Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.921/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_921/2008

Urteil vom 21. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Postizzi,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Sich-bestechen-Lassen, mehrfache ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung;
Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 sprach die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts W.________ in einem Fall vom Vorwurf des Betrugs frei
(Ziffer 3.2.5 der Anklageschrift). Hingegen erklärte es ihn des mehrfachen
Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), der mehrfachen ungetreuen
Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1
StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (unter
Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 96 Tagen) sowie mit einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es
bedingt auf, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Von den
W.________ betreffenden Kosten von insgesamt Fr. 84'570.-- (inklusive Fr.
15'361.20 Kosten der Untersuchungshaft) auferlegte es ihm Fr. 50'000.--.

B.
W.________ führt Beschwerde in Strafsachen insbesondere mit den Anträgen, der
Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei aufzuheben, und er
sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die SUVA hat auf Anmerkungen zur Beschwerde verzichtet und
stellt Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft
hat Bemerkungen zur Beschwerde eingereicht, ohne jedoch Anträge zu stellen.
Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus:

1.1 Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte über ein Immobilien-Portefeuille im Wert
von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die
internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu
definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und
suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 den
Beschwerdeführer als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen
Immobilienstrategie. Im Jahr 2003 wurde er zudem zum Bereichsleiter Immobilien
innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er im
Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von
Liegenschaften. Im Zuge des Devestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es
zum Verkauf von diversen Liegenschaften der Beschwerdegegnerin 1. Ein Verdacht
auf Unregelmässigkeiten beim Verkauf von acht Immobilien, die im Zeitraum vom
Frühjahr 2004 bis zum Sommer 2005 veräussert wurden und mehrheitlich im Kanton
Tessin liegen, führte zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere
Angestellte der Beschwerdegegnerin 1 und weitere Beteiligte. Diese acht
Liegenschaftsverkäufe betreffen in chronologischer Reihenfolge die folgenden
Immobilien: 1) Wohnüberbauung Via la Santa 7-11 in Lugano-Viganello, Parzelle
Nr. 4 GB Lugano-Viganello (nachfolgend: Liegenschaft Viganello). 2)
Wohnüberbauung Via Zorzi 19a in Lugano-Paradiso, Parzelle Nr. 349 sowie die
Einstellhallenplätze auf der Parzelle Nr. 338, beide GB Lugano-Paradiso
(nachfolgend: Liegenschaft Paradiso). 3) Wohn- und Geschäftshaus Via Vela 1 in
Bellinzona, Parzelle Nr. 2640 GB Bellinzona (nachfolgend: Liegenschaft
Bellinzona). 4) Wohn- und Geschäftshaus Via Pontico Virunio 5-7 in Mendrisio,
Parzelle Nr. 1053 GB Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft Pontico Virunio). 5)
Wohnüberbauung Castello Piana in Lugano-Davesco, Parzelle Nr. 346 GB
Lugano-Davesco/Soragno (nachfolgend: Liegenschaft Casteldavesco). 6) Wohn- und
Geschäftsüberbauung Wichlernweg 12-16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens
(nachfolgend: Liegenschaft Kriens). 7) Wohnüberbauung Vogelsangweg 33-37 in
Herzogenbuchsee, Parzelle Nr. 1880 GB Herzogenbuchsee (nachfolgend:
Liegenschaft Herzogenbuchsee). 8) Wohn- und Geschäftsüberbauung Via L.
Lavizzari 2 und 6-10 in Mendrisio, Parzellen Nr. 2937/2961/3112 und 3120 GB
Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft Piazzale alla Valle).

1.2 Der Beschwerdeführer war als Bereichsleiter Immobilien bei der
Beschwerdegegnerin 1 am Verkauf aller inkriminierten Liegenschaften direkt oder
indirekt beteiligt. Er bezeichnete innerhalb der Beschwerdegegnerin 1 die zu
verkaufenden Liegenschaften, setzte für den grössten Teil der betroffenen
Liegenschaften unter Beizug externer Schätzer deren Verkehrswert fest und
stellte Antrag an den für den Verkaufsentscheid zuständigen IAA. Den
Verkehrswert der sechs im Tessin gelegenen Liegenschaften liess er von
U.________ schätzen. Die Liegenschaft Kriens wurde von O.________ geschätzt.
Letztlich ist der IAA in all seinen Entscheiden bezüglich Verkauf und
Verkaufspreis den vom Beschwerdeführer oder seinem Mitarbeiter V.________
gestellten Anträgen gefolgt. Letzterer war als zuständiger Portfoliomanager im
Immobilienbereich bei der Beschwerdegegnerin 1 und späterer Nachfolger des
Beschwerdeführers an den Verkäufen der Liegenschaften Kriens und Piazzale alla
Valle beteiligt. Als Käufer aller Liegenschaften traten T.________ oder die von
ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften P.________ SA,
Q.________ SA und R.________ AG auf.

Die Liegenschaftsverkäufe lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Während die
zuerst verkauften Liegenschaften Viganello, Paradiso, Bellinzona und Pontico
Virunio einzig von T.________ oder von der durch ihn gänzlich beherrschten
P.________ SA gekauft wurden, kaufte die R.________ AG die später veräusserten
Liegenschaften Casteldavesco, Kriens und Herzogenbuchsee. An dieser
Gesellschaft waren T.________ und der Beschwerdeführer zu je 50% beteiligt,
weshalb Letzterer sowohl seitens der Käufer- als auch der Verkäuferschaft an
diesen Rechtsgeschäften mitwirkte. Die Liegenschaft Piazzale alla Valle wurde
durch die Q.________ SA erworben. T.________ war bei sämtlichen
Liegenschaftskäufen für die Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken und die
Sicherstellung der Finanzierung verantwortlich. Die Banken überwiesen in der
Regel die Kreditsumme auf Geschäftskonten der Erwerbergesellschaften. Im Rahmen
des Liegenschaftserwerbs richtete T.________ in mehreren Tranchen Geldbeträge
an den Beschwerdeführer aus. Hierbei handelte es sich um Beträge, welche er in
bar von den erwähnten Geschäftskonten bezog. Zwecks Rechtfertigung der hohen
Barbezüge gegenüber den Banken wies T.________ verschiedentlich simulierte
Vermittlerverträge vor (angefochtenes Urteil S. 11 f.).

1.3 Im Kontext mit den im Sommer und Herbst 2004 vorgenommenen
Liegenschaftstransaktionen Viganello, Paradiso, Bellinzona und Pontico Virunio
übergab T.________ dem Beschwerdeführer jeweils nach erfolgtem Verkauf und
Verurkundung einer Liegenschaft tranchenweise insgesamt mindestens Fr.
1'000'000.-- - dies nachdem er dem Beschwerdeführer bereits im Herbst 2003 im
Hinblick auf den Verkauf von "Basler Liegenschaften" Fr. 100'000.-- überreicht
hatte. Der Beschwerdeführer behielt die Fr. 1'100'000.- für sich selbst
(angefochtenes Urteil S. 22 f).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erachtet seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die
hieraus abgeleitete Begründungspflicht als verletzt, da sich die Vorinstanz
nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 19).

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E.
2b S. mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil, welches 97 Seiten umfasst,
zu sämtlichen entscheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert.
Insbesondere hat sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den Aussagen aller
Beteiligten auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie vom dargestellten
Sachverhalt (vgl. E. 1 hiervor) ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht
kann der Vorinstanz mithin nicht angelastet werden.

3.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche
Beweiswürdigung (vgl. etwa Beschwerde S. 21 f.; S. 47).

3.1 Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb sie die sich auf die
Mischwertmethode (Mischwert zwischen Ertrags- und Sachwert) stützenden
Verkehrswertberechnungen des vom Untersuchungsrichter bestellten Experten
N.________ als überzeugend eingestuft hat. So hat sie ausgeführt, die
Berechnungen von N.________ trügen namentlich der Entwicklung der
Mietzinserträge, den Leerbeständen und den anfallenden Unterhaltsarbeiten
Rechnung. Zudem würden die ausgewiesenen Verkehrswerte durch bankinterne
Schätzungen einzelner Liegenschaft sowie durch die beim späteren Verkauf der
Liegenschaften Bellinzona und Piazzale alla Valle erzielten Verkaufspreise
bestätigt (angefochtenes Urteil S. 35 f.).

Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, gestützt auf die Aussagen von
T.________ sei davon auszugehen, dass dieser selbst bestimmt habe, welchen
Preis er für die Liegenschaften zu bezahlen bereit sei. Da diese Preise mit den
später erstellten Verkehrswertschätzungen von U.________ übereingestimmt
hätten, könne es nur T.________ gewesen sein, der seine Preisvorstellungen
gegenüber dem Beschwerdeführer kommuniziert habe. T.________ habe mit anderen
Worten die Verkaufspreise für die Liegenschaften zum vornherein fixiert. Zudem
könnten die Geldzahlungen von T.________ an den Beschwerdeführer einzig als
Gegenleistung dafür verstanden werden, dass dieser gestützt auf die von ihm
beeinflussten Schätzungen von U.________ den Preisvorstellungen von T.________
entsprechende Verkaufsanträge an den IAA gestellt und in diesem Gremium auch
durchgebracht habe (angefochtenes Urteil S. 40). Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers fänden sich ferner in den Akten keinerlei Hinweise darauf,
dass der Verkauf der Liegenschaften derart dringlich gewesen wäre, dass ein
Notverkauf unter liquidationsähnlichen Bedingungen hätte stattfinden müssen
(angefochtenes Urteil S. 41 f.).

Die Vorinstanz hat überdies erwogen, der Beschwerdeführer sei im IAA jeweils
überzeugend und als Immobilienexperte aufgetreten, so dass kein Grund bestanden
habe, die von ihm vorgelegten Schätzungen zu hinterfragen. Als Fachmann habe
der Beschwerdeführer es verstanden, den Schätzungsvorgang von U.________ durch
gezielte Veränderung einzelner Parameter in seinem Sinn zu beeinflussen. Nicht
entlasten könne sich der Beschwerdeführer durch die SUVA-intern angefertigten
"Second-Opinion-Schätzungen". Diese seien von Mitgliedern des Fachbereichs
"Operations" der Finanzabteilung der Beschwerdegegnerin 1 verfasst worden,
welche die Liegenschaften nicht besichtigt hätten. Diese Zweit-Schätzungen
hätten primär der Plausibilisierung der externen Verkehrswertschätzungen
gedient und in der Regel auf denselben quantitativen Grundlagen und auf
derselben Beurteilung der Marktverhältnisse basiert, wie sie der Erst-Schätzung
und dem IAA-Antrag zugrunde gelegt worden seien, weshalb die beiden Schätzungen
öfters vergleichbare Verkehrswerte ausgewiesen hätten. Die IAA-Entscheidungen
hätten folglich immer primär auf den externen Schätzungen beruht (angefochtenes
Urteil S. 44 f.).

3.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).

Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).
3.3
3.3.1 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er bezeichnet in seiner
Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verschiedentlich
pauschal als aktenwidrig, stellt aber den Ausführungen im angefochtenen Urteil
lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern
der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dies
gilt etwa für seine Vorbringen, die externen Schätzungsgutachten hätten
keinerlei Einfluss auf die internen Gutachten der Beschwerdegegnerin 1 gehabt,
er habe den IAA nicht zum Abschluss der Kaufverträge verleitet, der Verkauf der
Liegenschaften sei zeitlich dringlich gewesen, T.________ habe die
Verkaufspreise nicht zum voraus festgesetzt und die Vorinstanz habe die
Gutachtensergebnisse von N.________ willkürlich als zutreffend erachtet
(Beschwerde S. 51 ff.).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mithin in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beamteneigenschaft. Sein
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 1 sei rein privatrechtlicher Natur
und seine Tätigkeiten in der Immobilienverwaltung seien weder vom Gemeinwesen
beherrscht noch in einem abschliessenden Monopolbereich angesiedelt gewesen. Im
Immobilienbereich der Beschwerdegegnerin 1 würden keine öffentlichen Aufgaben
ausgeführt, denn Immobilienmanager bei privaten Unfallversicherungen übten
dieselbe Tätigkeit aus. Damit sei im Ergebnis die sachliche Zuständigkeit der
Vorinstanz zur Beurteilung der ihm vorgeworfenen Delikte in Frage zu stellen.
Bei fehlender Beamteneigenschaft könne er die ihm vorgehaltenen Delikte nicht
erfüllt haben (Beschwerde S. 24-40).
4.1.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er sei sich jedenfalls seiner
(angeblichen) Beamteneigenschaft nicht bewusst gewesen und habe die Taten
folglich nicht vorsätzlich begangen. Zudem werde in der Anklage in keiner Weise
dargetan, aus welchen Gründen er hätte annehmen müssen, dass er Beamter sei.
Unter Beachtung des Anklagegrundsatzes habe er aber einen Anspruch darauf, dass
die Anklage auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale eingehe. Die Unkenntnis,
Beamter zu sein, bedeute, dass er einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB
erlegen sei (Beschwerde S. 41-44).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin 1 sei eine
selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche der Oberaufsicht
des Bundesrates unterstehe. Der Beschwerdegegnerin 1 stehe im öffentlichen
Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung ein Teilmonopol zu. Zu
den öffentlichen Aufgaben zählten auch Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin 1,
die der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung des Rentendeckungskapitals
dienten, was insbesondere auf die Kapitalanlage in Liegenschaften und alle
damit zusammenhängenden Tätigkeiten zutreffe. Der Beschwerdeführer als
Bereichsleiter Immobilien der Finanzabteilung habe damit öffentliche Funktionen
wahrgenommen und werde folglich vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst
(angefochtenes Urteil S. 15).
4.2.2 Die Vorinstanz betont, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der ersten
ihm zur Last gelegten Tat bereits über ein Jahr in einer Kaderfunktion für die
Beschwerdegegnerin 1 an deren Hauptsitz tätig gewesen. Als für den
Immobilienbereich verantwortlicher Kaderangestellter der Beschwerdegegnerin 1
habe er gewusst, dass diese die öffentlichen Aufgaben einer Sozialversicherung
wahrnehme, welche ihre Prämiengelder auf institutionelle Art und Weise unter
anderem in Immobilien anlege. Er sei sich daher bewusst gewesen, als Beamter im
Rechtssinne zu handeln (angefochtenes Urteil S. 29 und S. 44).

4.3 Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB
erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die
Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst.
Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das
Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder
privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen.
Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten
amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts
(Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, Art. 322ter
N. 4; Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht Art. 322ter bis
Art. 322octies StGB, 2004, S. 314 f.; Marco Balmelli, Die
Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, 1996, S. 103;
Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten unter Berücksichtigung des Vorentwurfs
zur Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechts, Diss. Zürich 1999, S.
92 ff.).

In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den
Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung
ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999
(BBl 1999 5497 ff.) wird zur Illustration des strafrechtlichen Beamtenbegriffs
folgendes Beispiel angeführt (BBl 1999 5525): "Eine Beamtin der staatlichen
Liegenschaftsverwaltung X nimmt ihr nicht gebührende Vorteile für
Wohnungszuweisungen entgegen. Sie kontrahiert namens des Staates mit den
jeweiligen Mietern privatrechtlich und unterscheidet sich in ihrer Tätigkeit an
sich nicht vom Angestellten einer privaten Liegenschaftsverwaltung. Dennoch
rechtfertigt die Tatsache, dass sie Angestellte der staatlichen
Liegenschaftsverwaltung ist, den strafrechtlichen Schutz des Vertrauens der
Allgemeinheit in die Objektivität ihrer Tätigkeit. Die Liegenschaftsverwalterin
ist auf Grund ihrer eigenen institutionellen Einbindung in die staatliche
Organisation als Beamtin im Sinne von Artikel 110 Ziffer 4 Satz 1 StGB zu
qualifizieren. Die privatrechtliche Natur der Kundenbeziehung ändert daran
nichts."

4.4 Ausgehend von der dargestellten Rechtslage hat die Vorinstanz die
(funktionelle) Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend bejaht.
Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 als selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]; SR 832.20), welcher im Bereich
der Unfallversicherung ein Teilmonopol zukommt, öffentliche Aufgaben ausübt, so
dass sich der strafrechtliche Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die
Objektivität der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 rechtfertigt. Dies gilt
insbesondere auch für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der
Sicherung der Renten der Versicherten dient.

4.5 Des Weiteren hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, der
Beschwerdeführer habe als für den Immobilienbereich verantwortlicher
Kaderangestellter der Beschwerdegegnerin 1 um die öffentlichen Aufgaben der
Beschwerdegegnerin 1 als Sozialversicherung gewusst und sei sich folglich auch
bewusst gewesen, mit der von ihm getätigten Anlage der Prämiengelder in
Immobilien als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu handeln. Dass die Anklage
keine detaillierten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand enthält, bedeutet
keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, war für den Beschwerdeführer doch
hinreichend klar, dass ihm vorgeworfen wird, wissentlich und willentlich als
Beamter agiert und mit seinem Vorgehen bei den Liegenschaftsverkäufen die
Beschwerdegegnerin 1 geschädigt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist
insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer in der Ausübung
seiner Verteidigungsrechte tangiert gewesen sein sollte (vgl. zum Ganzen auch
sogleich E. 5.2).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine Verurteilung wegen ungetreuer
Amtsführung vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Anklage
enthalte keinerlei Ausführungen zu den von ihm anscheinend zu wahrenden
öffentlichen Interessen und umschreibe damit nicht sämtliche
Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Amtsführung. Ihn trotzdem wegen dieses
Delikts zu verurteilen, verstosse daher gegen den Anklagegrundsatz (Beschwerde
S. 16 f.; S. 48 f.).

Zudem habe die Vorinstanz explizit festgestellt, dass die Anklage den
eigentlichen Verkauf der Liegenschaften nicht umschreibe, sondern, dass die
angeklagte Tathandlung in der täuschenden Antragstellung an den IAA bestehe.
Sämtliche Handlungen, welche nach dem Beschluss des IAA vorgenommen worden
seien, wie die Festsetzung des Verkaufspreises und die Auswahl der
Käuferschaft, seien daher irrelevant, weil sie nicht angeklagt seien
(Beschwerde S. 49 ff.).

Ferner habe ihm die Vorinstanz den Vorbehalt abweichender rechtlicher Würdigung
so spät mitgeteilt, dass ihm nicht ausreichend Zeit verblieben sei, sich
hierauf vorzubereiten. Letztlich sei ihm zur Neuausrichtung seiner Verteidigung
lediglich ein Arbeitstag verblieben. Unter den konkreten Umständen wäre die
Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Verhandlung von Amtes wegen auszusetzen
(Beschwerde S. 17 f.).

Im Übrigen habe er in jedem Fall einen Anspruch darauf, explizit vom Vorwurf
des Betrugs freigesprochen zu werden (Beschwerde S. 22 f.).

5.2 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem
Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie
die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert
sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die
Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip).
Zum anderen vermittelt sie der angeschuldigten Person die für die Durchführung
des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen
(Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I
19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 50 N. 6 ff.; Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 140 ff.).

5.3 Als Immobilienverwalter der Beschwerdegegnerin 1 war der Beschwerdeführer
für die Anlage und Bewirtschaftung des der obligatorischen Unfallversicherung
dienenden Rentendeckungskapitals verantwortlich. Dass ihm angelastet wird,
diese öffentlichen Interessen nicht gewahrt zu haben, ergibt sich aus dem in
der Anklage umschriebenen Sachverhalt. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
liegt insoweit nicht vor.

Des Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zwar festgestellt, die
Anklage umschreibe den eigentlichen Verkauf der Liegenschaft nicht näher.
Hingegen äussert sich die Anklage entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
sehr wohl zur Festsetzung der Höhe des Verkaufspreises durch T.________ und zur
Auswahl der Käuferschaft. Gegenteiliges lässt sich auch dem angefochtenen
Urteil nicht entnehmen. Diese Vorgänge sind somit Teil des angeklagten
Sachverhalts.

Die Vorinstanz hat am 19. November 2007 anlässlich der Hauptverhandlung dem
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 170 BStP bekannt gegeben, der
Anklagesachverhalt betreffend Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1
werde auch unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Amtsführung gewürdigt. Das
Plädoyer des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fand am 23. November 2007
statt. Die in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung verlangte
keine Neuausrichtung der Verteidigung, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die
sich im Rahmen der Beweiswürdigung stellenden Fragen blieben weitestgehend
dieselben und die Zeit, um sich auf die in Bezug auf den Tatbestand der
ungetreuen Amtsführung stellenden Rechtsfragen vorbereiten zu können, ist als
ausreichend einzustufen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer ausdrücklich
offen gestanden, einen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung zu stellen.

Wo das Gericht aufgrund eines Würdigungsvorbehalts einer abweichenden
tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung seinem Entscheid einen andern
als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde legt, lautet der
Schuldspruch auf diesen. Ein Freispruch vom angeklagten Delikt hat hingegen
nicht zu erfolgen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N. 11a). Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit zu Recht nicht explizit vom Vorwurf
des Betrugs freigesprochen.

5.4 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer betreffend die
Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung insbesondere vor, er habe weder über
formelle noch faktische Entscheidkompetenz verfügt, sondern dem IAA einzig
Empfehlungen abgegeben (vgl. Beschwerde S. 50 ff. und S. 61). Zudem stelle die
Verleitung des Entscheidgremiums zu einem Rechtsgeschäft kein
rechtsgeschäftliches Handeln dar, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern er den
IAA getäuscht haben soll (Beschwerde S. 62 f.). Des Weiteren sei der
Beschwerdegegnerin 1 kein Vermögensschaden entstanden, denn die von ihm dem IAA
beantragten Mindestverkaufspreise hätten dem tatsächlichen Wert der
Liegenschaften entsprochen (vgl. Beschwerde S. 68 ff.). Auch der subjektive
Tatbestand sei nicht erfüllt, da sein (angeblicher) Vorsatz zur Schädigung von
öffentlichen Interessen nicht nachgewiesen sei (Beschwerde S. 83 ff.).
5.5
5.5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der
Verkäufe der Liegenschaften Viganello, Paradiso, Bellinzona und Pontico Virunio
in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt. Eine erste Pflichtverletzung
sei darin zu erblicken, dass er dem für den Verkaufsentscheid zuständigen IAA
Mängel und Unregelmässigkeiten in seinen Devestitionsanträgen bewusst
vorenthalten und gestützt darauf in diesem Gremium zu tiefe
Mindestverkaufspreise durchgesetzt habe. So habe der Beschwerdeführer sich bei
seinen Verkaufsanträgen jeweils auf Verkehrswertschätzungen von U.________
abgestützt, auf welche er vorgängig Einfluss genommen habe, so dass die
Schätzungen einen teilweise wesentlich unter dem tatsächlichen Marktwert
liegenden Verkehrswert ausgewiesen hätten. Eine weitere Pflichtwidrigkeit sei
darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaften allesamt
ausschliesslich T.________ zum Mindestverkaufspreis gemäss dem Beschluss des
IAA zum Kauf angeboten habe, ohne zu versuchen, auf dem freien Markt den je
bestmöglichen Kaufpreis zu lösen (angefochtenes Urteil S. 23 f.).

Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen,
dass die Liegenschaften einen wesentlich höheren Verkehrswert aufgewiesen
hätten als jenen, den er seinen Anträgen an den IAA zugrunde gelegt habe
(angefochtenes Urteil S. 29). Er habe mit seinem Handeln seinen Willen
manifestiert, die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen. Da
die Liegenschaften schliesslich zu wesentlich unter den Marktwerten liegenden
Preisen veräussert worden seien, sei bei der Beschwerdegegnerin 1 zudem auch
tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten (angefochtenes Urteil S. 43).
Überdies habe der Beschwerdeführer in Vorteilsabsicht gehandelt, indem er im
Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften die entsprechenden "Provisionen"
von T.________ entgegengenommen habe (angefochtenes Urteil S. 44 f.).
5.5.2 Aktenmässig sei erstellt, dass T.________ auch die Kaufpreise der
Liegenschaften Casteldavesco, Kriens und Piazzale alla Valle festgesetzt habe,
bevor der IAA über deren Verkauf und den Mindestverkaufserlös entschieden habe.
Der Beschwerdeführer (Liegenschaften Casteldavesco und Piazzale alla Valle) und
V.________ (Liegenschaft Kriens) hätten alsdann gestützt auf die von ihnen
beeinflussten Verkehrswertschätzungen den Preisvorstellungen von T.________
entsprechende Verkaufsanträge an den IAA gestellt und in diesem Gremium
vertreten. Der Vermögensschaden der Beschwerdegegnerin 1 bestehe in der Höhe
der Differenz zwischen dem effektiv erreichbaren Verkaufspreis und den
tatsächlich gelösten Preisen. Der Beschwerdeführer habe auch bei diesen
Geschäften in Schädigungs- und Vorteilsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil
S. 57 ff.).
5.5.3 Ferner - so betont die Vorinstanz weiter - habe der Beschwerdeführer auch
in Bezug auf die "Provision der Liegenschaft Kriens" den Tatbestand der
ungetreuen Amtsführung erfüllt. Er sei als Bereichsleiter Immobilien der
Beschwerdegegnerin 1 und als Mitaktionär der R.________ AG auf der Verkäufer-
wie auf der Käuferseite beteiligt gewesen und habe V.________ angewiesen,
S.________ eine Vermittlungsprovision zu offerieren, obwohl keinerlei
Vermittlungsbedarf bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe mithin S.________
als Vermittler vorgeschoben, um seine Beteiligung seitens der Käuferin nicht
offenlegen zu müssen. Die die Beschwerdegegnerin 1 schädigende
Vermögensdisposition von Fr. 107'600.-- sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen,
welcher sich mit seinem Vorgehen zulasten seiner Arbeitgeberin unrechtmässig
bereichert habe (angefochtenes Urteil S. 65 ff.).

5.6 Gemäss Art. 314 StGB mit der Marginalie "Ungetreue Amtsführung" werden
Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen
Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung einerseits Vorsatz, d.h. das
Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, und
andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich für einen Dritten aus
dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, Art. 314 N. 26 ff.; vgl. auch Günter
Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 6. Aufl.
2008, § 57 N. 29).

5.7 Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht behauptet, die
beantragten Mindestverkaufspreise hätten dem Verkehrswert der Liegenschaften
entsprochen, kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Vorinstanz hat willkürfrei dargelegt, weshalb sie bei der
Verkehrswertschätzung auf die Gutachten von N.________ abgestellt und daher die
Verkaufspreise sämtlicher Liegenschaften als deutlich unter dem Verkehrswert
liegend eingestuft hat. Des Weiteren hat die Vorinstanz, ohne in Willkür zu
verfallen, gefolgert, T.________ habe die Verkaufspreise für die von ihm
erworbenen Liegenschaften bereits im Voraus festgelegt. Gestützt auf den
erstellten Sachverhalt verletzt der Schluss der Vorinstanz, der
Beschwerdegegnerin 1 sei durch die Liegenschaftsverkäufe ein Vermögensschaden
erwachsen, kein Bundesrecht.

5.8 In BGE 114 IV 133 E. 1a hat das Bundesgericht erwogen, ein Beamter, welcher
selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen treffe, jedoch aufgrund seines
Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz habe, könne
den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllen. Denn wer als Beamter einen Entscheid
derart beeinflusse, könne die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er
nicht selbst formell entscheide.

An dieser Rechtsprechung ist - trotz Kritik in der Lehre (vgl. Niggli, a.a.O.,
Art. 314 N. 11) - festzuhalten. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung
besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft - vorliegend beim
Verkauf von Liegenschaften - private Interessen auf Kosten der öffentlichen
bevorzugt. Für die Schädigung der öffentlichen Interessen ist - wie der zu
beurteilende Fall deutlich macht - aber keine formelle Entscheidungskompetenz
erforderlich, sondern es reicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
Fachwissens und seiner Position in dem Sinne Einfluss auf den IAA nehmen
konnte, dass dieser den Liegenschaftsverkäufen zu deutlich unter dem Marktwert
liegenden Verkaufspreisen zugestimmt hat. Der IAA ist in allen zu beurteilenden
Fällen den Empfehlungen des Beschwerdeführers gefolgt, was untermauert, dass
diesem faktische Entscheidkompetenz zukam.

5.9 Wie die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 9 BV erwogen hat, wusste der
Beschwerdeführer, dass die tatsächlichen Verkehrswerte der Liegenschaften
deutlich über den von T.________ (beziehungsweise den von diesem beherrschten
Gesellschaften) bezahlten Verkaufspreisen lagen. Zudem liess sich der
Beschwerdeführer seine Dienste von T.________ mit über Fr. 1 Mio. entschädigen.
Er hat damit vorsätzlich und in Vorteilsabsicht gegen die ihm als
Immobilienverwalter obliegenden Pflichten, die Liegenschaften im Interesse der
Beschwerdegegnerin 1 zu verwalten, verstossen.

Der Schuldspruch wegen ungetreuer Amtsführung ist folglich zusammenfassend
nicht zu beanstanden.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine
Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB, einen Verstoss gegen das
Doppelverwertungsverbot sowie die Nicht-Beachtung wesentlicher
Strafzumessungsgesichtspunkte.

6.1 Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Bemessung des Strafrahmens sei aufgrund
der Tatmehrheit von der Strafandrohung der schwersten Straftat auszugehen (Art.
49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 314 StGB), welche um die Hälfte zu erhöhen sei. Der
Beschwerdeführer sei der Dreh- und Angelpunkt gewesen und habe eine grosse
kriminelle Energie freigesetzt. Er habe aus eigennützigen Motiven gehandelt und
skrupellos Dritte eingespannt, um sich persönlich zu bereichern. Reue oder
Einsicht habe er keine an den Tag gelegt. Insgesamt treffe ihn ein schweres
Verschulden. Ferner wirkten die Tatmehrheit, die hohe Deliktssumme, der
Missbrauch seiner Vertrauensstellung innerhalb der Beschwerdegegnerin 1 und der
Umstand, dass er in seiner Beamteneigenschaft das Ansehen der öffentlichen
Institution Beschwerdegegnerin 1 geschädigt habe, straferhöhend.
Strafmilderungsgründe lägen keine vor. Die Vorinstanz hält weiter fest, der
Beschwerdeführer lebe in geordneten Verhältnissen, sei nicht vorbestraft und
habe sich seit den hier zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Nach dem
Gesagten wirkten sich die Täterkomponenten leicht zu seinen Gunsten aus.

Damit stünden im Ergebnis einem schweren Verschulden leicht strafmindernde
Faktoren gegenüber. Dem Verschulden angemessen erscheine eine Freiheitsstrafe
von 42 Monaten verbunden mit einer Geldstrafe zu 90 Tagessätzen à Fr. 150.--.
Während für eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren der bedingte Vollzug
ausgeschlossen sei, könne die nach Art. 314 StGB zwingend auszusprechende
Geldstrafe bedingt angeordnet werden (angefochtenes Urteil S. 78).

6.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Vorinstanz begründe die
getroffenen Annahmen, wonach er den Dreh- und Angelpunkt der Straftaten
gebildet, mit grosser krimineller Energie, skrupellos und in der Absicht
persönlicher Bereicherung gehandelt und keine Reue oder Einsicht gezeigt habe,
nicht hinreichend. Das Doppelverwertungsverbot sei verletzt worden, indem die
Vorinstanz das Tatmotiv des Verschaffens finanzieller Vorteile, den Missbrauch
einer Vertrauensstellung und die Schädigung des Ansehens der Beschwerdegegnerin
1 straferhöhend berücksichtigt habe, obwohl diese Umstände bereits Merkmale des
gesetzlichen Tatbestands bildeten. Des Weiteren habe die Tatmehrheit bereits
zur Erhöhung des Strafrahmens geführt; dieser Aspekt könne daher im Rahmen der
Strafzumessung nicht (nochmals) straferhöhend gewichtet werden. Ausgeblendet
geblieben seien im angefochtenen Urteil namentlich seine Wiedergutmachung des
Schadens, seine Geständnisbereitschaft und sein kooperatives Verhalten, seine
Strafempfindlichkeit, die Sühne durch die 96-tägige Untersuchungshaft sowie die
mediale Vorverurteilung. Diese Umstände aber hätten sich zwingend strafmindernd
auswirken müssen (Beschwerde S. 88 ff.).

6.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E.
2; 124 IV 286 E. 4a).

6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dargelegt,
weshalb sie auf ein schweres Verschulden geschlossen hat (angefochtenes Urteil
S. 78). Ihre Ausführungen sind insoweit zwar knapp, aber ausreichend.

Des Weiteren konnte die Vorinstanz, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu
verstossen, das Ausmass der finanziellen Vorteile, des Missbrauchs der
Vertrauensstellung und der Schädigung des Ansehens der Beschwerdegegnerin 1
berücksichtigen und im Ergebnis straferhöhend gewichten (vgl. hierzu Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Aufl., 2007, Art. 47 N.
77). Dass die Vorinstanz in Verletzung des Doppelverwertungsverbots die
Tatmehrheit zwei Mal zum Nachteil des Beschwerdeführers einbezogen hätte, lässt
sich aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht folgern.

Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, die Täterkomponenten leicht zu Gunsten des
Beschwerdeführers gewichtet. Entgegen dessen Vorbringen, verletzt es kein
Bundesrecht, dass sie die Strafe nicht noch zusätzlich gemindert hat. Dass der
Beschwerdeführer der Rückübertragung der Liegenschaften zugestimmt und sich
ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die beschlagnahmte
Provisionszahlung von Fr. 1 Mio. zurückerstattet wird, hat unter dem Titel der
Wiedergutmachung des Schadens nicht zwingend zu einer Strafminderung zu führen,
da der Beschwerdeführer sich gegen die Rückübertragung der Liegenschaften und
die Rückzahlung der Gelder ohnehin nicht hätte zur Wehr setzen können und es
daher an der Freiwilligkeit fehlt. Des Weiteren ist die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe
sich weder reuig noch einsichtig und damit auch nicht geständig oder kooperativ
gezeigt. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung eine
über das durchschnittliche Mass hinausreichende Strafempfindlichkeit
bescheinigt werden. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein
familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte
verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese
Konsequenz jedoch nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände (erheblich)
strafmindernd wirken (Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N. 118). Ebenso wenig ist
es zu beanstanden, dass die Vorinstanz der erstandenen Untersuchungshaft,
welche sie auf die Strafe angerechnet hat, nicht mit einer Herabsetzung der
Strafe Rechnung getragen hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine
mediale Vorverurteilung geltend macht, legt er nicht hinreichend dar, dass und
inwiefern die Berichterstattungen in den Medien die Grundsätze der
Unschuldsvermutung verletzt und ihn vorverurteilt hätten. Ebenso wenig ist
ersichtlich, dass eine besonders intensive Berichterstattung in den Medien zu
einer überdurchschnittlich hohen Belastung für den Beschwerdeführer geführt
hätte, welche sich strafmindernd auswirken müsste.

6.5 Der von der Vorinstanz zusammenfassend gezogene Schluss, in Würdigung aller
massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheine eine Freiheitsstrafe von 3½
Jahren sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.-- angemessen, hält
der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand.

Hingegen verletzt es Bundesrecht, die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Wenn
eine Strafdrohung, wie dies bei Art. 314 StGB der Fall ist, die Verbindung der
Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe obligatorisch vorsieht und eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt wird, so muss diese zwingend mit einer unbedingten
Geldstrafe verbunden werden (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in
der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung
vom 21. März 2003 [BBl 2005 4689 ff., 4707]). Vorliegend kommt hinzu, dass eine
über dreijährige Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Einer Abänderung des angefochtenen Urteils zu Ungunsten des Beschwerdeführers
steht jedoch das Verbot der "reformatio in peius" (Schlechterstellungsverbot)
entgegen, welches für das bundesgerichtliche Verfahren aus Art. 107 Abs. 1 BGG
abgeleitet wird, wonach das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen darf (BGE 135 IV 87 E. 6). Die im angefochtenen Urteil
ausgesprochene Sanktion ist damit im Ergebnis zu bestätigen.

7.
7.1 Im Kostenpunkt beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich die
Auferlegung der Untersuchungshaftkosten von Fr. 15'361.20. Der mitangeklagte
T.________ sei zwei Tage länger als er in Untersuchungshaft genommen worden,
ohne dass diesem jedoch insoweit Haftkosten in Rechnung gestellt worden seien.
Der Betrag von Fr. 15'361.20 sei sämtlichen Beschuldigten anteilsmässig zu
überbinden (Beschwerde S. 106).

7.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, jede verurteilte Person habe die
sie betreffenden Untersuchungshaftkosten zu tragen, eine anteilsmässige Auflage
der Haftkosten des Beschwerdeführers zu Lasten sämtlicher Beschuldigter komme
daher nicht in Betracht (angefochtenes Urteil S. 87).

7.3 Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Aus dem Kostenantrag der
Beschwerdegegnerin 2 an die Vorinstanz vom 21. November 2007 (vorinstanzliche
Akten act. 89.710.001) unter Beilage der Abrechnung des Dipartimento delle
Finanze e dell'Economia (vorinstanzliche Akten act. 89.710.004) ergibt sich,
dass die Untersuchungshaftkosten von Fr. 15'361.20 (72 Tage à Fr. 213.35)
einzig den Beschwerdeführer betreffen. Diese Kosten können daher den übrigen
Mitbeschuldigten nicht überbunden werden, und der Beschwerdeführer kann aus
seinem Vergleich mit dem mitangeklagten T.________ nichts zu seinen Gunsten
ableiten.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. Dieses kann
bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen, diese ausreichend
belegt ist (BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein
aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen.
Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Rudolf, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner