Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.928/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_928/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchtes Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k
aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB); versuchtes Anwenden von verbotenen Stoffen
bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art.
21 Abs. 1 aStGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 15. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 5. Mai 2005 meldete X.________ beim Amt für Landwirtschaft und Wald des
Kantons Luzern auf dem entsprechenden Formular "Meldung Hanfanbau 2005" den
Anbau von Hanfpflanzen der Sorte "sativa non-indicata" auf einer Fläche von 26
Aren. Als Bezugsquelle für das Saatgut gab er die Firma B.________ an, und als
Verwendungszweck wurde die Herstellung von Futtermitteln für die eigenen Tiere
angegeben. Die im Auftrag des Amtsstatthalteramts Sursee am 28. Juli 2005 vom
Hanffeld entnommenen Proben wiesen gemäss dem Untersuchungsbericht des
Kantonalen Laboratoriums des Kantons Luzern vom 5. August 2005 THC-Gehalte von
1,3 beziehungsweise 0,4 Prozent auf. Mit Verfügung vom 18. August 2005 ordnete
das Amtsstatthalteramt Sursee die Beschlagnahme sämtlicher Hanfpflanzen auf dem
fraglichen Feld an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der
angegebene Verwendungszweck, die Verfütterung an die eigenen Tiere, verboten
sei. X.________ wurde unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB darauf
hingewiesen, dass eine Ernte der Hanfpflanzen ohne vorherige Bewilligung durch
die Strafverfolgungsbehörden unzulässig sei. Mit Verfügung vom 7. September
2005 erteilte das Amtsstatthalteramt Sursee der Kantonspolizei Luzern den
Auftrag, das Hanffeld auf Kosten von X.________ mähen zu lassen und die
Hanfpflanzen wegzuführen. Dagegen erhob X.________ am 13. September 2005
Beschwerde, worin er unter anderem darauf hinwies, dass die Hanfpflanzen (nach
der Ernte) innerhalb von ein, zwei Stunden in der Gastrocknungsanlage sein
müssten, ansonsten Gärung mit starker Erhitzung eintrete und Feuergefahr
bestehe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 15. September 2005 ab. Sie hielt unter anderem fest, dass die von
X.________ verlangte Verarbeitung des gemähten Hanfs in einer
Gastrocknungsanlage eine "Verwendung des Hanfs für die Herstellung von
Futtermitteln für Nutztiere" bedeuten würde, was gemäss Anhang 1 und Anhang 4
der Futtermittelbuch-Verordnung verboten sei und daher nicht bewilligt werden
dürfe. Am 18. September 2005 wurden die Hanfpflanzen von einem Gartenbaubetrieb
im Auftrag der Kantonspolizei Luzern und in Vollstreckung der Verfügung des
Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. September 2005 geerntet und abtransportiert.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 und vom 21. Februar 2006 fragte X.________
beim Amtsstatthalteramt Sursee an, wo und wie die Hanfpflanzen gelagert oder
verarbeitet worden seien. Das Amtsstatthalteramt Sursee teilte X.________ mit
Schreiben vom 2. März 2006 mit, die Hanfplanzen seien infolge starken
Schimmelbefalls am 5. Oktober 2005 dem Kompost zugeführt worden. Es wies zudem
darauf hin, dass gemäss den seit Frühling 2005 geltenden Bestimmungen das
Verfüttern von Hanf an Tiere verboten sei und daher eine Herausgabe der
Hanfpflanzen an X.________ unabhängig vom Ausgang des noch hängigen
Strafverfahrens nicht in Frage gekommen wäre.
A.b Ein Jahr später, am 5. Mai 2006, meldete X.________ beim Amt für
Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern wiederum den Anbau von Hanf
derselben Sorte auf dem gleichen Feld an, wobei er dieses Mal allerdings keinen
Verwendungszweck angab. Die Hanfpflanzen wurden unter der Aufsicht der
Kantonspolizei Luzern von X.________ am 25. September 2006 geerntet und in die
Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu 2'875 kg Futterwürfeln verarbeitet
wurden, welche in der Folge von X.________ abgeholt und in seiner Scheune
gelagert wurden und, nach ihrer Beschlagnahme duch Verfügung des
Amtsstatthalteramts Sursee vom 26. September 2006, weiterhin lagerten.
X.________ wollte die Futterwürfel an die Firma A.________ liefern.

B.
B.a X.________ wurde wegen dieser Verhaltensweisen in den Jahren 2005 und 2006
mit Strafverfügungen des Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. April 2006 und vom
10. Mai 2007 in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG gebüsst.
Gegen beide Strafverfügungen erhob er Einsprache.
B.b Mit Entscheid vom 27. September 2007 sprach das Amtsstatthalteramt Sursee
X.________ in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB wegen des Verhaltens im Jahre 2005 des (unvollendeten) Versuchs
des Verfütterns von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen
Produktionsmitteln ohne Zulassung und wegen des Verhaltens im Jahre 2006 des
Versuchs des Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung schuldig und bestrafte
ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Das Amtsstatthalteramt ordnete gestützt auf
Art. 69 StGB die Einziehung der beschlagnahmten und bei X.________ aufbewahrten
Hanffutterwürfel zwecks Vernichtung an.

X.________ erhob Einsprache, womit die Akten dem Amtsgericht Sursee zur
gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurden.

C.
C.a Das Amtsgericht Sursee sprach X.________ mit Urteil vom 17. Januar 2008 in
Bezug auf dessen Verhalten im Jahr 2006 des versuchten Inverkehrbringens von
der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln
ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG schuldig und bestrafte ihn
deswegen mit einer Busse von Fr. 500.--. Es zog gestützt auf Art. 69 StGB die
beschlagnahmten Hanffutterwürfel zwecks Vernichtung ein.
Hingegen sprach es X.________ in Bezug auf dessen Verhalten im Jahre 2005 vom
Vorwurf des versuchten Verfütterns von der Zulassungspflicht unterstellten
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1
lit. k in Verbindung mit Art. 160 LwG frei.
C.b Gegen dieses Urteil reichte X.________ Appellation ein mit dem Antrag, er
sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern reichte ihrerseits selbständige
Appellation ein mit den Anträgen, X.________ sei auch in Bezug auf sein
Verhalten im Jahr 2005 schuldig zu sprechen und daher unter Berücksichtigung
beziehungsweise Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen
mehrfachen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k
LwG in Verbindung mit Art. 22 StGB, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG in
Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr.
1'500.-- zu bestrafen.
C.c Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 15.
Juli 2008 des versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht
unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln (Art. 173 Abs. 1 lit. k
aLwG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB), begangen im Jahre 2006, schuldig
und bestrafte ihn deswegen mit einer Busse von Fr. 500.--. Die beschlagnahmten
Hanffutterwürfel wurden gestützt auf Art. 69 StGB zwecks Vernichtung
eingezogen.

Hingegen wurde X.________ vom Vorwurf des versuchten Inverkehrbringens von der
Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne
Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
aStGB, angeblich begangen im Jahr 2005, freigesprochen.

D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen mit
den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei, soweit es X.________
freigesprochen hat, aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von X.________
wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1
lit. k aLwG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, eventualiter Art. 48 Abs. 1
lit. b LMG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, begangen im Jahr 2005, an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Landwirtschaft haben als
Fachbehörden zur Beschwerde beziehungsweise zum angefochtenen Urteil
Stellungnahmen eingereicht.

X.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

F.
X.________ seinerseits hat den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern
und somit seine Verurteilung wegen seines Verhaltens im Jahre 2006 nicht
angefochten.

G.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht ist somit allein das Verhalten
von X.________ im Jahre 2005.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Handlung, die nach der
Auffassung der Beschwerdeführerin als strafbarer Versuch einer Übertretung im
Sinne des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 173 LwG), eventualiter einer
Übertretung im Sinne des Lebensmittelgesetzes (Art. 48 LMG) zu qualifizieren
ist. Solche Übertretungen verjähren mangels einer spezialgesetzlichen Regelung
gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches innert drei Jahren
(Art. 109 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art.
97 Abs. 3 StGB). Das gilt auch für die Verjährung von Übertretungen (vgl. Art.
104 StGB). Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem die Verjährung
nicht mehr eintreten kann, ist ein verurteilendes, nicht aber ein
freisprechendes Erkenntnis zu verstehen (BGE 134 IV 328 E. 2.1).
Der Beschwerdegegner ist sowohl vom Obergericht als auch vom Amtsgericht in
Bezug auf sein Verhalten im Jahr 2005 freigesprochen worden. Er ist jedoch vom
Amtsstatthalteramt Sursee durch Strafverfügung vom 7. April 2006 und, auf seine
Einsprache hin, durch begründeten Entscheid vom 27. September 2007 verurteilt
worden. Der Entscheid des Amtsstatthalteramts vom 27. September 2007 erging,
nachdem der Beschwerdegegner untersuchungsrichterlich einvernommen und ihm
Akteneinsicht gewährt worden war. Der Entscheid des Amtsstatthalteramtes (vgl.
hiezu §§ 131 ff. StPO/LU) ist - ähnlich wie eine Strafverfügung der
Verwaltungsbehörde gemäss Art. 70 VStrR im Bundesverwaltungsstrafverfahren
(siehe dazu BGE 133 IV 112 E. 9.4.4) - als ein erstinstanzliches Urteil im
Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB anzusehen, womit die Verfolgungsverjährung zu
laufen aufgehört hat.

2.
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) regelt in Art. 173 die Übertretungen.
Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG wird unter anderem bestraft, wer der
Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung
produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG ist
durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, in dem
Sinne ergänzt worden, dass darin neben den bereits genannten Tathandlungen des
Produzierens, Einführens und Inverkehrbringens neu die Tathandlungen des
Lagerns, Beförderns, Anbietens und Anpreisens genannt werden. Art. 160 LwG
regelt die Zulassungspflicht. Gemäss Art. 160 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat
Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
Nach Art. 160 Abs. 2 LwG kann er einer Zulassungspflicht unter anderem
unterstellen: a) die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln
sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; b) Produzentinnen und Produzenten
von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial. Nach Art. 158 Abs. 1
LwG gelten als Produktionsmittel unter anderem die Futtermittel. Der Bundesrat
hat unter anderem gestützt auf Art. 160 LwG die Verordung vom 26. Mai 1999 über
die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung; SR 916.307) erlassen. Diese Verordnung regelt nach
ihrem Art. 1 Abs. 1 die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion von
Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. Futtermittel sind gemäss Art. 2 Abs.
1 der Futtermittel-Verordnung Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe,
verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung
von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung dürfen Futtermittel nur eingeführt oder in Verkehr
gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Nach Art. 23a der
Futtermittel-Verordnung kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die
Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Gestützt auf
mehrere Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung hat das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement am 10. Juni 1999 die Verordnung über die Produktion
und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die
Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung; SR 916.307.1) erlassen, zu welcher elf Anhänge
bestehen. Diese Anhänge sind in der Amtlichen Sammlung und in der
Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind aber
unter anderem über die Internet-Adresse http://www.alp.admin.ch abrufbar. Nach
Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung sind die Stoffe, die als Futtermittel
verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Gemäss Anhang 4 ("Liste der verbotenen
Stoffe und Verwendungen") Teil 2 lit. l dürfen Hanf oder Produkte davon in
jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als
Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden.

2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Art. 23a Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung von der Delegationsnorm in Art. 160 LwG nur gedeckt
ist, soweit es um die Zulassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von
Produktionsmitteln beziehungsweise der Produzenten von Futtermitteln geht.
Hingegen habe der Bundesrat nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht die
Produktion von Futtermitteln ebenso wenig einer Zulassungspflicht unterstellen
dürfen wie das Verfüttern von Futtermitteln an Nutztiere beziehungsweise das
Futtermittel generell, da der Bundesrat hiezu in Art. 160 LwG nicht ermächtigt
werde. Die Herstellung von Futtermitteln sei daher nach dem bis Ende 2007
geltenden Recht nicht rechtsgültig der Zulassungspflicht unterstellt gewesen.
Daher habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er aus den Hanfpflanzen
Futtermittel für seine Nutztiere hergestellt habe, nicht im Sinne von Art. 173
Abs. 1 lit. k LwG der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellte
Produktionsmittel ohne Zulassung produziert. Dass der Beschwerdegegner nach
seinem Plan diese Futtermittel seinen eigenen Nutztieren habe verfüttern
wollen, kann gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz nicht als
versuchtes Inverkehrbringen qualifiziert werden, weil das Verfüttern an die
eigenen Tiere kein Inverkehrbringen sei. Demnach habe sich der Beschwerdegegner
durch das inkriminierte Verhalten nicht nach der Landwirtschaftsgesetzgebung
strafbar gemacht.
Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz fällt entgegen dem
Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin auch eine Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b des
Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ausser Betracht, wonach bestraft wird, wer
bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von
Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Welche Stoffe bei der
landwirtschaftlichen Produktion verboten seien, ergebe sich aus dem
Landwirtschaftsgesetz und dem gestützt darauf erlassenen Verordnungsrecht.
Daher falle eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG aus denselben Gründen wie eine Verurteilung
wegen Widerhandlung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG ausser Betracht.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdegegners
allerdings bei Anwendung des seit 1. Januar 2008 geltenden Rechts strafbar
wäre, und zwar gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG. Nach dieser Bestimmung in der
Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008,
wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder
die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht
einhält. Gemäss Art. 159 Abs. 2 LwG muss die Verwendungsanweisungen beachten,
wer Produktionsmittel verwendet. Nach Art. 159a LwG kann der Bundesrat
Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann
insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
Die Vorinstanz bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass sich somit nach dem seit 1.
Januar 2008 geltenden Recht gemäss Art. 173 Abs. 1lit. i LwG strafbar macht,
wer aus Hanfpflanzen Tierfutter produziert oder solches Tierfutter an Nutztiere
verfüttert. Denn gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur
Futtermittelbuch-Verordnung dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder
Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere
in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 23a der Futtermittel-Verordnung
habe entgegen der Meinung der Vorinstanz schon seit langem eine einwandfreie
gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG. Gemäss Art. 159a LwG, eingefügt durch
Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft sei 1. Januar 2004, kann der Bundesrat
Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen und
insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
Gestützt auf diese Bestimmung hat nach der Auffassung der Beschwerdeführerin
der Bundesrat durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar
2004, in die Futtermittel-Verordnung den neuen Art. 23a eingefügt, wonach das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Stoffe festlegen kann, deren
Verwendung als Futtermittel verboten ist. Das im Anhang 4 zur
Futtermittelbuch-Verordnung statuierte Verbot der Verfütterung von Hanf an
Nutztiere, das sich auf Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung stütze,
habe somit eine klare gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG.

2.3 Das Bundesamt für Gesundheit kann sich mangels Kenntnis der Hintergründe
des Verbots gemäss Art. 23a der Futtermittel-Verordnung nicht dazu äussern, ob
zur Zeit der inkriminierten Handlung das Landwirtschaftsgesetz eine genügende
Grundlage für Art. 23a der Futtermittel-Verordnung enthielt. Sollte die Frage
bejaht werden, wäre nach der Ansicht des Bundesamtes für Gesundheit die
Verfütterung von Hanf an Nutztiere ein gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG (in
Verbindung mit Art. 7 LMG) strafbares Verhalten. Soweit der Hanf nicht
verfüttert worden sei, falle höchstens ein strafbarer Versuch (Art. 48 Abs. 2
LMG) in Betracht.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hält in seiner Stellungnahme fest, dass Art.
23a der Futtermittel-Verordnung und Anhang 4 der Futtermittelbuch-Verordnung
seit 1. Januar 2004 eine einwandfreie gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG
hätten, was die Vorinstanz übersehen habe. Mit der Verwendung von Hanf für die
Produktion von Futtermitteln für seine Nutztiere habe der Beschwerdegegner im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG versucht, verbotene Stoffe bei
der landwirtschaftlichen Produktion anzuwenden, und sich somit der versuchten
Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG strafbar
gemacht. Zudem habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er die Hanfpflanzen im
Jahre 2006 in die Gastrocknungsanlage gebracht habe, wo sie zu Futterwürfeln
verarbeitet worden seien, welche er in der Folge an seine Nutztiere habe
verfüttern wollen, den Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Weitergabe der geernteten
Hanfpflanzen an die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu Futterwürfeln
als ein Inverkehrbringen im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu
qualifizieren. Die Weitergabe an die Trocknungsanlage sei strafwürdig, weil sie
die Verfütterung ermöglichen sollte, welche ja verboten sei.

3.
3.1 Art. 160 Abs. 2 LwG hatte in seiner ursprünglichen Fassung gemäss
Bundesgesetz vom 29. April 1998 (AS 1998 3033) den folgenden Wortlaut:
"Er (der Bundesrat) kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen;
b. die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial."
Diese Bestimmung entsprach Art. 157 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs. Sie
wird in der Botschaft (BBl 1996 IV 1 ff., 275 ff.) nicht erläutert.
Art. 160 Abs. 2 LwG ist im Rahmen der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes
durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, teilweise
geändert worden. Bei dieser Gelegenheit wurde - im ganzen Gesetz - der Begriff
der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" durch den Begriff der
"Produktionsmittel" ersetzt, wobei sich an dessen Definition (siehe dazu Art.
158 Abs. 1 LwG) nichts änderte und darunter nach wie vor unter anderem die
Futtermittel fallen. Gemäss Art. 160 Abs. 2 LwG in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung kann der Bundesrat nach lit. a nicht mehr nur die Einfuhr und
das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln, sondern neu auch deren Importeure
und Inverkehrbringer einer Zulassungspflicht unterstellen. Nach dem neuen
Wortlaut von lit. b kann er nicht mehr die Produktion von Futtermitteln und
pflanzlichem Vermehrungsmaterial, sondern stattdessen die Produzenten und
Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial einer
Zulassungspflicht unterstellen. Zu diesen Änderungen wird in der Botschaft des
Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/
Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (BBl 2002 4721 ff.) ausgeführt, dass
gemäss den bisherigen Bestimmungen der Bundesrat legitimiert sei, die
Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie die
Einfuhr und das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Produktionsmittel der
Zulassungspflicht zu unterstellen. Die Änderung von Buchstabe a bezwecke, dass
die Zulassungspflicht, welcher gegenwärtig vermarktete Produktionsmittel
unterstehen, auch für Personen gelten könne, die diese in Verkehr bringen. Die
gesetzliche Anpassung ermögliche folglich, den Futtermittelhandel der
Zulassungspflicht und Buchführungspflicht über die vermarkteten Futtermittel zu
unterstellen. Diese Anforderungen betreffend die Rückverfolgbarkeit seien in
der EU bereits heute massgebend. Gemäss den weiteren Ausführungen in der
Botschaft können mit der Präzisierung von Buchstabe b die Produzentinnen und
Produzenten von Saatgut und Futtermitteln einer Zulassungspflicht unterstellt
werden, was der heutigen Praxis entspreche (a.a.O., S. 4843).
Allerdings ist nach der durch die Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes von
2003 insoweit unverändert gebliebenen Strafbestimmung weiterhin strafbar unter
anderen, wer der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellte
Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt.
Die Strafbestimmung ist mithin unverändert geblieben, obschon nach dem
revidierten Wortlaut von Art. 160 Abs. 2 lit. b LwG offenbar nicht mehr das
Produktionsmittel als solches, sondern der Produzent der Zulassungspflicht
unterstellt werden kann.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren die
Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchten Inverkehrbringens von der
Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellten landwirtschaftlichen
Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Eine solche Straftat hat der
Beschwerdegegner aus nachstehenden Gründen nicht begangen.
Der Beschwerdegegner hat im Jahre 2005 in seinem Landwirtschaftsbetrieb
Hanfpflanzen angebaut. Er hatte den Plan, die Hanffpflanzen nach ihrer Ernte in
einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln verarbeiten zu lassen und diese
Futterwürfel an seine eigenen Nutztiere zu verfüttern. Das Verfüttern von
Hanfpflanzen an die eigenen Nutztiere ist offensichtlich kein Inverkehrbringen,
und daher können die Handlungen, welche der Beschwerdegegner mit dem Plan
vornahm, das Hanffutter seinen Nutztieren zu verfüttern, nicht als versuchtes
Inverkehrbringen qualifiziert werden. Auch die vom Beschwerdegegner geplante
Verbringung der Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu
Futterwürfeln ist unter den gegebenen Umständen, dass der Beschwerdegegner nach
seinem Plan, die Hanffutterwürfel wieder abholen und seinen eigenen Nutztieren
verfüttern wollte, nicht als ein Inverkehrbringen von Produktionsmitteln zu
qualifizieren. Zwar ist der Begriff des "Inverkehrbringens" weit zu fassen.
Darunter fällt gemäss der Definition in Art. 2 Abs. 2 lit. d der
Futtermittel-Verordnung in der im Zeitpunkt der inkriminierten Tat im Jahre
2005 geltenden Fassung "jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder
Überlassung". Indem der Beschwerdegegner nach seinem Plan die Hanffutterwürfel
seinen eigenen Nutztieren verfüttern wollte, hat er die Produktionsmittel
gerade nicht zu übertragen und nicht im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in
Verkehr zu bringen versucht.

3.3 Ein Sachverhalt der vorliegenden Art ist indessen ohnehin kein
Anwendungsfall von Art. 160 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG,
sondern aus nachstehenden Gründen ein Anwendungsfall von Art. 159a LwG in
Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG, wobei allerdings eine
Bestrafung des Beschwerdegegners in Anwendung dieser Bestimmungen ausser
Betracht fällt, weil Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG im Zeitpunkt der
inkriminierten Tat noch nicht bestand.

3.4 Der Anhang 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung listet in seinem Teil 2 eine
ganze Reihe von Produkten auf, die "weder zur Produktion von Futter für
Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere
verfüttert werden" dürfen. Dazu gehören gemäss lit. l "Hanf oder Produkte davon
in jeder Form oder Art". Der Anhang 4 stützt sich auf Art. 18 der
Futtermittelbuch-Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,
wonach Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgelistet
sind. Die Kompetenz des Departements, die in Futtermitteln verbotenen Stoffe zu
bezeichnen, gründet sich auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung
("Verwendungsverbot"), der durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft
seit 1. Januar 2004, in die Futtermittel-Verordnung eingefügt worden ist.
Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung kann das Departement die
Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Art. 23a der
Futtermittel-Verordnung hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG
("Verwendungsverbot"), der durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit
1. Januar 2004, in das Landwirtschaftsgesetz eingefügt worden ist. Nach Art.
159a LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von
Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von
Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Gemäss den Ausführungen in der
Botschaft ermächtigt Art. 159a LwG den Bundesrat, die Verwendung bestimmter
Produktionsmittel auf Betriebsebene zu beschränken oder zu verbieten. Sie
ergänzt die Einschränkung der Vermarktung und kann sich vor allem als nützlich
erweisen, wenn Landwirtinnen und Landwirte Produktionsmittel selber herstellen
können und diese daher nicht in Verkehr gebracht werden (Botschaft des
Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/
Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes , BBl 2002 4721 ff., 4842). Zwar räumt
Art. 159a LwG die Kompetenz zum Verbot der Verwendung von Produktionsmitteln,
worunter auch Futtermittel fallen (siehe Art. 158 Abs. 2 LwG), dem Bundesrat
ein. Der Bundesrat kann aber nach Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) die Zuständigkeit zum
Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Teil 2 lit. l des
Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung, worin das Verfüttern von Hanf oder
Produkten davon in jeder Form und Art an Nutztiere verboten wird, hat somit
nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin eine klare
formell-gesetzliche Grundlage in dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden
Art. 159a LwG.

3.5 Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung
wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Art. 159 LwG nicht einhält
(siehe AS 1998 3033 ff., 3077). Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG wurde im Rahmen der
Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Januar 2008, um eine zweite Tatbestandsvariante ergänzt.
Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung
wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder
die nach Artikel 159a LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht
einhält. In der Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2006 zur
Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Agrarpolitik 2011 (BBl 2006 6337 ff.) wird
zur Änderung und Ergänzung verschiedener Strafbestimmungen des
Landwirtschaftsgesetzes festgehalten, es habe sich gezeigt, dass für die
Durchsetzung gewisser Verbote, namentlich im Bereich der Produktionsmittel, die
Strafbestimmungen präzisiert werden müssen (a.a.O., S. 6450). In der Botschaft
wird im Weiteren ausgeführt, dass seit der ersten Verabschiedung des
Landwirtschaftsgesetzes verschiedene neue Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen
worden sind, welche es dem Bundesrat ermöglichten, in den Bereichen der
Kennzeichnung, der Tierzucht und der Produktionsmittel Einschränkungen und
Verbote zu erlassen. Die entsprechenden Strafnormen sollten nun so angepasst
oder neu geschaffen werden, dass die strafrechtlichen Instrumente für die
Durchsetzung des Rechts zur Verfügung stehen, falls diese Vorschriften nicht
eingehalten werden (a.a.O., S. 6470 f.).
Genau diesem Zweck dient auch die Ergänzung von Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG um
eine zweite Tatbestandsvariante, wonach bestraft wird, wer die nach Artikel
159a LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. Die
Missachtung eines vom Bundesrat gestützt auf Art. 159a LwG oder eines vom
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Art. 23a der
Futtermittel-Verordnung erlassenen Verbots der Verwendung eines bestimmten
Stoffes, beispielsweise von Hanf, als Futtermittel erfüllt die
Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG. Wer Hanf an
Nutztiere verfüttert, hält eine nach Art. 159a LwG erlassene Vorschrift über
die Verwendung nicht ein und erfüllt somit die Tatbestandsvariante von Art. 173
Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG. Wer Handlungen vornimmt, die als Versuch des
Verfütterns eines verbotenen Stoffes an Nutztiere qualifiziert werden können,
macht sich des Versuchs der Widerhandlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. i
zweite Hälfte LwG strafbar. Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von
Art. 173 Abs. 1 LwG ist strafbar, wie Art. 173 Abs. 4 LwG ausdrücklich
bestimmt.
Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG ist indessen erst am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten und bestand im Zeitpunkt der vorliegend inkriminierten Tat im
Jahre 2005 noch nicht. Die Missachtung eines gestützt auf Art. 159a LwG
erlassenen Verwendungsverbots, beispielsweise des Verbots der Verwendung von
Hanf als Futtermittel für Nutztiere, war bis Ende 2007 nicht nach der
Landwirtschaftsgesetzgebung strafbar. Diese Lücke unter anderem wurde mit den
Änderungen und Ergänzungen der Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes
durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008,
geschlossen.

3.6 Allerdings macht sich gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende
2007 geltenden Fassung strafbar, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel
159 nicht einhält. Art. 159 LwG ist seit dem Erlass des Landwirtschaftsgesetzes
im Jahre 1998 bis zum heutigen Zeitpunkt unverändert geblieben, mit der
Ausnahme, dass im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes im Jahre 2003 der
ursprüngliche Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" - wie im ganzen
Gesetz - durch den Begriff der "Produktionsmittel" ersetzt worden ist (siehe
dazu Art. 158 LwG). Wer Produktionsmittel verwendet, muss gemäss Art. 159 Abs.
2 LwG die Verwendungsanweisungen beachten, und wer solche
Verwendungsanweisungen missachtet, wird gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG
respektive Art. 173 Abs. 1 lit. i erste Hälfte LwG bestraft. Art. 159 Abs. 2
LwG und die darauf Bezug nehmende Strafbestimmung erfassen die Nicht-Einhaltung
von Verwendungsanweisungen bei der Verwendung von an sich erlaubten
Produktionsmitteln. Art. 159 Abs. 2 LwG erfasst mithin nicht die Verwendung
eines gar nicht erlaubten, sondern verbotenen Produktionsmittels, und diese
Bestimmung bildet daher auch keine gesetzliche Grundlage für den Erlass von
Verwendungsverboten. Aus diesem Grunde wurde durch Bundesgesetz vom 20. Juni
2003 Art. 159a LwG in das Gesetz eingefügt, welcher den Bundesrat ermächtigt,
die Verwendung von Produktionsmitteln zu beschränken oder zu verbieten. Wer
Hanf an Nutztiere verfüttert, missachtet nicht eine Verwendungsanweisung im
Sinne von Art. 159 Abs. 2 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i erste
Hälfte LwG beziehungsweise aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG, sondern hält im Sinne
von Art. 159a LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG
eine Vorschrift über die Verwendung nicht ein.

3.7 Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der versuchten
Widerhandlung im Sinne von aArt. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB verstösst somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht gegen Bundesrecht.

4.
4.1 Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) erfasst nach seinem
Art. 2 Abs. 2 auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der
Herstellung von Lebensmitteln dient. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG wird
bestraft, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung
von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Dieser Tatbestand
setzt mangels einer entsprechenden Einschränkung nicht voraus, dass der
angewendete Stoff nach diesem Gesetz, d.h. nach dem Lebensmittelgesetz, oder
nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Der Tatbestand
von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der
angewendete Stoff nach dem Landwirtschaftsgesetz oder nach einer gestützt
darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Zur landwirtschaftlichen Produktion
im Sinne des Lebensmittelgesetzes gehört auch die Fütterung von Nutztieren,
soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.

4.2 Hanf zur Fütterung von Nutztieren ist ein verbotener Stoff, wie sich aus
Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung ergibt, der sich
auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung und auf Art. 159a LwG stützt (siehe E.
3.4 hiervor). Wer bei der landwirtschaftlichen Produktion Hanf an Nutztiere
verfüttert, wendet mithin einen verbotenen Stoff an und erfüllt daher den
Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, soweit die landwirtschaftliche
Produktion der Herstellung von Lebensmitteln dient und deshalb gemäss Art. 2
Abs. 2 LMG vom Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes erfasst wird.

4.3 Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, erfüllt allerdings seit dem 1. Januar
2008 auch den Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG, da er
dadurch im Sinne dieser Bestimmung eine nach Artikel 159a LwG erlassene
Vorschrift über die Verwendung nicht einhält (siehe E. 3.5 hiervor).
Ob zwischen den Tatbeständen von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG einer-seits und Art.
173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG andererseits Idealkonkurrenz oder aber
unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) besteht und welcher Tatbestand im
letzteren Falle Vorrang hat und somit anzuwenden ist, kann hier dahingestellt
bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG
ohnehin schon deshalb nicht anwendbar, weil er im Zeitpunkt der inkriminierten
Tat im Jahre 2005 noch nicht bestand. Daher ist vorliegend Art. 48 Abs. 1 lit.
b LMG anwendbar.

4.4 Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LMG ist
strafbar, wie Art. 48 Abs. 2 LMG ausdrücklich bestimmt. Der Beschwerdegegner
hat im Jahre 2005 auf seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanf angebaut. Er hatte den
Plan, die Hanfpflanzen zu ernten, in einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln
verarbeiten zu lassen und die Futterwürfel seinen eigenen Nutztieren zu
verfüttern. Diesen Plan konnte er allerdings nicht verwirklichen, weil die
Hanfpflanzen am 18. September 2005 von einem Gartenbaubetrieb im Auftrag der
Kantonspolizei Luzern in Vollstreckung einer Verfügung des Amtsstatthalteramts
Sursee vom 7. September 2005 vom Feld gemäht und abtransportiert wurden. Die
Verwirklichung des Plans der Verfütterung von Hanf an die eigenen Nutztiere
blieb mithin objektiv bereits im Anbau der Hanfpflanzen stecken. Mit dem Anbau
der Hanfpflanzen war indessen unter den gegebenen Umständen noch nicht der
letzte entscheidende Schritt in die Straftat der Verfütterung von
Hanffutterwürfeln an die eigenen Nutztiere getan. Der Anbau der Hanfpflanzen
ist daher noch kein Versuch der Anwendung eines verbotenen Stoffes im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG durch Fütterung von Nutztieren mit Hanf.
Der Beschwerdegegner hat sich demnach durch sein Verhalten im Jahr 2005
entgegen dem Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin auch nicht des Versuchs
einer Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG schuldig gemacht.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Gerichtskosten zu erheben (siehe Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Dem
Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im Verfahren vor
dem Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf