor Vor-
und Erstinstanz und seine absolute Überzeugung, im Recht zu sein, nicht von der
Hand zu weisen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sowie der Art und
Schwere der Delikte ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht
nur etwaige Zweifel, sondern erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des
Beschwerdeführers geäussert hat. Im Übrigen ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, ein teilbedingter Strafvollzug würde die Beziehung zu seinem
(heute 16-jährigen) Sohn tangieren, nicht stichhaltig. Einschränkungen im
sozialen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden
Sanktion.
Die Vorinstanz hat den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung
der Bewährungsaussichten zu Recht als unumgänglich eingeschätzt. Gleichzeitig
hat sie mit Blick auf die verhältnismässig nur kurzen verbüssten Vorstrafen und
die zwischenzeitlich erfolgte Ehescheidung, die nach ihrer Einschätzung zu
einer gewissen Beruhigung der familiären Situation geführt hat, mit Recht eine
eigentliche Schlechtprognose verneint. Indem die Vorinstanz eine teilbedingte
Strafe ausgesprochen hat, hat sie ihr Ermessen bei der Beurteilung von Tat und
Täter nicht verletzt und Art. 42 und Art. 43 StGB bundesrechtskonform
angewandt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinen angespannten
finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga