Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.923/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_923/2008/sst

Urteil vom 2. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sexuelle Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 18. September 2008 in
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2007 der
sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
A.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. X.________ wurde ausserdem zur
Bezahlung von Schadenersatz und einer Genugtuung von Fr. 4'000.-- an das Opfer
verpflichtet, wobei die Schadenersatzansprüche zur genauen Feststellung ihres
Umfangs an den Zivilrichter verwiesen wurden.

B.
X.________ gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt im
Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, eventualiter dessen
Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung, einen Freispruch unter
entsprechenden Kostenfolgen, die Abweisung der Zivilansprüche und die
Ausrichtung einer Genugtuung. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung und die
Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid. Er wirft dem Obergericht Willkür im
Sinne von Art. 9 BV vor (Beschwerdeschrift S. 6-21). Zugleich macht er einen
Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, weil das Obergericht nicht zu unterdrückende
Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen (Beschwerdeschrift S. 22-26).

2.
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in
dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 129 I 49 E.
4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein
sollte, prüft das Bundesgericht entgegen dem in der Beschwerde vertretenen
Standpunkt (Beschwerdeschrift S. 24) nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür,
das heisst, es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an dessen Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.2).
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Aussagen des Beschwerdeführers und jene
der Geschädigten in den verschiedenen Stadien des Verfahrens zunächst
ausführlich wiedergegeben. Unter Berücksichtigung ihres Beziehungshintergrunds
und des Umstands, dass beide Parteien ein (offensichtliches) Interesse am
Ausgang des Verfahrens haben, werden ihre Aussagen sodann eingehend und
sorgfältig gewürdigt und auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. Das
Obergericht gelangt dabei zusammenfassend zum Schluss, dass die Darstellung der
Geschehnisse durch den Beschwerdeführer zwar grundsätzlich konstant und
anschaulich sei, gewisse Widersprüche jedoch auffallen würden. Insbesondere sei
sein Verhalten im Vorfeld der von ihm beschriebenen Auseinandersetzung am 14.
Juni 2006, d.h. sein plötzlicher Meinungsumschwung betreffend Abbruch der
Beziehung, nicht wirklich nachvollziehbar und plausibel. Die Aussagen der
Geschädigten zum Kerngeschehen seien demgegenüber in sich stimmig, konstant und
anschaulich. Sie schildere den Ablauf des Abends ausführlich und in beiden
Befragungen deckungsgleich. Zwar schienen auch in ihren weiteren Aussagen
einige Diskrepanzen auf, die sich indes im Wesentlichen mit von ihr selbst
zugegebenen Kommunikationsschwierigkeiten sowie einer ambivalenten Gefühlslage
erklären liessen. Dafür, dass sie zu Übertreibungen neige, den Beschwerdeführer
übermässig belaste oder ihn aus verletzter Liebe oder Rache falsch anschuldige,
gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Die Geschädigte lege vielmehr nachvollziehbar
und ohne ihr Verhalten zu beschönigen dar, welche Gründe sie dazu bewogen
hätten, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer auf eine bloss freundschaftliche
Basis zurückzubringen. Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass auf die
Aussagen der Geschädigten abzustellen und der Sachverhalt gestützt darauf im
Sinne der Anklage erstellt sei.

4.
Die Einwendungen in der Beschwerde sind über weite Strecken rein
appellatorischer Natur (vgl. Beschwerdeschrift S. 8, zur Frage, wie die
inhaltlichen Ergänzungen durch den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme
vor der Staatsanwaltschaft zu würdigen sind; Beschwerdeschrift S. 9-10, zur
Nachvollziehbarkeit bzw. nicht Nachvollziehbarkeit des plötzlichen
Gesinnungswandels des Beschwerdeführers betreffend den Beziehungsabbruch;
Beschwerdeschrift S. 12, zur nachträglichen Übernahme der Begründung der
Geschädigten durch den Beschwerdeführer betreffend den Abbruch der sexuellen
Kontakte; Beschwerdeschrift S. 16, zur Kritik an der Feststellung, die
Geschädigte habe den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet). Darauf ist nicht
einzugehen. Zu prüfen sind mithin nur die ausreichend begründeten Rügen des
Beschwerdeführers.

5.
5.1 Nach Auffassung des Obergerichts fällt mit Blick auf die Einvernahme des
Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft auf, dass er die
Gesprächsanteile der Geschädigten zum Teil nur pauschal wiedergibt. Damit
blieben im Inhalt der Auseinandersetzung einige Lücken offen (angefochtener
Entscheid, S. 19 f.). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist in diesen
Erwägungen keine Willkür erkennbar. Das Obergericht untermauert seine
Beurteilung der zum Teil nur pauschalen Wiedergabe der Gesprächsanteile der
Geschädigten mit entsprechenden Protokollauszügen aus der diesbezüglichen
Einvernahme, so etwa "sie habe gesprochen und gesprochen" oder "sie habe die
ganze Zeit diese Worte gesagt" und zeigt dabei auf, dass der Beschwerdeführer
inhaltlich nicht weiter präzisiert, was damit gemeint ist bzw. was die
Geschädigte im Einzelnen denn insoweit gesagt haben soll. Vor diesem
Hintergrund ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht folgert, die
Wiedergabe zum Inhalt der Auseinandersetzung bleibe lückenhaft. Dass und
inwieweit diese Schlussfolgerung überdies im Widerspruch zu den restlichen
Feststellungen des Obergerichts stehen sollte, wonach die Aussagen des
Beschwerdeführers durchaus detailreich seien und auch wörtliche Wiedergaben von
gemachten Äusserungen enthielten, ist weder gestützt auf die Vorbringen in der
Beschwerde noch sonst wie ersichtlich, zumal die vom Obergericht festgestellte
Lückenhaftigkeit keine umfassende ist, sondern sich einzig auf die teilweise
Wiedergabe der Gesprächsinhalte der Geschädigten bezieht.

5.2 Entgegen der Beschwerde wird der im Verlaufe des Tatabends erfolgte abrupte
Meinungsumschwung des Beschwerdeführers zur Weiterführung bzw. zum Abbruch der
sexuellen Beziehung in den Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft ausdrücklich
thematisiert (vgl. kantonale Akten, act. 4/2 S. 5 i.V.m act. 4/3 S. 2). Davon,
dass es sich bei der Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer sei hierzu
befragt worden, um einen "blanken Irrtum" handle, kann deshalb nicht gesprochen
werden. Auf seinen plötzlichen Gesinnungswandel direkt angesprochen führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es dafür "keinen Grund" gebe. Die
Geschädigte sei "einfach" bei ihm gewesen, und er habe "das einfach nicht mehr"
gewollt. Er habe aber "nicht geplant", das zu sagen (kantonale Akten, act. 4/3
S. 2). Wenn im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang deshalb erwogen
wird, der Beschwerdeführer habe auch auf Befragen hin sein unstimmiges
Verhalten am Tatabend (Frage an das Opfer, ob es bei ihm bleiben wolle, um dann
nach kurzer Zeit die sexuelle Beziehung dennoch abzubrechen) nicht plausibel
erklären können (angefochtener Entscheid, S. 21), ist darin keine Willkür
ersichtlich.

5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer das ihm zur Last
gelegte Geschehen bzw. dessen Plausibilität auch unter dem Aspekt seiner
friedliebenden Natur in Zweifel gezogen. Diesem Argument hält das Obergericht
im Wesentlichen entgegen, dass zumindest eine Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und der Geschädigten solche Ausmasse angenommen habe, dass
sich eine unbeteiligte Drittperson dazu veranlasst gesehen habe, die Polizei zu
rufen. Es sei deshalb anzunehmen, dass auch der Beschwerdeführer heftiger
Reaktionen durchaus fähig sei (angefochtener Entscheid, S. 25 f). Diese Annahme
erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich. Zu Unrecht. Aus den einleitenden
Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, worauf das Obergericht im angefochtenen
Entscheid verweist, geht insoweit hervor, dass es gegen Ende des
Sommersemesters 2006 in O.________ zu einem aktenkundigen verbalen Streit
zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten gekommen sei, der in einem
Handgemenge geendet und bei dem die Polizei habe aufgeboten werden müssen (vgl.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2007, S. 16 f.). Aus dem
Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich vom 3. Juli 2006 ergibt sich insoweit,
dass sich der Beschwerdeführer und die Geschädigte zufällig an der genannten
Örtlichkeit begegneten, wobei sie wiederum in verbalen Streit gerieten
(kantonale Akten, act. 13/1). Gestützt darauf hat das Obergericht davon
ausgehen dürfen, dass - neben der Geschädigten - offensichtlich auch der
Beschwerdeführer fähig ist, heftig zu reagieren. Dass Inhalt und Ablauf des
fraglichen Streits - worauf im angefochtenen Entscheid ebenfalls hingewiesen
wird - im Einzelnen nicht feststehen, ändert daran nichts, zumal der
beanstandeten Schlussfolgerung bei der Würdigung des eingeklagten Sachverhalts
ohnehin keine (entscheidrelevante) Bedeutung zukommt. Unter diesen Umständen
hat das Obergericht den Vorfall in O.________, anders als der Beschwerdeführer
meint, auch nicht näher abklären lassen müssen.

5.4 Das Obergericht würdigt die Aussagen der Geschädigten kritisch. Dabei ist
ihm nicht entgangen, dass darin ebenfalls einige Diskrepanzen auszumachen sind,
so etwa namentlich hinsichtlich der geschilderten Verletzungen, welche die
Geschädigte durch die Schläge des Beschwerdeführers im Nachgang an die sexuelle
Nötigung erlitten haben soll. Es qualifiziert die diesbezüglich festgestellte
Unstimmigkeit im Ergebnis jedoch sinngemäss als unwesentliche Abweichung in
einem Nebenpunkt, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten in
Bezug auf das Kerngeschehen nicht zu erschüttern vermöge (angefochtener
Entscheid, S. 22 f.). Was an dieser Beurteilung schlechterdings unhaltbar sein
sollte, ist weder gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde noch sonst wie
ersichtlich. Da die Geschädigte nach der willkürfreien Auffassung des
Obergerichts das eigentliche Kerngeschehen der sexuellen Nötigung in allen
Befragungen konstant und ohne Widersprüche beschrieben hat, durfte dieses trotz
gewisser Ungenauigkeiten in den Aussagen der Geschädigten zu Nebenumständen von
deren Glaubhaftigkeit ausgehen. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang von
einer Gehörsverletzung wegen unzureichender Begründung gesprochen werden. Dies
belegt gerade die Rechtsschrift des Beschwerdeführers, der sich auch mit der
sinngemässen Begründung im angefochtenen Entscheid detailliert
auseinandersetzt.

5.5 Das Obergericht weist im Zusammenhang mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit
der aussagenden Personen darauf hin, dass die Geschädigte als Zeugin unter der
strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Zwar erwähnt es dabei
nach den insoweit zutreffenden Einwänden des Beschwerdeführers nicht speziell,
dass die Geschädigte auch deshalb ein Interesse am Prozessausgang hat, weil sie
im Fall von Falschaussagen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste.
Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf Art. 307 StGB im angefochtenen
Entscheid ist indes davon auszugehen, dass das Obergericht diesen Umstand in
seine Würdigung betreffend die Glaubwürdigkeit der Geschädigten als Person und
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zumindest sinngemäss mit einbezogen hat. Von
Willkür kann deshalb auch insoweit entgegen der Beschwerde keine Rede sein.

6.
Das Obergericht hat die zur Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Umstände
willkürfrei gewürdigt, wobei es in umfassender Weise die Aussagen der beiden
Beteiligten gegeneinander abgewogen und auf deren Glaubhaftigkeit hin geprüft
hat. Allfällige Motive der Geschädigten für eine falsche Anschuldigung hat das
Obergericht thematisiert und solche mit einer sachlich vertretbaren Begründung
verneint. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen,
inwiefern die obergerichtliche Beurteilung diesbezüglich stossend sein sollte.
Seine Kritik erschöpft sich auch in dieser Hinsicht in der Darlegung seiner
eigenen - abweichenden - Sichtweise und ist damit rein appellatorischer Natur
(Beschwerdeschrift, S 23 f.). Bei objektiver Betrachtung des gesamten
willkürfreien Beweisergebnisses ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das
Obergericht erhebliche Zweifel verneinte und sich von der Schuld des
Beschwerdeführers überzeugt zeigte.

7.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welchem
infolge Aussichtslosigkeit der Begehren nicht stattgegeben werden kann (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill