Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.933/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_933/2008 /hum

Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (Gefährdung des Lebens, qualifizierte Vergewaltigung,
SVG-Widerhandlungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 24. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf ein Revisionsgesuch gegen eine
frühere Verurteilung und einen dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten
wurde, weil der Beschwerdeführer zum einen keine Revisionsgründe geltend
gemacht und zum anderen den Rekurs nicht hinreichend begründet hatte. Weiter
richtet sie sich dagegen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Ernennung
eines amtlichen Verteidigers im angefochtenen Entscheid infolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

Obwohl dies selbst einem juristischen Laien möglich ist, nennt der
Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit der Fällung des Strafurteils noch nicht
bekannt waren, und auf die er sich zur Begründung seines Revisionsgesuches
beziehen will. Bei seiner Kritik an seinem seinerzeitigen Anwalt, der angeblich
zu Unrecht kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil eingelegt hatte (Beschwerde
Ziff. 1.4), handelt es sich jedenfalls in Bezug auf das angeblich der Revision
bedürftige Urteil des Kriminalgerichts nicht um eine neue Tatsache im Sinne von
§ 255 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern. Dies behauptet der
Beschwerdeführer denn auch zu Recht selber nicht.

Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb seiner
Ansicht nach die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers für das kantonale
Revisionsverfahren gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen könnte. Auch
in diesem Punkt genügt die Beschwerde den minimalen Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit
ist das Gesuch um Haftentlassung gegenstandslos geworden. In Bezug auf das
Akteneinsichtsgesuch hat sich der Beschwerdeführer an die kantonalen Behörden
zu wenden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des in Bostadel einsitzenden Beschwerdeführers ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn