Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.925/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_925/2008/bri

Urteil vom 9. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari und Mathys.
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Schmid,
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1,
1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgericht I, vom 26.
September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 19. Dezember 1979) befand sich als Mitglied der
Swiss-Snowboard B Alpin Nationalmannschaft im Trainingslager in Saas-Fee. Am
26. August 2003 fuhr er gegen 9.45 Uhr mit dem Skilift Mittel Allalin 1 bis zur
Bergstation und befuhr anschliessend die Traverse, welche zur Piste Nr. 18
führt. A.________ geriet dabei über den talseitigen Pistenrand hinaus und
stürzte rund 7 Meter weiter unten in eine Gletscherspalte. Durch den Sturz zog
er sich ein schweres Schädelhirntrauma, ein stumpfes Thoraxtrauma sowie ein
stumpfes Bauchtrauma zu. X.________ und Y.________ waren im Zeitpunkt des
Unfalls im Rettungsdienst der Luftseilbahnen B.________ AG angestellt.
X.________, Rettungschef, war am Unfalltag nicht anwesend. In seiner
Abwesenheit war Y.________ als stellvertretender Pistenchef entscheidbefugt.

B.
Das Bezirksgericht Visp sprach X.________ und Y.________ mit Urteil vom 24. Mai
2007 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte
X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und
Y.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Das
Kantonsgericht Wallis, Strafgericht I, wies mit Urteil vom 26. September 2008
die von den Verurteilten dagegen erhobene Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen X.________ und Y.________, das Urteil
des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und sie seien vom Vorwurf der fahrlässigen
schweren Körperverletzung freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung durch Unterlassen. Die Beschwerdeführer bestreiten die
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

1.1 Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den
Skilauf öffnen, sind verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts-
und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese so genannte Verkehrssicherungspflicht
verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren,
sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum andern
ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die
selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze
der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können
nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt
werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine
weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung
des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind,
soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst.
Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens
und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von
Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung
zuzurechnen.
Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den
Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab sind jeweils die von der
Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten
ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von
Schneesportabfahrten (nachfolgend SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission
Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen
Richtlinien (nachfolgend SBS-Richtlinien) beizuziehen. Obwohl diese Richtlinien
kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige
Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der
Verkehrssicherungspflicht.
Allerdings können die örtlichen Verhältnisse einen höheren Sicherheitsstandard
erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an
die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im
Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach
den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet. Dabei ist im
Wesentlichen aber eine Frage des sachgerichtlichen Ermessens, ob die in einem
bestimmten Zeitpunkt zu beurteilende örtliche Situation erhöhte
Sicherheitsvorkehren erfordert hätte. In diesen Beurteilungsspielraum greift
das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung ein, wenn die Auffassung der Vorinstanz als unvertretbar
erscheint (BGE 130 III 193 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen).

1.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Traverse eine Länge
von rund 100 Metern und eine Breite zwischen 10 und 13.80 Metern aufwies und
das Gefälle 8 bis 10% betrug. Talabwärts war die Traverse mit einem roten oder
orangen Seil abgegrenzt, welches sich in einer Höhe von ca. 1.25 Metern befand
und an Metallstangen im Abstand von 11.50 bis 13.20 Metern befestigt war.
Unterhalb der Traverse begann ein Gelände, welches mit einer Steilheit von 47
bis 52% abfiel und mit mehreren Gletscherspalten versehen war. Der
Beschwerdegegner befuhr die Traverse mit mässiger Geschwindigkeit (10 bis 20 km
/h). Er bückte sich und hantierte am Schuh oder an der Bindung, wobei ihm ein
Fahrfehler (Verkannten) unterlief. Erfolglos versuchte er zu bremsen und geriet
unter dem Absperrseil hindurch von der Piste ab auf den abschüssigen Hang. Er
stemmte sich gegen ein Abrutschen. Rund 7 Meter weiter unten stürzte er in eine
2.50 Meter breite und 20 bis 25 Meter tiefe Gletscherspalte.

1.3 Die Vorinstanz hat zur Prüfung der Verkehrssicherungspflicht zu Recht auf
die zum Unfallzeitpunkt gültigen SKUS- und SBS-Richtlinien des Jahres 2002
abgestellt.
Gemäss Ziff. 27 der SKUS-Richtlinien ist der Pistenrand immer zu kennzeichnen
und einschliesslich eines Randbereichs von maximal zwei Metern wirksam zu
sichern, wenn Hindernisse die Benützer gefährden oder Absturzgefahr besteht.
Eigentliche Sturzräume sind nicht zu schaffen.
Auf Gletschern sind alle Abfahrten - Pisten wie Abfahrtsrouten - seitlich zu
begrenzen. Die Benützer sind davor zu warnen, die Abfahrten zu verlassen, unter
deutlichem Hinweis darauf, dass ausserhalb der Abfahrten die Gefahr von Absturz
in Gletscherspalten besteht. Solide Abschrankungen sind überall dort
anzubringen, wo die korrekt den markierten Abfahrten folgenden Benützer ein
Absturzrisiko eingehen, wie beispielsweise in steilen Querpassagen, oberhalb
von Spalten oder bei scharfen Wendungen vor Gletscherabbrüchen (Ziff. 41
SKUS-Richtlinien).
Zweck der Sicherung eines zusätzlichen Randbereichs ist es, den Pistenbenützern
ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu
ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe
des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgeraten, vor Gefahrenstellen
geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste
Pistenbenützer schwer vermeidbar sind. Eigentliche Sturzräume, d.h.
abgesicherte Geländeteile ausserhalb der präparierten Piste zur Reduktion der
Sturzdynamik eines gestürzten Pistenbenützers bis zum Stillstand, müssen nicht
geschaffen werden. Pistenbenützer, die zu schnell fahren, dadurch
unkontrolliert über den Pistenrand hinausgeraten und stürzen, haben die Folgen
eines solchen Risikoverhaltens selber zu tragen. Das Vermeiden einer
Überschreitung des Pistenrandes ist den Pistenbenützern grundsätzlich möglich
und zumutbar, vor allem durch die Einhaltung einer entsprechenden Fahrweise.
Aus dieser eingeschränkten Funktion der Pistenrandsicherung erklärt sich auch
die verhältnismässig geringe, gemäss SKUS-Richtlinien maximal zwei Meter
betragende Breite des Randstreifens, auf den sich die erweiterte
Sicherungspflicht erstreckt. Die Breite dieses Streifens reicht zur
Gewährleistung der Sicherheit von verantwortungsbewussten Pistenbenützern in
der Regel aus.
Indessen können die konkreten Umstände im Einzelfall einen höheren als den in
den genannten Richtlinien vorgesehenen Sicherheitsstandard erfordern und den
Schutz der Pistenbenützer nicht nur vor unmittelbar neben dem Pistenrand,
sondern vor weiter entfernt liegenden Absturzgefahren bedingen. Voraussetzung
für eine ausnahmsweise und punktuelle Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht
über den engeren Pistenrandbereich hinaus ist erstens das Vorliegen einer
atypischen oder besonders grossen Gefahr für Leib und Leben, wie dies die
bundesgerichtliche Rechtsprechung auch mit Bezug auf die Pflicht zur klaren
Kennzeichnung des Pistenrandes bei aussergewöhnlichen oder besonders grossen
Gefahren auf Pistennebenflächen verlangt. Zweite Voraussetzung ist eine durch
die Geländeverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige
Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb der Piste
gelegenen Gefahrenstelle geraten können. In einem solchen Fall sind wirksame
Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, damit vorsichtige Pistenbenützer nicht
ungewollt in den Gefahrenbereich geraten. Diese unter den genannten
Voraussetzungen ausnahmsweise erweiterte Verkehrssicherungspflicht entspricht
im Grunde dem Sorgfaltsmassstab, auf welchem auch die SKUS- und die
SBS-Richtlinien basieren. Die Richtlinien beabsichtigen den Schutz des
eigenverantwortlichen Pistenbenützers vor Absturzgefahren. Kann die
Gefahrenstelle aber selbst von einem vorsichtigen Pistenbenützer bei einem
allfälligen Sturz auf der Pistenfläche nicht vermieden werden, darf es in Bezug
auf die Verkehrssicherungspflicht keinen Unterschied machen, ob die
Absturzgefahr unmittelbar im Pistenrandbereich oder im näheren Umfeld von
Skipisten liegt (BGE 130 III 193 E. 2.4.2 und 2.4.3 mit Hinweisen).

1.4 Die Vorinstanz bejaht eine solche Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht
über den engeren Pistenrandbereich hinaus. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine
20 Meter tiefe Gletscherspalte eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben
darstelle. Die Entfernung der Gletscherspalte vom Pistenrand dürfe nicht
losgelöst von den konkreten örtlichen Gegebenheiten betrachtet werden. Die
Traverse sei am unteren Pistenrand unmittelbar in einen Steilhang übergegangen,
dessen Neigung 47 bis 52% aufgewiesen habe. Dies entspreche einem Neigungsgrad
von 25 bis 27 Grad und wäre als schwarze (schwere) Piste zu qualifizieren. Ein
Schneesportler, welcher die Kontrolle über sein Gerät verloren habe, sei bei
derartiger Hangneigung kaum in der Lage, innert nützlicher Frist abzubremsen.
Selbst der Beschwerdegegner als durchtrainierter und erfahrener Snowboarder sei
trotz intensiven Bemühungen nicht in der Lage gewesen, auf diesem Hang
abzubremsen. Deshalb habe die Gefahr eines Spaltensturzes bereits ab dem
Traversenrand bestanden und nicht erst 7 Meter neben der Piste begonnen. Die
Geländeverhältnisse hätten somit die ernsthafte Möglichkeit indiziert, dass ein
Pistenbenützer aufgrund eines Fahrfehlers hinter das Absperrseil und in den
unmittelbaren Einzugsbereich der Gletscherspalte gelangen und gegen einen
Absturz nichts mehr ausrichten könne. Die Schneesportler seien nicht
verpflichtet, strikte auf der Bergseite der breiten Traverse zu fahren. Zudem
müssten die Pisten für sämtliche Benutzer sicher sein, nicht nur für
Schneesportprofis. Deshalb wären die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, den
talseitigen Pistenrand so zu sichern, dass Pistenbenützer gar nicht erst
unbeabsichtigt auf den abschüssigen Steilhang hätten gelangen können. Sie
hätten entweder eine Absturzsicherung anbringen oder die Gletscherspalte
auffüllen können (angefochtenes Urteil E. 4c S. 13 ff.).

1.5 Die Beschwerdeführer bringen vor, Rechtsprechung und Lehre würden die
Eigenverantwortlichkeit des Skipistenbenützers hervorheben. Der
Beschwerdegegner sei als Mitglied der Nationalmannschaft seit Jahren mit den
Gefahren des Hochgebirges vertraut gewesen. Er habe die örtlichen Verhältnisse
gekannt und gewusst, dass die Traverse talseits mit einem roten Seil abgesperrt
war. Trotzdem habe er die Markierungen und Signalisationen im Sinne von Art. 8
der FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder (Anhang
SKUS-Richtlinien) nicht beachtet und sei nicht auf Sicht gefahren (Ziff. 2
FIS-Regeln). Anscheinend habe der Beschwerdegegner vor dem Losfahren den Schuh
mit der Lasche - mit welcher der Schuh in der Bindung fixiert werde - nicht
oder zumindest nicht genügend festgemacht. Er sei somit losgefahren, ohne
vorher seine Bindung lege artis eingestellt zu haben. Als Schneesportler trage
er die Verantwortung für die Kontrolle von Brett und Bindung. Weil er die
Bindung erst während der Fahrt vorschriftsgemäss eingestellt habe, habe er die
Kontrolle über sein Brett verloren und habe demnach die Fahrweise nicht den
Verhältnissen angepasst. Die momentane Unaufmerksamkeit sei seiner
Selbstverantwortung zuzuschreiben. Weiter bestreiten die Beschwerdeführer die
durch die Geländeverhältnisse indizierte Möglichkeit, dass auch vorsichtige
Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich einer ausserhalb der Pisten
gelegenen Gefahrenstelle geraten können. Eine solche Möglichkeit wäre
beispielsweise gegeben, wenn die Traverse ein starkes Quergefälle aufweisen
würde oder die Schneesportler mit Geschwindigkeit in die Traverse einfahren
müssten. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Die breite und flache Traverse
habe weder Kurven noch ein Quergefälle aufgewiesen. Zudem habe der
Beschwerdegegner Ziff. 2 und 8 der FIS-Regeln verletzt und sei deshalb nicht
als vorsichtiger Pistenbenützer zu bezeichnen. Die Vorinstanz stelle nur auf
die Gefahrenstelle und nicht auf die oberhalb dieser Gefahrenstelle
herrschenden Pistenverhältnisse sowie den darauf fahrenden Pistenbenützer ab.
Wenn eine so grosszügig angelegte Traverse wie die vorliegende eine Gefahr
indiziere, so gebe es überhaupt keine Pistenabschnitte, welche dies nicht tun
würden. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass es auf die Pistenverhältnisse
und den sorgfältig fahrenden Schneesportler nicht mehr ankomme, sondern
lediglich auf die Gefahrenstelle. Mit dieser Betrachtungsweise verlasse die
Vorinstanz den vom Bundesgericht und Richtlinien vorgegebenen Rahmen.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, es könne nie ausgeschlossen
werden, dass ein vorsichtiger Schneesportler bei einer Traverse über den Rand
hinaus gerate. Trotzdem würde nur an unübersichtlichen Kurven und in Bereichen,
wo die Traverse Quergefälle aufweise, talseitig abgeschrankt. Es sei nicht
zumutbar, bei sämtlichen Traversen talseitig solide Fangnetze anzubringen.
Hinzu komme, dass sich die Gletscherspalte nicht in besonders steilem Gelände
befunden habe. Dass es dem Beschwerdegegner nicht gelungen sei, auf diesem
Gelände zu bremsen, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen,
dass er den Schuh nicht richtig in der Bindung festgemacht habe.

1.6 Unbestritten ist, dass die Traverse korrekt angelegt wurde und sich die
Absturzstelle ausserhalb des Randbereichs von zwei Metern befand. Die
Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass von der Gletscherspalte eine besonders
grosse Gefahr für Leib und Leben ausging. Hingegen bestreiten sie die
erweiterte Verkehrssicherungspflicht aufgrund des Selbstverschuldens des
Beschwerdegegners und der Unzumutbarkeit der Anbringung einer Absturzsicherung.
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass die Gefahr eines Spaltensturzes
bereits ab dem Traversenrand begann, weil sich darunter steiles Gelände befand.
Sie hält eine Absturzsicherung als erforderlich, um den vorsichtigen
Pistenbenützer vor einem Sturz in die Gletscherspalte zu schützen. In diese
Beurteilung der Vorinstanz greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein
(vgl. BGE 130 III 193 E. 2.5 S. 201). Die Vorinstanz folgert beispielsweise,
dass die Beschwerdeführer eine Absturzsicherung hätten anbringen können (vgl.
Ziff. 27 i.V.m. Ziff. 41 der SKUS-Richtlinien). Somit hält sie Schutzmassnahmen
für zumutbar. Dieser Standpunkt erscheint als vertretbar. Im vorliegenden Fall
ging die Traverse am unteren Pistenrand unmittelbar in einen Steilhang über.
Das Erfordernis und die Zumutbarkeit einer Schutzmassnahme ergeben sich aus
diesen besondern örtlichen Verhältnissen. Der Einwand der Beschwerdeführer,
dass damit bei sämtlichen Traversen Fangnetze anzubringen wären, was unzumutbar
sei, ist demnach unbegründet.
Zu prüfen bleibt die Selbstverantwortung des Beschwerdegegners. Ihm unterlief
ein Fahrfehler auf der Traverse, weil er zuvor seine Bindung nicht korrekt
eingestellt hatte. Den Beschwerdeführern ist insoweit beizustimmen, als dies
auf sein Fehlverhalten zurückzuführen ist. Hingegen ist er korrekt der Abfahrt
gefolgt (vgl. Ziff. 41 SKUS-Richtlinien). Entgegen dem Einwand der
Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegner die Markierungen beachtet und ist auf
Sicht gefahren. Er ist unfreiwillig von der Piste abgekommen und ist trotz
intensiven Bremsversuchen in die Gletscherspalte gestürzt. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gefahrenstelle abzusichern, wenn sie
selbst von einem vorsichtigen Pistenbenützer bei einem allfälligen Sturz auf
der Pistenfläche nicht vermieden werden kann (BGE 130 III 193 a.a.O.).
Entscheidend ist somit, dass der Beschwerdegegner nach seinem Sturz auf der
Traverse den Sturz in die Gletscherspalte nicht vermeiden konnte. Wie die
Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, gelang es dem Beschwerdegegner
aufgrund des steilen Geländes nicht, abzubremsen. Die Beschwerdeführer bringen
vor, dies sei auf die nicht korrekt eingestellte Bindung zurückzuführen. Damit
ergänzen sie die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz. Mangels hinreichender
Begründung ist darauf nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Unbehelflich sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Beschaffenheit
der Traverse, denn selbst ein vorsichtiger Pistenbenützer kann jederzeit auf
einer flachen und breit angelegten Traverse stürzen. Entscheidend für die
erweiterte Verkehrssicherungspflicht ist vorliegend das Gelände unterhalb der
Traverse. Lediglich ein auf der Höhe von 1.25 Metern gespanntes Seil bietet
selbst dem verantwortungsbewussten Pistenbenützer keinen ausreichenden Schutz
dafür, dass er nicht darunter hindurchrutscht, auf dem steilen Hang nicht
bremsen kann und in die offene Gletscherspalte stürzt.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon
ausgeht, die beiden Beschwerdeführer seien der Verkehrssicherungspflicht nicht
ausreichend nachgekommen.

2.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei diese von Gesetzes wegen zu gleichen
Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und solidarisch auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgericht I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz