Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.938/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_938/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Ehrverletzungsdelikte, Mord),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 22. Oktober 2008.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf zwei Strafanzeigen gegen
seine Schwägerin wegen Ehrverletzungsdelikten und wegen Mordes an seinem
Schwiegervater nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde
abgewiesen wurde. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann offen bleiben. Aus
der Beschwerde, die teilweise rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7
BGG ist, ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt, die
Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder sonst gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG vertossen haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn