Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.920/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_920/2008/sst

Urteil vom 8. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1.
Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und der Strafantritt für den
Beschwerdeführer auf den 10. November 2008 festgesetzt. Die sieben engbedruckte
Seiten umfassende Beschwerde dagegen enthält nur unzulässige appellatorische
Kritik, sie geht nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und legt denn auch
nicht in einer vor den Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise
dar, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Zudem spricht der Beschwerdeführer von
erschlichenen und erlogenen Gutachten, von einem gegen ihn geführten
widerwärtigen und abscheulichen Psychoterror und davon, dass er das Opfer einer
primitiven und barbarischen Institution des Staats sei. Die Beschwerde ist
folglich mindestens teilweise auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn