Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.92/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_92/2008 /hum

Urteil vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,
Postfach, 3003 Bern,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Art. 56
Abs. 1 lit. a SBG); Verjährung; lex mitior; Anspruch auf Befragung eines
Belastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Eidgenössische Spielbankenkommission sprach X.________ mit
Strafverfügung vom 3. März 2005 der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz
im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig und bestrafte ihn mit einer
Busse von 4000 Franken. Sie ordnete die Einziehung des in einem von X.________
geführten Club beschlagnahmten Glücksspielautomaten sowie des Kasseninhalts von
Fr. 40.-- an und verpflichtete X.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung an
den Staat im Umfang von unrechtmässig erzielten Einnahmen von Fr. 4'405.--.
X.________ wird vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 1. April 2000
(Inkrafttreten des revidierten Spielbankengesetzes) bis zum 29. Januar 2001 in
seinem Club bis zu zwei - nur in konzessionierten Spielbanken zulässige -
Glücksspielautomaten betrieben, welche ihm von A.________ von der Firma
C.________ & D.________ AG geliefert worden seien.

X.________ verlangte die gerichtliche Beurteilung.
A.b Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 6.
Dezember 2006 wegen Übertretung des Spielbankengesetzes (Art. 56 Abs. 1 lit. a
SBG) zu einer Busse von 2000 Franken. Es ordnete gestützt auf Art. 58 Abs. 1
StGB die Einziehung und Vernichtung der Spielplatine aus dem beschlagnahmten
Glücksspielautomaten an und verpflichtete X.________ gestützt auf Art. 59 Ziff.
2 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 4'405.-- an den Staat unter
Anrechnung des eingezogenen Barbetrags von Fr. 40.--.
A.c Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 30. Oktober 2007 die von
X.________ erhobene Appellation ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventualiter sei die
Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die ihm
zur Last gelegte Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56
Abs. 1 lit. a SBG, eine Übertretung, sei verjährt.

1.1 Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998
(SBG; SR 935.52), in Kraft seit 1. April 2000, regelt in Art. 55 die Vergehen
und in Art. 56 die Übertretungen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit
Haft oder mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft, wer Glücksspiele
ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig
betreibt. Wer fahrlässig handelt, wird gemäss Art. 56 Abs. 2 SBG mit Busse bis
zu 250'000 Franken bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen
gegen das Spielbankengesetz ist einer Verwaltungsbehörde des Bundes, nämlich
dem Sekretariat und der Eidgenössischen Spielbankenkommission, übertragen und
fällt unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht (Art. 57 Abs. 1 SBG, Art. 1 VStrR).

Art. 57 SBG ("Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht") bestimmt in Absatz 2, dass
die Übertretung in fünf Jahren verjährt. Das Spielbankengesetz enthält darüber
hinaus keine weiteren Vorschriften betreffend die Verjährung. Somit gelten
insoweit gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsstrafrecht, nämlich Art. 11 VStrR, und, soweit darin eine
Regelung zu Fragen betreffend die Verjährung fehlt, gemäss Art. 2 VStrR die
Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches (siehe BGE 106 IV 83 E. 2; ferner
BGE 130 IV 101 E. 1; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I 991 ff., 1007).

1.2 Zur Zeit der inkriminierten Widerhandlungen (vom 1. April 2000 bis zum 29.
Januar 2001) galten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die
Verjährung in der Fassung vor deren Teilrevision durch Bundesgesetz vom 5.
Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und S. 3146). Die
revidierten Verjährungsbestimmungen gemäss dem genannten Gesetz sind inhaltlich
unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gemäss
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, übernommen
worden (Art. 97 ff. StGB). Das neue Verjährungsrecht unterscheidet sich vom
alten unter anderem darin, dass es keine Unterbrechung und - von Art. 11 Abs. 3
VStrR abgesehen - kein Ruhen der Verfolgungsverjährung mehr vorsieht, dass zum
Ausgleich hiefür die Verjährungsfristen im Vergleich zu den relativen,
ordentlichen Verjährungsfristen des alten Rechts länger sind und dass die
Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (siehe Christof
Riedo, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 389 StGB N 22 ff.).

1.3 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen
Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder
sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art.
389 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat geprüft, ob im vorliegenden Fall das im
Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Verjährungsrecht milder als das zur
Zeit der inkriminierten Widerhandlungen geltende alte Verjährungsrecht ist und
ob diese Widerhandlungen gemäss dem anwendbaren Recht verjährt sind. Sie ist
zum Ergebnis gelangt, dass für die inkriminierte Übertretung des
Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nach dem alten
Verjährungsrecht die Verjährungsfrist relativ fünf Jahre und absolut zehn Jahre
beträgt, dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht zehn Jahre
beträgt und dass nach dem neuen Recht die Verjährung nicht mehr eintreten kann,
wenn vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Daher sei
das neue Verjährungsrecht nicht milder als das alte und die Verjährung auch
nach dem anwendbaren alten Recht nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber im Wesentlichen der Auffassung, dass die
Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen im Sinne des
Spielbankengesetzes (Art. 57 Abs. 2 SBG) altrechtlich nicht unterbrochen werden
kann und daher einer absoluten Frist entspricht. Deshalb seien die
inkriminierten Widerhandlungen gemäss dem zur Zeit ihrer Verübung geltenden
alten Verjährungsrecht verjährt. Im Übrigen seien sie auch nach dem neuen Recht
verjährt, weil die Frist nach dem neuen Recht im vorliegenden Fall sechs Jahre
betrage.
1.4
1.4.1 Eine Übertretung im Sinne des Spielbankengesetzes, begangen durch
Organisieren oder gewerbsmässiges Betreiben von Glücksspielen ausserhalb
konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG), verjährt gemäss Art.
57 Abs. 2 SBG in fünf Jahren. Diese Frist kann nach dem alten Verjährungsrecht
gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1
aStGB sowie Art. 102 aStGB unterbrochen werden. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber in Art. 57
Abs. 2 SBG die Verjährungsfrist für Übertretungen deshalb auf fünf Jahre
festgelegt hat, weil es sich dabei nach seinen Vorstellungen um eine Frist
handelt, die im Sinne des bei Erlass des Spielbankengesetzes noch in der
Zukunft liegenden neuen Verjährungsrechts nicht unterbrochen werden kann.
Dagegen spricht schon, dass altrechtlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren
bei Übertretungen gerade im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht und somit seit jeher nichts Ungewöhnliches
ist und dass auch eine solche fünfjährige Frist durch Unterbrechung verlängert
werden kann. Besteht die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von
Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder
eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Art. 11
Abs. 2 erste Hälfte VStrR). Diese Frist kann durch Unterbrechung nicht um mehr
als die Hälfte hinausgeschoben werden (Art. 11 Abs. 2 zweite Hälfte VStrR). Die
unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 VStrR fallenden Übertretungen
verjähren somit altrechtlich relativ in fünf und absolut in 7 1/2 Jahren. In
der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und
Anwendung des Gesetzes) wird zu Art. 333 Abs. 6 darauf hingewiesen, dass
gewisse Bundesgesetze für Übertretungen eine ordentliche Verjährungsfrist von
fünf Jahren vorsehen. Diese Frist soll nach den Ausführungen in der Botschaft
neurechtlich nicht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a zweite Hälfte um das Doppelte
auf fünfzehn Jahre erhöht werden, sondern lediglich gemäss Art. 333 Abs. 6 lit.
b auf zehn Jahre verdoppelt werden, da es übertrieben wäre, für eine
Übertretung eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren vorzusehen, was der
neurechtlichen Verjährungsfrist für Verbrechen entspräche (Botschaft, BBl 1999
S. 1979 ff., 2157; Roland Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl.
2007, Art. 333 StGB N 31).

Die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG ist mithin
altrechtlich eine relative, ordentliche Verjährungsfrist, die durch
Vorkehrungen der in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB genannten Art unterbrochen
werden kann.
1.4.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz beträgt die Verjährungsfrist bei
Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes altrechtlich absolut zehn Jahre.
Diese Ansicht lässt sich auf Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB stützen, der mangels
einer speziellen Regelung im Spielbankengesetz gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG
i.V.m. Art. 2 VStrR auch bei Widerhandlungen im Sinne des Spielbankengesetzes
Anwendung findet. Danach beginnt mit jeder Unterbrechung die Verjährungsfrist
neu zu laufen, doch ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die
ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei
Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist. Daraus folgt an sich, dass
bei Übertretungen im Sinne von Art. 56 SBG altrechtlich die Verjährungsfrist
absolut zehn Jahre beträgt. Das ist allerdings etwas sonderbar. Die Vergehen im
Sinne des Spielbankengesetzes verjähren nämlich angesichts der Strafdrohung in
Art. 55 Abs. 1 SBG altrechtlich relativ in fünf und absolut in 7 1/2 Jahren,
was sich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 70 letzter
Absatz aStGB sowie Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ergibt. Dass bei gleich langen
ordentlichen Verjährungsfristen von fünf Jahren altrechtlich eine Übertretung
erst in zehn Jahren absolut verjährt, während ein Vergehen im Sinne desselben
Gesetzes bereits nach 7 1/2 Jahren absolut verjährt, ist ungewöhnlich.
Offensichtlich zur Vermeidung dieser aus Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB
resultierenden Konsequenz bestimmt Art. 11 Abs. 2 VStrR, dass die
Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen, die in einer Hinterziehung
oder Gefährdung von Abgaben etc. bestehen, durch Unterbrechung nicht um mehr
als die Hälfte hinausgeschoben werden kann. Dadurch wird erreicht, dass die
absolute Verjährungsfrist bei den unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs.
2 VStrR fallenden Übertretungen nicht länger ist als die absolute
Verjährungsfrist bei Vergehen (siehe BGE 104 IV 266 E. 2).

Ob Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes (Art. 56 SBG), die nicht
unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 VStrR fallen, weil sie nicht in
einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben etc. bestehen, altrechtlich
gemäss Art. 2 VStrR i.V.m. mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in zehn Jahren oder
aber in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VStrR, die zu Gunsten eines
Beschuldigten zulässig ist, in 7 1/2 Jahren absolut verjähren, muss hier
indessen nicht abschliessend entschieden werden. Denn auch im zweitgenannten
Fall sind die inkriminierten Widerhandlungen aus den nachstehenden Gründen
nicht verjährt.
1.4.3 Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen in
der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 29. Januar 2001. Die Verjährung ist
altrechtlich mehrfach unterbrochen worden. Altrechtlich lief die Verjährung bis
zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils der Appellationsinstanz
am 30. Oktober 2007, durch welches der Beschwerdeführer schuldig gesprochen
worden ist (siehe dazu BGE 133 IV 112 E. 9.3.1; 129 IV 305 E. 6.2.1 mit
Hinweisen). In diesem Zeitpunkt waren noch nicht zehn Jahre und auch noch nicht
7 1/2 Jahre seit den inkriminierten Widerhandlungen verstrichen.

Altrechtlich ist die inkriminierte Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit.
a SBG, angeblich begangen durch das Betreiben von Glücksspielautomaten
ausserhalb einer konzessionierten Spielbank, somit nicht verjährt.
1.5
1.5.1
1.5.1.1 Eine Übertretung im Sinne des Spielbankengesetzes verjährt nach dem
Wortlaut von Art. 57 Abs. 2 SBG in fünf Jahren. Ob gemäss dem neuen
Verjährungsrecht insoweit etwas anderes gilt, bestimmt sich nach den im
Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils in Kraft stehenden
Vorschriften des Strafgesetzbuches betreffend das Verhältnis dieses Gesetzes zu
anderen Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone, nämlich nach Art.
333 Abs. 6 StGB. Danach gilt bis zur Anpassung der Verjährungsbestimmungen in
anderen Bundesgesetzen Folgendes: Die Verfolgungsverjährungsfristen für
Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die
Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der
ordentlichen Dauer erhöht (lit. a). Die Verfolgungsverjährungsfristen für
Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer
verlängert (lit. b). Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der
Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (lit. c).
Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (lit. d). Soweit
mithin ein anderes Bundesgesetz für eine Übertretung (altrechtlich) eine
ordentliche Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht, gilt bis zur Anpassung
dieser Verjährungsbestimmung an das neue Recht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a
zweite Hälfte StGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren, was der Regelung in
Art. 109 StGB entspricht. Wenn ein anderes Bundesgesetz für eine Übertretung
(altrechtlich) eine ordentliche Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsieht (wie
z.B. Art. 11 Abs. 1 VStrR), gilt bis zur Anpassung dieser Verjährungsbestimmung
an das neue Recht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB eine Verjährungsfrist von
vier Jahren. Soweit ein anderes Bundesgesetz - wie etwa Art. 11 Abs. 2 erste
Hälfte VStrR und Art. 57 Abs. 2 SBG - für eine Übertretung (altrechtlich) eine
ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, gilt bis zur Anpassung
dieser Verjährungsbestimmung an das neue Recht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b
StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Übertretungen im Sinne des
Spielbankengesetzes verjähren somit neurechtlich gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG
i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB erst in zehn Jahren. Das ist merkwürdig. Die
Vergehen im Sinne des Spielbankengesetzes verjähren nämlich in Anbetracht der
Strafdrohung gemäss Art. 55 Abs. 1 SBG altrechtlich relativ in fünf Jahren und
somit neurechtlich in 7 1/2 Jahren, was sich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG
i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 70 letzter Absatz aStGB sowie Art. 333 Abs. 6 lit.
a erste Hälfte StGB ergibt.
1.5.1.2 Die Botschaft des Bundesrates hält zu Art. 333 Abs. 6 lit. b fest, dass
bei Übertretungen die Verjährungsfristen, die über ein Jahr betragen, nicht
gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a verdreifacht, sondern nur verdoppelt werden. Zur
Begründung führt sie aus, es wäre übertrieben, eine Frist von fünf Jahren, die
in einem anderen Bundesgesetz für Übertretungen vorgesehen ist, auf fünfzehn
Jahre heraufzusetzen, was der Frist entsprechen würde, die für Verbrechen
vorgesehen ist (Botschaft, BBl 1999 S. 1979 ff., 2157). Der Gesetzgeber hat
mithin durchaus bedacht, dass verschiedene Spezialgesetze für Übertretungen
ordentliche Verjährungsfristen von fünf Jahren vorsehen und diese
Verjährungsfrist neurechtlich gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB auf zehn Jahre
verdoppelt wird. Allerdings ist diese neurechtliche Verjährungsfrist von zehn
Jahren etwa für Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes (Art. 56 SBG)
länger als die neurechtliche Verjährungsfrist für Vergehen im Sinne des
Spielbankengesetzes (Art. 55 Abs. 1 SBG), die lediglich 7 1/2 Jahre beträgt. Ob
der Gesetzgeber auch diese höchst merkwürdige Konsequenz bedacht hat, ist
unklar und eher zweifelhaft. Sachgerecht wäre es, wenn die neurechtliche
Verjährungsfrist bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes höchstens
gleich lang wäre wie bei Vergehen im Sinne desselben Gesetzes, also 7 1/2 Jahre
beträgt. Es wäre daher vorstellbar, abweichend vom Wortlaut des Gesetzes und zu
Gunsten der Beschuldigten die altrechtliche ordentliche Verjährungsfrist von
fünf Jahren für Übertretungen nicht in Anwendung von Art. 333 Abs. 6 lit. b
StGB auf zehn Jahre zu verdoppeln, sondern stattdessen in analoger Anwendung
von Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB - gleich den altrechtlichen
ordentlichen Verjährungsfristen von fünf Jahren für Vergehen - lediglich um das
Anderthalbfache auf 7 1/2 Jahre zu erhöhen.
Wie es sich damit verhält, muss indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden
werden, da die inkriminierten Widerhandlungen bei Anwendung des neuen Rechts in
jedem Fall aus nachstehenden Gründen nicht verjährt sind (siehe E. 1.5.2 und E.
1.5.3 hiernach).
1.5.1.3 Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, unter der
"ordentlichen Dauer" im Sinne von Art. 333 Abs. 6 lit. a und b StGB sei die
"normale" Verjährungsfrist zu verstehen. Dies sei bei Übertretungen
neurechtlich die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 109 StGB. Nicht
die für eine Übertretung aussergewöhnlich lange Verjährungsfrist von fünf
Jahren gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG, sondern die - seines Erachtens normale -
Verjährungsfrist von drei Jahren werde daher nach Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB
verdoppelt. Bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes betrage somit
die Verjährungsfrist neurechtlich sechs Jahre.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Die "ordentliche Dauer" im Sinne von Art.
333 Abs. 6 lit. a und b StGB meint die "ordentliche Verjährungsfrist" im Sinne
des früheren Rechts (siehe Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), d.h. die sog.
relative Verjährungsfrist, die durch Unterbrechungshandlungen gemäss Art. 72
Ziff. 2 Abs. 1 aStGB unterbrochen werden kann, wobei jedoch die Strafverfolgung
in jedem Fall verjährt ist, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die
Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer
überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), in welchem Falle die Straftat
absolut verjährt ist. Bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes ist
die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG die "ordentliche
Dauer" im Sinne von Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB. Dies ergibt sich im Übrigen
auch aus den bereits zitierten Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft
zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (siehe E. 1.5.1.2 hievor),
wonach die in anderen Bundesgesetzen für Übertretungen vorgesehenen
Verjährungsfristen von fünf Jahren nicht auf fünfzehn Jahre verdreifacht,
sondern nur auf zehn Jahre verdoppelt werden (Botschaft, BBl 1999 S. 1997 ff.,
2157).
1.5.2 Die Verfolgungsverjährung tritt nach dem neuen Recht nicht mehr ein, wenn
vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art.
333 Abs. 6 lit. d StGB, entsprechend Art. 97 Abs. 3 StGB). Als
erstinstanzliches Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Strafverfügung
der Bundesbehörde anzusehen, die in Anwendung des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht ergangen ist (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4).
1.5.3 Im Zeitpunkt der Ausfällung der Strafverfügung der Eidgenössischen
Spielbankenkommission vom 3. März 2005 waren noch nicht zehn Jahre und auch
noch nicht 7 1/2 Jahre seit den inkriminierten Widerhandlungen vergangen. Die
dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sind somit auch bei Anwendung des
neuen Rechts nicht verjährt.

1.6 Das neue Verjährungsrecht ist demnach im vorliegenden Fall nicht milder als
das alte. Daher ist das alte Recht anwendbar. Die inkriminierten
Widerhandlungen sind nach diesem Recht nicht verjährt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den vorliegenden Akten gehe nicht
hervor, dass von den Bundesbehörden gegen ihn je ein Verwaltungsstrafverfahren
gemäss Art. 19 ff. VStrR wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das
Spielbankengesetz eröffnet worden sei. Er sei lediglich im Rahmen einer
Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Firma C.________ & D.________
AG als Auskunftsperson befragt worden. Er habe somit nie die Gelegenheit
gehabt, in einem ordentlichen Untersuchungsverfahren die einem Beschuldigten
zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen, insbesondere Einsicht in die
Verfahrensakten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. In einem Strafverfahren
in der Schweiz könne jemand nur Angeklagter in einem gerichtlichen Verfahren
sein, wenn er zuvor - allenfalls auch nur kurze Zeit - Beschuldigter in einer
Strafuntersuchung gewesen sei. Der schweizerische Strafprozess kenne keine
Anklage ohne gehörige Voruntersuchung. Die gegen ihn erlassene Strafverfügung
der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 3. März 2005 sowie das in der
Folge gegen ihn eingeleitete gerichtliche Verfahren litten damit an
schwerwiegenden formellen Mängeln.

Diese Einwände hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 6.
Dezember 2004 gegen den Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission
vom 2. November 2004 (kant. Akten p. 115 ff.) und, nachdem ihm die
Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 3. März 2005
zugestellt worden war, erneut in der Begründung seines Begehrens um
gerichtliche Beurteilung (kant. Akten p. 145 ff.) sowie in seiner
Appellationsbegründung vom 13. Juli 2007 gegen das Urteil des
Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vorgetragen. Die Eidgenössische
Spielbankenkommission, das Strafgerichtspräsidium und das Kantonsgericht haben
die Einwände als unbegründet verworfen.

2.2 Ein förmlicher Eröffnungsbeschluss als Gültigkeitsvoraussetzung für die
Untersuchung ist im Bundesverwaltungsstrafrecht nicht vorgesehen, doch soll
gemäss Art. 38 Abs. 1 VStrR, der eine Ordnungsvorschrift ist, die Eröffnung der
Untersuchung aus den amtlichen Akten ersichtlich sein (BGE 106 IV 413 E. 2). Zu
diesen amtlichen Akten gehört auch das Schlussprotokoll im Sinne von Art. 61
VStrR. Es genügt somit, wenn daraus die Eröffnung einer Untersuchung
ersichtlich ist. Die Durchführung einer Untersuchung durch Vornahme gewisser
Untersuchungshandlungen gegenüber einem bestimmten Beschuldigten ist nicht
unerlässlich. Dies ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 VStrR, wonach sogleich gemäss
Art. 61 das Schlussprotokoll aufgenommen wird, wenn besondere
Untersuchungshandlungen nicht nötig sind. Das Schlussprotokoll enthält gemäss
Art. 61 Abs. 1 VStrR die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den
Tatbestand der Widerhandlung. Der untersuchende Beamte eröffnet gemäss Art. 61
Abs. 2 VStrR das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit,
sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der
Untersuchung zu beantragen. Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des
Schlussprotokolls nicht zugegen, so sind gemäss Art. 61 Abs. 3 VStrR das
Schlussprotokoll und die nach Art. 61 Abs. 2 VStrR erforderlichen Mitteilungen
schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen
werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in
diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls. Sie kann
erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch
innert der Frist gestellt wird.

Die untersuchende Beamtin ist im Fall des Beschwerdeführers gemäss diesen
Vorschriften verfahren. Im Schlussprotokoll vom 26. August 2004 (kant. Akten p.
104 ff.) werden "im Strafverfahren" gegen den Beschwerdeführer unter anderem
der Tatvorwurf beschrieben, das Untersuchungsergebnis dargestellt und die
Beweismittel bezeichnet. Der Beschwerdeführer wird im Schlussprotokoll auf die
Möglichkeiten hingewiesen, Stellung zu nehmen, eine Ergänzung der Untersuchung
zu beantragen und die Akten einzusehen. Im Besonderen wird im Schlussprotokoll
abschliessend ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin
nicht als Beschuldigter zum Tatvorwurf einvernommen, sondern lediglich als
Auskunftsperson befragt worden sei und er das Recht habe, die Durchführung
einer Befragung als Beschuldigter zu verlangen (kant. Akten p. 106).

Inwiefern dieses im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende
Vorgehen gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers respektive gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze verstösst, wird in der Beschwerde nicht
dargelegt und ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit
gegeben, als Beschuldigter in einer Strafuntersuchung Parteirechte
wahrzunehmen. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, er habe als
Italienischsprachiger das Schlussprotokoll nicht verstanden. Der
Beschwerdeführer verfügt indessen offensichtlich über gewisse
Deutschkenntnisse, wie sich etwa aus seiner Befragung als Auskunftsperson
ergibt (kant. Akten p. 59 ff.). Auch wenn seine Deutschkenntnisse eingeschränkt
sind, wäre es ihm, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, möglich und zumutbar
gewesen, sich über den Inhalt und die Bedeutung des ihm zugestellten
Schlussprotokolls der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu erkundigen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte sowohl im Verfahren vor dem
Strafgerichtspräsidium wie auch im Appellationsverfahren die Einvernahme von
A.________, der gelegentlich für die Firma C.________ & D.________ AG
arbeitete, als Zeugen. Sowohl das Strafgerichtspräsidium als auch das
Kantonsgericht gaben dem Beweisantrag statt und luden A.________ als Zeugen
vor. Dieser konnte aber beide Male nicht erscheinen, da er sich im Ausland (in
Singapur) für voraussichtlich längere Zeit im Spital aufhielt und nicht in die
Schweiz reisen konnte. Die Zeugeneinvernahme wurde daher nicht durchgeführt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung sei überhaupt nur
gestützt auf die ihn belastenden Aussagen von A.________ im
Verwaltungsstrafverfahren sowie auf die von A.________ erstellten Dokumente
(Provisionsabrechnungen etc.) möglich gewesen. Er habe gemäss Art. 6 Abs. 3
lit. d EMRK einen Anspruch darauf, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.
Da er sein Konfrontationsrecht nicht habe ausüben können, seien die Aussagen
von A.________ und die von diesem erstellten Dokumente nicht als Beweismittel
verwertbar, was zu seinem Freispruch führen müsse. Die Voraussetzungen für
einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme mit dem
Belastungszeugen seien nicht erfüllt, da die Eidgenössische
Spielbankenkommission den Umstand zu verantworten habe, dass er den
Belastungszeugen nicht habe befragen können.
3.3
3.3.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu
befragen. Von gewissen Fällen abgesehen, in denen eine Konfrontation aus
objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen
nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur
verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal
während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33
E. 3.1; 132 I 127 E. 2, mit Hinweisen). Dem Anspruch, dem Belastungszeugen
Fragen zu stellen, kommt ein absoluter Charakter zu. Es soll garantiert werden,
dass keine Verurteilung sich auf Aussagen stützt, zu denen sich der
Beschuldigte nicht hat äussern können und deren Urheber er nicht hat befragen
können. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von
Belastungszeugen gilt uneingeschränkt allerdings nur in jenen Fällen, in
welchen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das Zeugnis
also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E.
2.2; 125 I 127 E. 6c/dd, je mit Hinweisen).
3.3.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die
Aussagen von A.________ und die von diesem hergestellten Dokumente keine
ausschlaggebende Bedeutung haben und weshalb auch ohne diese Beweismittel
gestützt auf andere Beweismittel - unter anderen die Aussagen des
Beschwerdeführers als Auskunftsperson im Verwaltungsstrafverfahren gegen die
Verantwortlichen der Firma C.________ & D.________ AG (kant. Akten p. 59 ff.) -
erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Club zwei von der Firma
C.________ & D.________ AG gelieferte Glücksspielautomaten betrieb und die
Einnahmen mit diesem Unternehmen hälftig teilte (siehe angefochtenes Urteil S.
6-8).
3.3.3 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Seine Beschwerdeschrift stimmt in diesem Punkt - wie auch in
den übrigen Punkten - überwiegend praktisch wörtlich mit der schriftlichen
Appellationsbegründung überein. Die blossen Behauptungen, dass in Tat und
Wahrheit diverse Lieferscheine nicht von D.________ und verschiedene Quittungen
nicht von ihm (dem Beschwerdeführer) unterzeichnet worden seien, sind
appellatorischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten.

Im Übrigen ist eine Befragung von A.________ sowohl im Verfahren vor dem
Strafgerichtspräsidium als auch vor dem Kantonsgericht infolge der
Auslandabwesenheit und Krankheit des Belastungszeugen und somit aus objektiven
Gründen nicht möglich gewesen, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat. Eine
Verschiebung der Verhandlung auf unter Umständen unbestimmte Zeit wäre mit dem
Beschleunigungsgebot kaum mehr zu vereinbaren gewesen. Ausserdem wurde der
Beschwerdeführer im Schlussprotokoll der Eidgenössischen Spielbankenkommission
vom 26. August 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit
habe, dazu Stellung zu nehmen und eine Ergänzung der Untersuchung zu
beantragen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht und nicht bereits damals beispielsweise eingewandt, dass die
Kassenabrechnung vom 26. April 2000 (kant. Akten p. 3) entgegen der Darstellung
im Schlussprotokoll nicht von ihm unterzeichnet worden sei.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer hält es für unfair, dass die Vorinstanz seine
Aussagen als Beschuldigter an der gerichtlichen Hauptverhandlung (mit
Dolmetscher) unter Hinweis auf seine abweichenden Aussagen als Auskunftsperson
in der Untersuchung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ohne
Dolmetscher) als unglaubhaft qualifizierte. Damit ist indessen nicht dargetan,
inwiefern die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers
willkürlich gewürdigt habe. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
3.4.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er vor der Vorinstanz diverse
Beweisanträge gestellt habe, die jedoch abgewiesen worden seien. Inwiefern er
dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sei, legt er
nicht dar. Auf diese Rüge ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
3.4.3 Der Beschwerdeführer meint, die Aussagen von E.________ seien zu
oberflächlich und allgemein gehalten. Damit ist jedoch nicht dargetan, weshalb
die Vorinstanz beziehungsweise das Strafgerichtspräsidium diese Aussagen im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht hätte berücksichtigen dürfen. Auch auf diese
Rüge ist daher nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist demnach in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der Eidgenössischen
Spielbankenkommission und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf