Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.927/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_927/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,

Gegenstand
Versuchtes Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k
aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB); versuchtes Anwenden von verbotenen Stoffen
bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art.
21 Abs. 1 aStGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 15. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Mai 2006 meldete X.________ beim Amt für Landwirtschaft und Wald des
Kantons Luzern auf dem entsprechenden Formular "Meldung Hanfanbau 2006" den
Anbau von Hanfpflanzen der Sorte Bauernhanf auf einer Fläche von 30 Aren. Als
Bezugsquelle für das Saatgut gab er die Firma A.________ GmbH und als
Verwendungszweck des Hanfs "Eigenbedarf" an. Mit Verfügung vom 11. September
2006 erteilte das Amtsstatthalteramt Sursee der Kantonspolizei Luzern den
Auftrag, vom Hanffeld Proben zu nehmen und diese dem kantonalen Labor Luzern
zwecks Bestimmung des THC-Gehalts zu überbringen. Mit Verfügung vom gleichen
Tag (11. September 2006) ordnete das Amtsstatthalteramt Sursee die
Beschlagnahme sämtlicher Hanfpflanzen auf dem fraglichen Feld an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht bekannt, wofür X.________ den Hanf
verwenden wolle. Es bestehe der Verdacht, dass er den Hanf an seine Tiere
verfüttern wolle, was unzulässig sei. X.________ wurde unter der Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB darauf hingewiesen, dass eine Ernte der Hanfpflanzen ohne
vorherige Einwilligung der Strafverfolgungsbehörden unzulässig sei. Über das
weitere Vorgehen bezüglich der Hanfpflanzen sollte nach dem Bekanntwerden des
THC-Gehalts entschieden werden. Die Analyse der am 2. Oktober 2006 vom Feld
entnommenen beiden Hanfpflanzen durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und
Verbraucherschutz des Kantons Luzern ergab gemäss dessen Untersuchungsbericht
vom 17. Oktober 2006 THC-Gehalte von 1,5 bzw. 2,7 Prozent. X.________ erntete
am 5. Oktober 2006 das Hanffeld und brachte die Hanfpflanzen in die
Gastrocknungsanlage, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet wurden. Die Ernte
ergab 675 kg Futterwürfel, welche X.________, abgepackt in 13,5 Säcke zu 50 kg,
in seiner Scheune lagerte mit dem Plan, sie an seine Nutztiere zu verfüttern.

B.
B.a Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. Mai 2007 wurde
X.________ wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht
unterstellten Produktionsmitteln mit einer Busse von 400 Franken bestraft.
Dagegen erhob X.________ Einsprache.
Mit Entscheid des Amtsstatthalteramts Sursee vom 17. September 2007 wurde
X.________ in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k und Abs. 4 LwG in Verbindung
mit Art. 22 StGB der versuchten Verfütterung von der Zulassungspflicht
unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung schuldig
gesprochen und mit einer Busse von 350 Franken bestraft.
X.________ erhob Einsprache, womit die Akten dem Amtsgericht Sursee zur
gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurden.
B.b Das Amtsgericht Sursee sprach X.________ mit Urteil vom 17. Januar 2008 vom
Vorwurf des versuchten Verfütterns von der Zulassungspflicht unterstellten
landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1
lit. k in Verbindung mit Art. 160 LwG frei. Zudem hob es die Verfügung des
Amtsstatthalteramts Sursee vom 11. September 2006 betreffend die Beschlagnahme
der Hanfpflanzen auf.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erklärte die Appellation mit den
Anträgen, X.________ sei wegen versuchten Inverkehrbringens von der
Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne
Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG,
in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von
1'000 Franken zu bestrafen. Zudem seien die beschlagnahmten Hanffutterwürfel
nach Art. 69 StGB einzuziehen und unter Kostenfolge für X.________ durch die
Kantonspolizei Luzern zu vernichten.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 15. Juli 2008 frei. Es
ordnete abweichend von der ersten Instanz gestützt auf Art. 69 StGB die
Einziehung der beschlagnahmten Hanffutterwürfel zwecks Vernichtung an.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen mit
den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur
Verurteilung von X.________ wegen versuchten Inverkehrbringens von der
Zulassungspflicht unterstellten Produktionsmitteln ohne Zulassung (gemäss aArt.
173 Abs. 1 lit. k LwG, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Landwirtschaft haben als
Fachbehörden zur Beschwerde beziehungsweise zum angefochtenen Urteil
Stellungnahmen eingereicht.

X.________ stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Handlung, die nach der
Auffassung der Beschwerdeführerin als strafbarer Versuch einer Übertretung im
Sinne des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 173 LwG), eventualiter einer
Übertretung im Sinne des Lebensmittelgesetzes (Art. 48 LMG) zu qualifizieren
ist. Solche Übertretungen verjähren mangels einer spezialgesetzlichen Regelung
gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches innert drei Jahren
(Art. 109 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art.
97 Abs. 3 StGB). Das gilt auch für die Verjährung von Übertretungen (vgl. Art.
104 StGB). Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem die Verjährung
nicht mehr eintreten kann, ist ein verurteilendes, nicht aber ein
freisprechendes Erkenntnis zu verstehen (BGE 134 IV 328 E. 2.1).
Der Beschwerdegegner ist sowohl vom Obergericht als auch vom Amtsgericht
freigesprochen worden. Er ist jedoch vom Amtsstatthalteramt Sursee durch
Strafverfügung vom 7. Mai 2007 und, auf seine Einsprache hin, durch begründeten
Entscheid vom 17. September 2007 verurteilt worden. Der Entscheid des
Amtsstatthalteramtes vom 17. September 2007 erging, nachdem der
Beschwerdegegner untersuchungsrichterlich einvernommen und ihm Akteneinsicht
gewährt worden war. Der Entscheid des Amtsstatthalteramtes (vgl. hiezu §§ 131
ff. StPO/LU) ist - ähnlich wie eine Strafverfügung der Verwaltungsbehörde
gemäss Art. 70 VStrR im Bundesverwaltungsstrafverfahren (siehe dazu BGE 133 IV
112 E. 9.4.4) - als ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3
StGB anzusehen, womit die Verfolgungsverjährung zu laufen aufgehört hat.

2.
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) regelt in Art. 173 die Übertretungen.
Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG wird unter anderem bestraft, wer der
Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung
produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG ist
durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, in dem
Sinne ergänzt worden, dass darin neben den bereits genannten Tathandlungen des
Produzierens, Einführens und Inverkehrbringens neu die Tathandlungen des
Lagerns, Beförderns, Anbietens und Anpreisens genannt werden. Art. 160 LwG
regelt die Zulassungspflicht. Gemäss Art. 160 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat
Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
Nach Art. 160 Abs. 2 LwG kann er einer Zulassungspflicht unter anderem
unterstellen: a) die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln
sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; b) Produzentinnen und Produzenten
von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial. Nach Art. 158 Abs. 1
LwG gelten als Produktionsmittel unter anderem die Futtermittel. Der Bundesrat
hat unter anderem gestützt auf Art. 160 LwG die Verordung vom 26. Mai 1999 über
die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung; SR 916.307) erlassen. Diese Verordnung regelt nach
ihrem Art. 1 Abs. 1 die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion von
Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. Futtermittel sind gemäss Art. 2 Abs.
1 der Futtermittel-Verordnung Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe,
verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung
von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung dürfen Futtermittel nur eingeführt oder in Verkehr
gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Nach Art. 23a der
Futtermittel-Verordnung kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die
Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Gestützt auf
mehrere Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung hat das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement am 10. Juni 1999 die Verordnung über die Produktion
und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die
Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung; SR 916.307.1) erlassen, zu welcher elf Anhänge
bestehen. Diese Anhänge sind in der Amtlichen Sammlung und in der
Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind aber
unter anderem über die Internet-Adresse http://www.alp.admin.ch abrufbar. Nach
Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung sind die Stoffe, die als Futtermittel
verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Gemäss Anhang 4 ("Liste der verbotenen
Stoffe und Verwendungen") Teil 2 lit. l dürfen Hanf oder Produkte davon in
jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als
Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden.
Dieses Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gilt seit dem 1. März
2005.

2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Art. 23a Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung von der Delegationsnorm in Art. 160 LwG nur gedeckt
ist, soweit es um die Zulassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von
Produktionsmitteln beziehungsweise der Produzenten von Futtermitteln geht.
Hingegen habe der Bundesrat nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht die
Produktion von Futtermitteln ebenso wenig einer Zulassungspflicht unterstellen
dürfen wie das Verfüttern von Futtermitteln an Nutztiere beziehungsweise das
Futtermittel generell, da der Bundesrat hiezu in Art. 160 LwG nicht ermächtigt
werde. Die Herstellung von Futtermitteln sei daher nach dem bis Ende 2007
geltenden Recht nicht rechtsgültig der Zulassungspflicht unterstellt gewesen.
Daher habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er aus den Hanfpflanzen
Futtermittel für seine Nutztiere hergestellt habe, nicht im Sinne von Art. 173
Abs. 1 lit. k LwG der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellte
Produktionsmittel ohne Zulassung produziert. Dass der Beschwerdegegner nach
seinem Plan diese Futtermittel seinen eigenen Nutztieren habe verfüttern
wollen, kann gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz nicht als
versuchtes Inverkehrbringen qualifiziert werden, weil das Verfüttern an die
eigenen Tiere kein Inverkehrbringen sei. Demnach habe sich der Beschwerdegegner
durch das inkriminierte Verhalten nicht strafbar gemacht.
Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz fällt entgegen dem
Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin auch eine Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b des
Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ausser Betracht, wonach bestraft wird, wer
bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von
Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Welche Stoffe bei der
landwirtschaftlichen Produktion verboten seien, ergebe sich aus dem
Landwirtschaftsgesetz und dem gestützt darauf erlassenen Verordnungsrecht.
Daher falle eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG aus denselben Gründen wie eine Verurteilung
wegen Widerhandlung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG ausser Betracht.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdegegners
allerdings bei Anwendung des seit 1. Januar 2008 geltenden Rechts strafbar
wäre, und zwar gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG. Nach dieser Bestimmung in der
Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008,
wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder
die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht
einhält. Gemäss Art. 159 Abs. 2 LwG muss die Verwendungsanweisungen beachten,
wer Produktionsmittel verwendet. Nach Art. 159a LwG kann der Bundesrat
Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann
insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
Die Vorinstanz bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass sich somit nach dem seit 1.
Januar 2008 geltenden Recht gemäss Art. 173 Abs. 1lit. i LwG strafbar macht,
wer aus Hanfpflanzen Tierfutter produziert oder solches Tierfutter an Nutztiere
verfüttert. Denn gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur
Futtermittelbuch-Verordnung dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder
Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere
in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden.
Weil somit nach der Auffassung der Vorinstanz gemäss dem seit 1. Januar 2008
geltenden Recht die Verfütterung der beschlagnahmten Hanffuttermittel an die
eigenen Nutztiere des Beschwerdegegners strafbar ist, hat die Vorinstanz in
ihrem Entscheid vom 15. Juli 2008 trotz des Freispruchs des Beschwerdegegners
die beschlagnahmten Hanffuttermittel gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen mit
der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die
Hanffutterwürfel, falls sie ihm belassen würden, seinen Nutztieren verfüttern
und somit eine strafbare Handlung begehen würde.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 23a der Futtermittel-Verordnung
habe entgegen der Meinung der Vorinstanz schon seit langem eine einwandfreie
gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG. Gemäss Art. 159a LwG, eingefügt durch
Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft sei 1. Januar 2004, kann der Bundesrat
Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen und
insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
Gestützt auf diese Bestimmung hat nach der Auffassung der Beschwerdeführerin
der Bundesrat durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar
2004, in die Futtermittel-Verordnung den neuen Art. 23a eingefügt, wonach das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Stoffe festlegen kann, deren
Verwendung als Futtermittel verboten ist. Das im Anhang 4 zur
Futtermittelbuch-Verordnung statuierte Verbot der Verfütterung von Hanf an
Nutztiere, das sich auf Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung stütze,
habe somit eine klare gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG.

2.3 Das Bundesamt für Gesundheit kann sich mangels Kenntnis der Hintergründe
des Verbots gemäss Art. 23a der Futtermittel-Verordnung nicht dazu äussern, ob
zur Zeit der inkriminierten Handlung das Landwirtschaftsgesetz eine genügende
Grundlage für Art. 23a der Futtermittel-Verordnung enthielt. Sollte die Frage
bejaht werden, wäre nach der Ansicht des Bundesamtes für Gesundheit die
Verfütterung von Hanf an Nutztiere ein gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG (in
Verbindung mit Art. 7 LMG) strafbares Verhalten. Soweit der Hanf nicht
verfüttert worden sei, falle höchstens ein strafbarer Versuch (Art. 48 Abs. 2
LMG) in Betracht.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hält in seiner Stellungnahme fest, dass Art.
23a der Futtermittel-Verordnung und Anhang 4 der Futtermittelbuch-Verordnung
seit 1. Januar 2004 eine einwandfreie gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG
hätten, was die Vorinstanz übersehen habe. Mit der Verwendung von Hanf für die
Produktion von Futtermitteln für seine Nutztiere habe der Beschwerdegegner im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG versucht, verbotene Stoffe bei
der landwirtschaftlichen Produktion anzuwenden, und sich somit der versuchten
Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG strafbar
gemacht. Zudem habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er die Hanfpflanzen im
Jahre 2006 in die Gastrocknungsanlage gebracht habe, wo sie zu Futterwürfeln
verarbeitet worden seien, welche er in der Folge an seine Nutztiere habe
verfüttern wollen, den Tatbestand Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG erfüllt. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz sei die Weitergabe der geernteten Hanfpflanzen an
die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu Futterwürfeln als ein
Inverkehrbringen im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu qualifizieren. Die
Vorinstanz habe sich fälschlicherweise auf die alte, bis Ende Dezember 2005
geltende Fassung von Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung gestützt,
welcher das Inverkehrbringen als "jede entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung oder Überlassung" definiert habe. Die neue, am 1. Januar 2006 in
Kraft getretene Fassung von Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung
(AS 2005 5555) definiere das Inverkehrbringen demgegenüber als "Bereithalten
von Futtermitteln ... sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der
Weitergabe". Die Verbringung von Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage zwecks
Verarbeitung zu Futterwürfeln sei in in diesem Sinne eine andere Form der
Weitergabe und damit als ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit.
k LwG zu qualifizieren. Die Weitergabe an die Trocknungsanlage sei strafwürdig,
weil sie die Verfütterung ermöglichen sollte, welche ja verboten sei.

2.4 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, Art. 173 Abs.
1 lit. k LwG in der im Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung in Verbindung mit
Art. 160 LwG betreffe die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Futtermitteln,
nicht die Produktion für den Eigenbedarf. Die allfällige Missachtung eines
gestützt auf Art. 159a LwG und Art. 23a der Futtermittel-Verordnung erlassenen
Verwendungsverbots sei nicht nach Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG strafbar, welcher
sich auf Art. 160 LwG und nicht auf Art. 159a LwG beziehe. In Betracht komme
allenfalls Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG, doch habe diese Strafbestimmung im
Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch nicht bestanden. Der Eventualantrag der
Beschwerdeführerin, er sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das
Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG zu bestrafen, werde
in der Beschwerde überhaupt nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten
sei. Im Übrigen falle eine Verurteilung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG ausser
Betracht, weil das Landwirtschaftsgesetz als "lex specialis" Vorrang habe. Das
Lebensmittelgesetz verweise in Art. 9 Abs. 1 lit. a hinsichtlich eines
möglichen Verbots von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen ausdrücklich auf Art.
158 und 159 LwG. Mit diesem Querverweis auf das Landwirtschaftsgesetz als "lex
specialis" sei es ausgeschlossen, dass eine landwirtschaftsgesetzlich als nicht
strafbar geltende Produktionsweise durch das Lebensmittelgesetz als strafbar
erklärt werden könne. Ein solcher Widerspruch auf gesetzlicher Ebene vertrüge
sich nicht mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege stricta" gemäss Art. 1
StGB. Im Weiteren macht der Beschwerdegegner geltend, dass der Anhang 4 der
Futtermittelbuch-Verordnung, welcher die als Futtermittel verbotenen Stoffe
auflistet, weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch im Bundesblatt
veröffentlicht worden sei. In der in der Amtlichen Sammlung publizierten
Futtermittelbuch-Verordnung werde am Ende in einer Fussnote lediglich darauf
hingewiesen, dass Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss der dazugehörigen
Anhänge beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen,
3003 Bern, erhältlich seien, und dass die Anhänge auch im Internet unter
anderem über die Adresse www.alp.admin.ch, abrufbar seien. Nach dem in Art. 1
StGB und Art. 7 EMRK verankerten Legalitätsprinzip sei es zwingend
erforderlich, dass eine Strafnorm vollständig veröffentlicht werde. Diesem
Erfordernis würden die Anhänge der Futtermittelbuch-Verordnung offensichtlich
nicht gerecht, da sie weder in der gemäss dem Publikationsgesetz massgeblichen
Amtlichen Sammlung noch im Bundesblatt publiziert worden seien. Es gehe nicht
an, dass der Bürger departementale Vorschriften bei einer Amtsstelle oder auf
dem Internet abrufen müsse, um sich über die Strafbarkeit eines Verhaltens zu
informieren. Straf-Erlasse seien keine Hol-Schuld des Bürgers, sondern eine
Bring-Schuld des Gesetzgebers in Form amtlicher Publikation. Dies gelte umso
mehr, als die Kenntnis von Strafvorschriften letztlich voraussetzungslos
erwartet werde. Abschliessend macht der Beschwerdegegner geltend, er habe vom
Verbot von Hanf als Futtermittel für die eigenen Nutztiere bis zur Intervention
der Polizei im September 2006 nicht die geringste Kenntnis gehabt. Nachdem er
den Anbau von Hanf zur Herstellung von Futtermitteln für den Eigenbedarf dem
Kantonalen Amt für Landwirtschaft pflichtgemäss per Formular gemeldet habe und
von dieser Amtsstelle ihm gegenüber keinerlei Vorbehalte gemacht worden seien,
habe er nach dem Vertrauensprinzip erst recht davon ausgehen dürfen, dass die
Hanfproduktion zum Eigenbedarf zulässig sei. Er habe im Sommer 2006 vom
departemental erst im Jahre 2006 erlassenen, nicht ordnungsgemäss publizierten
Verbot der Verwendung von Hanf als Futtermittel für die eigenen Nutztiere
schlicht nichts wissen können, zumal das kantonale Landwirtschaftsamt ihn auf
seine Hanfanbau-Meldung hin im Glauben gelassen habe, dass die Verfütterung von
Hanf an die eigenen Nutztiere nach wie vor rechtskonform sei. Bei dieser
Ausgangslage könne ihm auch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden.

3.
3.1 Art. 160 Abs. 2 LwG hatte in seiner ursprünglichen Fassung gemäss
Bundesgesetz vom 29. April 1998 (AS 1998 3033) den folgenden Wortlaut:
"Er (der Bundesrat) kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen;
b. die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial."
Diese Bestimmung entsprach Art. 157 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs. Sie
wird in der Botschaft (BBl 1996 IV 1 ff., 275 ff.) nicht erläutert.
Art. 160 Abs. 2 LwG ist im Rahmen der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes
durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, teilweise
geändert worden. Bei Gelegenheit dieser Teilrevision wurde - im ganzen Gesetz -
der Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" durch den Begriff der
"Produktionsmittel" ersetzt, wobei sich an dessen Definition (siehe dazu Art.
158 Abs. 1 LwG) nichts änderte und darunter nach wie vor unter anderem die
Futtermittel fallen. Gemäss Art. 160 Abs. 2 LwG in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung kann der Bundesrat nach lit. a nicht mehr nur die Einfuhr und
das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln, sondern neu auch deren Importeure
und Inverkehrbringer einer Zulassungspflicht unterstellen. Nach dem neuen
Wortlaut von lit. b kann er nicht mehr die Produktion von Futtermitteln und
pflanzlichem Vermehrungsmaterial, sondern stattdessen die Produzenten und
Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial einer
Zulassungspflicht unterstellen. Zu diesen Änderungen wird in der Botschaft des
Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/
Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (BBl 2002 4721 ff.) ausgeführt, dass
gemäss den bisherigen Bestimmungen der Bundesrat legitimiert sei, die
Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie die
Einfuhr und das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Produktionsmittel der
Zulassungspflicht zu unterstellen. Die Änderung von Buchstabe a bezwecke, dass
die Zulassungspflicht, welcher gegenwärtig vermarktete Produktionsmittel
unterstehen, auch für Personen gelten könne, die diese in Verkehr bringen. Die
gesetzliche Anpassung ermögliche folglich, den Futtermittelhandel der
Zulassungspflicht und Buchführungspflicht über die vermarkteten Futtermittel zu
unterstellen. Diese Anforderungen betreffend die Rückverfolgbarkeit seien in
der EU bereits heute massgebend. Gemäss den weiteren Ausführungen in der
Botschaft können mit der Präzisierung von Buchstabe b die Produzentinnen und
Produzenten von Saatgut und Futtermitteln einer Zulassungspflicht unterstellt
werden, was der heutigen Praxis entspreche (a.a.O., S. 4843).
Allerdings ist nach der durch die Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes von
2003 insoweit unverändert gebliebenen Strafbestimmung weiterhin strafbar unter
anderen, wer der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellte
Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt.
Die Strafbestimmung ist mithin unverändert geblieben, obschon nach dem
revidierten Wortlaut von Art. 160 Abs. 2 lit. b LwG offenbar nicht mehr das
Produktionsmittel als solches, sondern der Produzent der Zulassungspflicht
unterstellt werden kann.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren die
Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchten Inverkehrbringens von der
Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellten landwirtschaftlichen
Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Eine solche Straftat hat der
Beschwerdegegner aus nachstehenden Gründen nicht begangen.
Der Beschwerdegegner hat in seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen
angebaut, geerntet, in eine Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu
Futterwürfeln verarbeitet wurden, die Hanffutterwürfel wieder abgeholt und in
seiner Scheune gelagert. Er hat all dies getan, um dieses Futtermittel an seine
eigenen Nutztiere zu verfüttern. Das Verfüttern von Futtermitteln an die
eigenen Nutztiere ist offensichtlich kein Inverkehrbringen, und daher können
die Handlungen, welche der Beschwerdegegner mit dem Plan vornahm, das
Hanffutter seinen Nutztieren zu verfüttern, nicht als versuchtes
Inverkehrbringen qualifiziert werden. Wenn aber das Verbringen der geernteten
Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage zur Verarbeitung zu Futterwürfeln als
Inverkehrbringen zu qualifizieren wäre, wie die Beschwerdeführerin meint, dann
läge entgegen ihrer Auffassung nicht lediglich ein Versuch des
Inverkehrbringens vor, sondern ein Inverkehrbringen als vollendete Tat. Die
Verbringung der geernteten Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage kann
indessen unter den gegebenen Umständen, dass der Beschwerdegegner die zu
Hanffutterwürfeln verarbeiteten Hanfpflanzen plangemäss wieder abholte, um sie
seinen eigenen Nutztieren zu verfüttern, nach der zutreffenden Auffassung der
Vorinstanz nicht als ein Inverkehrbringen von Produktionsmitteln qualifiziert
werden. Zwar ist der Begriff des "Inverkehrbringens" weit zu fassen. Darunter
fallen gemäss der Definition in Art. 2 Abs. 2 lit. d der
Futtermittel-Verordnung das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke,
einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form entgeltlicher
oder unentgeltlicher Weitergabe, sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der
Weitergabe. Indem der Beschwerdegegner die geernteten Hanfpflanzen zur
Verarbeitung zu Futterwürfeln in die Gastrockungsanlage gebracht und danach als
Futterwürfel wieder zurückgenommen hat, um diese an seine Nutztiere zu
verfüttern, hat er die Produktionsmittel entgegen der Auffassung des
Bundesamtes für Landwirtschaft aber gerade nicht weitergegeben und sie nicht im
Sinne des Straftatbestands von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verkehr gebracht.

3.3 Ein Sachverhalt der vorliegenden Art ist indessen ohnehin kein
Anwendungsfall von Art. 160 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG,
sondern aus nachstehenden Gründen ein Anwendungsfall von Art. 159a LwG in
Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG, wobei allerdings eine
Bestrafung des Beschwerdegegners in Anwendung dieser Bestimmungen ausser
Betracht fällt, weil Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG im Zeitpunkt der
inkriminierten Tat noch nicht bestand.

3.4 Der Anhang 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung listet in seinem Teil 2 eine
ganze Reihe von Produkten auf, die "weder zur Produktion von Futter für
Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere
verfüttert werden" dürfen. Dazu gehören gemäss lit. l "Hanf oder Produkte davon
in jeder Form oder Art". Der Anhang 4 stützt sich auf Art. 18 der
Futtermittelbuch-Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,
wonach Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgelistet
sind. Die Kompetenz des Departements, die in Futtermitteln verbotenen Stoffe zu
bezeichnen, gründet sich auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung
("Verwendungsverbot"), der durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft
seit 1. Januar 2004, in die Futtermittel-Verordnung eingefügt worden ist.
Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung kann das Departement die
Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Art. 23a der
Futtermittel-Verordnung hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG
("Verwendungsverbot"), der durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit
1. Januar 2004, in das Landwirtschaftsgesetz eingefügt worden ist. Nach Art.
159a LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von
Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von
Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Gemäss den Ausführungen in der
Botschaft ermächtigt Art. 159a LwG den Bundesrat, die Verwendung bestimmter
Produktionsmittel auf Betriebsebene zu beschränken oder zu verbieten. Sie
ergänzt die Einschränkung der Vermarktung und kann sich vor allem als nützlich
erweisen, wenn Landwirtinnen und Landwirte Produktionsmittel selber herstellen
können und diese daher nicht in Verkehr gebracht werden (Botschaft des
Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/
Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes , BBl 2002 4721 ff., 4842). Zwar räumt
Art. 159a LwG die Kompetenz zum Verbot der Verwendung von Produktionsmitteln,
worunter auch Futtermittel fallen (siehe Art. 158 Abs. 2 LwG), dem Bundesrat
ein. Der Bundesrat kann aber nach Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) die Zuständigkeit zum
Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Teil 2 lit. l des
Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung, worin das Verfüttern von Hanf oder
Produkten davon in jeder Form und Art an Nutztiere verboten wird, hat somit
nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin eine klare
formell-gesetzliche Grundlage in dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden
Art. 159a LwG.

3.5 Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung
wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Art. 159 LwG nicht einhält
(siehe AS 1998 3033 ff., 3077). Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG wurde im Rahmen der
Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007,
in Kraft seit 1. Januar 2008, um eine zweite Tatbestandsvariante ergänzt.
Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung
wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder
die nach Artikel 159a LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht
einhält. In der Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2006 zur
Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Agrarpolitik 2011 (BBl 2006 6337 ff.) wird
zur Änderung und Ergänzung verschiedener Strafbestimmungen des
Landwirtschaftsgesetzes festgehalten, es habe sich gezeigt, dass für die
Durchsetzung gewisser Verbote, namentlich im Bereich der Produktionsmittel, die
Strafbestimmungen präzisiert werden müssen (a.a.O., S. 6450). In der Botschaft
wird im Weiteren ausgeführt, dass seit der ersten Verabschiedung des
Landwirtschaftsgesetzes verschiedene neue Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen
worden sind, welche es dem Bundesrat ermöglichten, in den Bereichen der
Kennzeichnung, der Tierzucht und der Produktionsmittel Einschränkungen und
Verbote zu erlassen. Die entsprechenden Strafnormen sollten nun so angepasst
oder neu geschaffen werden, dass die strafrechtlichen Instrumente für die
Durchsetzung des Rechts zur Verfügung stehen, falls diese Vorschriften nicht
eingehalten werden (a.a.O., S. 6470 f.).
Genau diesem Zweck dient auch die Ergänzung von Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG um
eine zweite Tatbestandsvariante, wonach bestraft wird, wer die nach Artikel
159a LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. Die
Missachtung eines vom Bundesrat gestützt auf Art. 159a LwG oder eines vom
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Art. 23a der
Futtermittel-Verordnung erlassenen Verbots der Verwendung eines bestimmten
Stoffes, beispielsweise von Hanf, als Futtermittel erfüllt die
Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG. Wer Hanf an
Nutztiere verfüttert, hält eine nach Art. 159a LwG erlassene Vorschrift über
die Verwendung nicht ein und erfüllt somit die Tatbestandsvariante von Art. 173
Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG. Wer Handlungen vornimmt, die als Versuch des
Verfütterns eines verbotenen Stoffes an Nutztiere qualifiziert werden können,
macht sich des Versuchs der Widerhandlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. i
zweite Hälfte LwG strafbar. Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von
Art. 173 Abs. 1 LwG ist strafbar, wie Art. 173 Abs. 4 LwG ausdrücklich
bestimmt.
Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG ist indessen erst am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten und bestand im Zeitpunkt der vorliegend inkriminierten Tat im
Jahre 2006 noch nicht. Die Missachtung eines gestützt auf Art. 159a LwG
erlassenen Verwendungsverbots, beispielsweise des Verbots der Verwendung von
Hanf als Futtermittel für Nutztiere, war bis Ende 2007 nicht nach der
Landwirtschaftsgesetzgebung strafbar. Diese Lücke unter anderem wurde mit den
Änderungen und Ergänzungen der Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes
durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008,
geschlossen.

3.6 Allerdings macht sich gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende
2007 geltenden Fassung strafbar, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel
159 LwG nicht einhält. Art. 159 LwG ist seit dem Erlass des
Landwirtschaftsgesetzes im Jahre 1998 bis zum heutigen Zeitpunkt unverändert
geblieben, mit der Ausnahme, dass im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes im
Jahre 2003 der ursprüngliche Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" -
wie im ganzen Gesetz - durch den Begriff der "Produktionsmittel" ersetzt worden
ist (siehe dazu Art. 158 LwG). Wer Produktionsmittel verwendet, muss gemäss
Art. 159 Abs. 2 LwG die Verwendungsanweisungen beachten, und wer solche
Verwendungsanweisungen missachtet, wird gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG
respektive Art. 173 Abs. 1 lit. i erste Hälfte LwG bestraft. Art. 159 Abs. 2
LwG und die darauf Bezug nehmende Strafbestimmung erfassen die Nicht-Einhaltung
von Verwendungsanweisungen bei der Verwendung von an sich erlaubten
Produktionsmitteln. Art. 159 Abs. 2 LwG erfasst mithin nicht die Verwendung
eines gar nicht erlaubten, sondern verbotenen Produktionsmittels, und diese
Bestimmung bildet daher auch keine gesetzliche Grundlage für den Erlass von
Verwendungsverboten. Aus diesem Grunde wurde durch Bundesgesetz vom 20. Juni
2003 Art. 159a LwG in das Gesetz eingefügt, welcher den Bundesrat ermächtigt,
die Verwendung von Produktionsmitteln zu beschränken oder zu verbieten. Wer
Hanf an Nutztiere verfüttert, missachtet nicht eine Verwendungsanweisung im
Sinne von Art. 159 Abs. 2 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i erste
Hälfte LwG beziehungsweise aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG, sondern hält im Sinne
von Art. 159a LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG
eine Vorschrift über die Verwendung nicht ein.

3.7 Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der versuchten
Widerhandlung im Sinne von aArt. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB verstösst somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht gegen Bundesrecht.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren
eventualiter eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchter
Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB.

4.1 Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) erfasst nach seinem
Art. 2 Abs. 2 auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der
Herstellung von Lebensmitteln dient. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG wird
bestraft, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung
von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Dieser Tatbestand
setzt mangels einer entsprechenden Einschränkung nicht voraus, dass der
angewendete Stoff nach diesem Gesetz, d.h. nach dem Lebensmittelgesetz, oder
nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Der Tatbestand
von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der
angewendete Stoff nach dem Landwirtschaftsgesetz oder nach einer gestützt
darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Zur landwirtschaftlichen Produktion
im Sinne des Lebensmittelgesetzes gehört auch die Fütterung von Nutztieren,
soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient (siehe auch Art. 7 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a LMG).

4.2 Hanf zur Fütterung von Nutztieren ist ein verbotener Stoff, wie sich aus
Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung ergibt, der sich
auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung und auf Art. 159a LwG stützt (siehe E.
3.4 hiervor). Wer bei der landwirtschaftlichen Produktion Hanf an Nutztiere
verfüttert, wendet mithin einen verbotenen Stoff an und erfüllt daher den
Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, soweit die landwirtschaftliche
Produktion der Herstellung von Lebensmitteln dient und deshalb gemäss Art. 2
Abs. 2 LMG vom Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes erfasst wird.

4.3 Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, erfüllt allerdings seit dem 1. Januar
2008 auch den Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG, da er
dadurch im Sinne dieser Bestimmung eine nach Artikel 159a LwG erlassene
Vorschrift über die Verwendung nicht einhält (siehe E. 3.5 hiervor).
Ob zwischen den Tatbeständen von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG einerseits und Art.
173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG andererseits Idealkonkurrenz oder aber
unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) besteht und welcher Tatbestand im
letzteren Falle Vorrang hat und somit anzuwenden ist, kann hier dahingestellt
bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG
ohnehin schon deshalb nicht anwendbar, weil er im Zeitpunkt der inkriminierten
Tat im Jahre 2006 noch nicht bestand. Daher ist vorliegend Art. 48 Abs. 1 lit.
b LMG anwendbar.

4.4 Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LMG ist
strafbar, wie Art. 48 Abs. 2 LMG ausdrücklich bestimmt. Der Beschwerdegegner
hat im Jahre 2006 auf seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut, das
Hanffeld am 5. Oktober 2006 geerntet, die geernteten Hanfpflanzen in eine
Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu Hanffutterwürfeln verarbeitet wurden,
und hernach in seiner Scheune gelagert mit dem Plan, sie seinen Nutztieren
(Kühen und Schweinen) zu verfüttern. Die Schwelle zum strafbaren Versuch der
Anwendung von verbotenen Stoffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG) war
objektiv jedenfalls in dem Zeitpunkt überschritten, als der Beschwerdegegner
die Hanffutterwürfel von der Gastrockungsanlage abholte und in seiner Scheune
lagerte, um sie seinen Nutztieren zu verfüttern.

5.
5.1 Gemäss Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung ("Verbotene Stoffe") sind
die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Der
Text dieses Anhangs ist wie der Text der übrigen zehn Anhänge zur
Futtermittelbuch-Verordnung in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht, wie
in der Fussnote 56 des in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und in der
Systematischen Sammlung publizierten Textes der Verordnung ausdrücklich
festgehalten wird. Gemäss dieser Fussnote sind Separatdrucke der Verordnung mit
Einschluss der dazugehörigen Anhänge beim Bundesamt für Bauten und Logistik,
Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich und die Anhänge auch im
Internet unter anderem über die Adresse www.alp.admin.ch abrufbar. Es kann
mithin nicht bereits dem in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und
entsprechend in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichten
Text entnommen werden, dass Hanf zu den Stoffen gehört, deren Verwendung als
Futtermittel verboten ist.

5.2 Das Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
(Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) bezeichnet in Art. 2 die Erlasse des
Bundes, die in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht werden. Dazu gehören
unter anderem die Verordnungen des Bundesrates (lit. d) und die übrigen
rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden (lit. e). Gemäss Art. 5 Abs. 1 PublG
werden Texte, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die
Veröffentlichung in der AS nicht eignen, nur mit Titel sowie Fundstelle oder
Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn sie (a.) nur einen kleinen Kreis von
Personen betreffen, (b.) von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute
wenden. Diese Texte werden gemäss Art. 5 Abs. 3 PublG in einem anderen
Publikationsorgan oder als Sonderdruck veröffentlicht oder von der zuständigen
Amtsstelle auf Verlangen abgegeben. Die Systematische Sammlung des Bundesrechts
(SR) ist gemäss Art. 11 Abs. 2 PublG eine bereinigte und nach Sachgebieten
geordnete Sammlung der Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse sowie
Verträge zwischen Bund und Kantonen, die in der AS veröffentlicht wurden und
noch gelten, sowie der Kantonsverfassungen. Sie wird periodisch nachgeführt.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 PublG werden die Sammlungen des Bundesrechts und das
Bundesblatt in gedruckter und in elektronischer Form veröffentlicht. Bei
Texten, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht
werden, kann sich die Veröffentlichung gemäss Art. 16 Abs. 2 PublG auf die
gedruckte oder die elektronische Form beschränken. Auf Texte, die nicht in der
AS, sondern in einem anderen Publikationsorgan oder als Sonderdruck
veröffentlicht oder von der zuständigen Amtsstelle auf Verlangen abgegeben
werden, ist gemäss Art. 5 Abs. 3 Satz 2 PublG unter anderem Artikel 8 Absatz 1
PublG anwendbar, wonach Rechtspflichten aus Texten entstehen, sobald die Texte
nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.

5.3 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass Erlasse nicht zwingend
in der AS und entsprechend in der SR zu veröffentlichen sind, sondern auch auf
andere Weise rechtswirksam veröffentlicht werden können. Es ist auch unter dem
Gesichtspunkt von "nulla poena sine lege scripta et stricta" unbedenklich, dass
man nicht bereits aus dem in der AS veröffentlichten Text des Erlasses,
sondern, entsprechend einem darin enthaltenden Hinweis, lediglich aus
"Separatdrucken" der Verordnung sowie über bestimmte Internetadressen erfährt,
dass zu den gemäss Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung als Futtermittel
verbotenen Stoffen unter anderem Hanf gehört.

6.
Die Futtermittel-Verordnung gilt allerdings nach ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a in
der Fassung gemäss Verordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. September
2008, nicht für Ausgangsprodukte (siehe zu diesem Begriff Art. 2 Abs. 1 lit. a
der Futtermittel-Verordnung), die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den
Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die
Futtermittel-Verordnung unter den in Art. 1 Abs. 2 lit. a genannten
Voraussetzungen nicht gilt, gelten offenbar auch die gestützt auf Art. 23a
dieser Verordnung erlassenen Verwendungsverbote, beispielsweise von Hanf als
Futter für die eigenen Nutztiere ("Eigenbedarf"), nicht. Dies würde bedeuten,
dass Hanf, der in einem Landwirtschaftsbetrieb produziert wird, den zum
Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Nutztieren verfüttert werden darf und
insoweit der Hanf kein verbotener Stoff im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG
ist. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend jedoch
dahingestellt bleiben. Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung ist am
25. Juni 2008 erlassen worden und am 1. September 2008 in Kraft getreten. Die
Bestimmung bestand mithin im Zeitpunkt der inkriminierten Tat im Jahre 2006 und
im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 15. Juli 2008 nicht.
Damals galt die Futtermittel-Verordnung gemäss ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a nicht
"für alle auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Ausgangsprodukte und
Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden" (siehe AS 1999
1780). Der Beschwerdegegner hat zwecks Produktion von Futtermitteln für die
eigenen Nutztiere auf seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut,
geerntet und in einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln verarbeiten lassen.
Die Hanffutterwürfel sind daher nicht im Sinne von aArt. 1 Abs. 2 lit. a der
Futtermittel-Verordnung im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners
"angefallen". Demnach gilt im vorliegenden Fall die Futtermittel-Verordnung und
somit auch das gestützt auf Art. 23a Abs. 1 dieser Verordnung erlassene Verbot
des Verfütterns von Hanf an Nutztiere gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur
Futtermittelbuch-Verordnung.

7.
7.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner freigesprochen und angesichts der
Begründung dieses Freispruchs keinen Anlass gehabt, sich im Einzelnen mit den
Fragen zu befassen, welche subjektiven Vorstellungen der Beschwerdegegner
betreffend die Zulässigkeit der Verfütterung von selbst produziertem Hanf an
die eigenen Nutztiere hatte und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer
allfälligen irrtümlichen Annahme des Beschwerdegegners, dass die Verfütterung
erlaubt beziehungsweise ein Verfütterungsverbot nicht rechtsgültig gewesen sei,
in Bezug auf den Vorsatz oder hinsichtlich eines Verbotsirrtums ergeben.

7.2 Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren mit diesen Fragen
nicht befassen, da im angefochtenen Urteil die hiefür erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen fehlen. Die Vorinstanz wird sich damit im neuen
Verfahren auseinandersetzen. Sie wird insbesondere prüfen, welche Konsequenzen
sich daraus ergeben, dass einerseits der Beschwerdegegner am 2. Mai 2006 unter
Verwendung des Formulars "Meldung Hanfanbau 2006" der Dienststelle
Landwirtschaft und Wald des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des
Kantons Luzern meldete, dass er auf einer Anbaufläche von 30 Aren "Bauernhanf"
zum "Eigenbedarf" anbaue, und dass andererseits die Dienststelle auf diese
Meldung gegenüber dem Beschwerdegegner nicht reagierte und ihm beispielsweise
nicht mitteilte, dass eine etwaige Verfütterung des angebauten Hanfs an die
eigenen Nutztiere verboten sei.

8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner durch das
inkriminierte Verhalten objektiv die Schwelle zum Versuch einer Widerhandlung
gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG
überschritten hat und die Vorinstanz im neuen Verfahren noch klären wird, ob
die subjektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung des Beschwerdegegners
erfüllt sind.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die
Beschwerdeführerin lediglich mit ihrem Eventualantrag teilweise obsiegt und der
Ausgang des neuen Verfahrens noch offen ist, ist von einer Kostenauflage zu
Lasten des Beschwerdegegners abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 15. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf