Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.920/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_920/2008/sst Urteil vom 8. November 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, Beschwerdegegner. Gegenstand Strafvollzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Oktober 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und der Strafantritt für den Beschwerdeführer auf den 10. November 2008 festgesetzt. Die sieben engbedruckte Seiten umfassende Beschwerde dagegen enthält nur unzulässige appellatorische Kritik, sie geht nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und legt denn auch nicht in einer vor den Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Zudem spricht der Beschwerdeführer von erschlichenen und erlogenen Gutachten, von einem gegen ihn geführten widerwärtigen und abscheulichen Psychoterror und davon, dass er das Opfer einer primitiven und barbarischen Institution des Staats sei. Die Beschwerde ist folglich mindestens teilweise auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. November 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn