Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.932/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_932/2008 /hum

Urteil vom 2. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Rassendiskriminierung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 18.
September 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 3. April 2006 ein Schreiben an einen
Mitarbeiter des Verkehrsamtes Schwyz gesandt und darin geschrieben: "Ich zieh
Euch den Stecker raus! ... Dänn isch Euch de Pfuus duss! ... Ich erkläre Euch
hiermit zur nationalen Gefahr, die beseitigt werden muss ... Muss man Euch den
Mund mit 'blauen' Bohnen stopfen, bis Ihr mal zuhört?". Mit dem Schreiben
versuchte er zu erreichen, dass ein Administrativmassnahmeverfahren gegen ihn
nicht weiter geführt wurde.

Weiter führte X.________ in dem Schreiben aus: "So stöbert Ihr schliesslich
immer die Falschen auf. Das seht Ihr ja etwa an Hitler, der die Hetzjagd gegen
die Juden 'veranlasst' hat. Aber in Wirklichkeit kam diese Idee nicht von ihm.
Also wären die wirklichen Verursacher diejenigen, die diesen Gedanken hatten
und ihn dazu gezwungen haben. Und es waren selber Juden. Aber eben 'reiche',
die das System in den Klauen hatten und heute noch haben. Die Rothschilds.
Heute wird aber Hitler als der Böse und der Verursacher angesehen, obwohl er
keinem Juden ein Haar gekrümmt hat". Das Schreiben wurde in Kopie an 41
staatliche Stellen, Parteien, Privatpersonen und Zeitungsredaktionen versandt.

Mit Urteil vom 27. September 2007 sprach das Bezirksgericht March X.________
der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der
Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. ersatzweise 10 Tagen
Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 18. September
2008 eine dagegen gerichtete Berufung ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt unter
anderem, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm die kostenlose
Prozessführung zu bewilligen.

2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Aus der Beschwerde, die 55 Seiten
und allein schon verschiedene abwegige Anträge umfasst (z.B. seien dem
Beschwerdeführer seine Dienstwaffe herauszugeben und ein Diplomatenpass
auszustellen), ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte, dass im kantonalen Verfahren die
Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären (Art. 106 Abs. 2 BGG)
oder dass der angefochtene Entscheid sonst gegen schweizerisches Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen würde. Der Beschwerdeführer schreibt denn auch in
der Einleitung, es handle sich bei seinen Ausführungen nicht um ein Plädoyer,
sondern "mehr um eine Botschaft" bzw. "einen 'Teppich', dessen Bild sich erst
nach und nach erkennen lässt" (Beschwerde S. 3). Bezeichnend ist z.B. das erste
Vorbringen, wonach von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden sei, dass der
Brief an das Verkehrsamt "unschwer als Teil meiner seit 2000 begonnenen und bis
2007 relativ intensiv geführten Think-Tank-Arbeit erkennbar (sei), welche
einzig sanfte Reformen zum Ziel hat und den Schlüssel für gesellschaftliche
Veränderungen beinhaltet, die schliesslich langfristig zu einer Gesellschaft
führt, in der es für jeden lebenswert ist und es auch immer weniger Unfälle und
Kranheiten gibt" (Beschwerde S. 3). Solche Ausführungen vermögen nicht zu
widerlegen, dass die oben in E. 1 erwähnten Formulierungen ("Ich erkläre Euch
hiermit zur nationalen Gefahr, die beseitigt werden muss ... Muss man Euch den
Mund mit 'blauen' Bohnen stopfen, bis Ihr mal zuhört?") den Tatbestand der
(versuchten) Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllen. Ohne dass sich das
Bundesgericht im Einzelnen ausdrücklich mit den weitschweifigen Ausführungen
der Beschwerde auseinandersetzen müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109
BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers, indessen auch seiner Art der Prozessführung, ist
bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn