Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.919/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_919/2008

Urteil vom 16. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dora Malek,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, qualifizierte Geldwäscherei;
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 23. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 24. Oktober
2007 der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie der qualifizierten
Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, als
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Landgerichts Bonn/D vom 27. November 2000 und
des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2001. Das Verfahren mit Bezug
auf den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung stellte es zufolge Eintritts
der Verjährung ein. In einem Punkt sprach es ihn von der Anklage der
qualifizierten Geldwäscherei frei. Ferner verpflichtete das Strafgericht
X.________ zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Euro 293'107.64 und
Euro 108'982.-- an die Geschädigten. Im Mehrbetrag verwies es die Forderungen
auf den Zivilweg.

Eine gegen dieses Urteil von X.________ geführte Berufung wies das Obergericht
des Kantons Zug mit Urteil vom 23. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat,
und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit welcher er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zu
verzichten. Subsubeventualiter sei er zu einer Zusatzstrafe zu den Urteilen des
Landgerichts Bonn vom 27.11.02 und des Obergerichts des Kantons Zug vom
18.12.01 von höchsten 1 - 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs zu verurteilen. Jedenfalls sei eine Gesamtstrafe von nicht mehr
als 3 Jahren auszufällen, unter Gewährung des maximalen teilbedingten
Strafvollzuges von 2 1/2 Jahren. Ferner beantragt er, auf die Zivilforderungen
sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen, subeventualiter auf
den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. August
1998 bis Juni 1999 als - zunächst faktischer und ab 24. November 1998 als
einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift - der A.________AG mit Sitz in
Zug zusammen mit dem deutschen Staatsangehörigen B.________, der wirtschaftlich
Berechtiger der A.________AG war, eine Vielzahl von privaten deutschen Anlegern
arglistig irregeführt und sie veranlasst, Geld in angebliche Börsengeschäfte zu
investieren. Dabei habe der Beschwerdeführer den grössten Teil der von den
Kunden auf das Geschäftskonto der A.________AG bei der D.________Bank
einbezahlten Gelder umgehend als sogenannte Provisionszahlungen an B.________
oder an die C.________AG bzw. an sich selber als Abgeltung für seine
sogenannten Dienstleistungen ausbezahlt. Dadurch sei einer Vielzahl der Anleger
ein Vermögensverlust entstanden (angefochtenes Urteil S. 2; erstinstanzliches
Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 26 ff.).

1.2 Hinsichtlich der Anklage wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug
stellt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Strafgericht fest, der
rechtskräftig beurteilte B.________ bzw. seine Mittelsmänner hätten mindesten
77 Kunden der A.________AG in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Diese hätten
irrtümlich geglaubt, sie schlössen Vermögensverwaltungsverträge mit einer
alteingesessenen erfolgreichen, aus dem schweizerischen Zug operierenden,
lizenzierten Gesellschaft ab, welche für einen sorgfältigen und
vertragskonformen Umgang mit den ihr überwiesenen Anlagegeldern sowie deren
Platzierung und für eine Abrechnung über individuelle Kosten verantwortlich
zeichnen würde. Den Kunden sei nicht bewusst gewesen, dass nur ein kleiner Teil
der Kundeneinzahlungen überhaupt zur Durchführung der vereinbarten Geschäfte an
Broker überwiesen worden seien, während der grösste Teil mittels überhöhter
Kommissionen oder gar mittels Direktbezügen unwiderruflich in die Taschen von
B.________ geflossen sei (angefochtenes Urteil S. 5; erstinstanzliches Urteil,
Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 45 f.).

In Bezug auf den Beschwerdeführer gelangt die Vorinstanz zum Schluss, er habe
durch die Übernahme einer leitenden Organstellung in der A.________AG und das
Ausführen jeglicher damit im Zusammenhang stehender Handlungen im Auftrag des
wirtschaftlich Berechtigten B.________ - namentlich durch das Eingehen und
Erfüllen des Domizil-Service-Vertrages für die A.________AG, die Versendung und
Entgegennahme verschiedener Unterlagen an die bzw. von den angeworbenen Kunden,
die Pflege von Kontakten zu den Brokern sowie durch die Überweisungen an die
Broker und Rückzahlungen an die Kunden - in untergeordneter Stellung mehrere,
zum Teil gewichtige kausale Tatbeiträge geleistet, wodurch die
Betrugshandlungen von B.________ und seiner übrigen Komplizen gefördert worden
seien (angefochtenes Urteil S. 5; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD
9/1 S. 55 ff.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Einvernahme von
74 Geschädigten sowie des Haupttäters B.________ als Zeugen abgewiesen habe.
Die Zeugeneinvernahmen der Geschädigten seien insbesondere deshalb
unerlässlich, weil nur gestützt darauf die Frage der Opfermitverantwortung
beantwortet werden könne. In der ganzen Strafuntersuchung seien nur zwei seiner
Angestellten als Auskunftspersonen einvernommen und sei nur eine Person als
Zeuge befragt worden. Der Haupttäter B.________ sei vom Landgericht München/D
bereits am 13. November 2001 verurteilt worden. Es wäre somit ohne weiteres
möglich gewesen, diesen als Zeugen einzuvernehmen. Von ihm wäre insbesondere zu
erfahren gewesen, was er ihm (dem Beschwerdeführer) aufgetragen habe, wie er
ihn instruiert habe, was er ihm über die Anlagegeschäfte mitgeteilt habe und
welcher Art die Kommunikation zwischen den beiden gewesen sei (Beschwerde S. 4
ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, das Strafgericht habe in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Einvernahme des Haupttäters verzichten dürfen. Der
Sachverhalt in Bezug auf die Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sei
aufgrund der schriftlichen Unterlagen sowie der glaubhaften Aussagen der dem
Beschwerdeführer unterstellten Angestellten hinreichend nachgewiesen, so dass
nicht ersichtlich sei, inwiefern die Einvernahme des Haupttäters an diesem
Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liege nicht vor (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). Darüber
hinaus sei auch nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die geschädigten
Kunden nicht als Zeugen einvernommen habe. Der Nachweis des Sachverhalts beruhe
nicht in erster Linie auf den von den Kunden ausgefüllten Fragebogen, sondern
auf den in den Akten liegenden Geschäftsunterlagen, aus welchen sich die
ausgeklügelten Machenschaften des Haupttäters ergäben. Aufgrund dieser
Dokumente habe für die Kunden der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt eine
konkrete Veranlassung bestanden, an der Seriosität der ihnen vermittelten
Anlagemöglichkeiten zu zweifeln. Desgleichen sei es jenen auch nicht in
zumutbarer Weise möglich gewesen, das Betrugssystem zu überprüfen. Der Anspruch
auf die Befragung von Entlastungszeugen gelte demnach nur eingeschränkt, da den
Bekundungen der Geschädigten nur untergeordnete Bedeutung zukommen könnte
(angefochtenes Urteil S. 9 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil,
Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 18 ff.).

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter
anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a, 241 E. e, je
mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter
rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat
(BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen
Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter
Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte,
dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E.
2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E. 1d, je mit Hinweisen).

2.4 Die kantonalen Instanzen stützen sich für den Schuldspruch der Beihilfe zum
gewerbsmässigen Betrug auf die in den Akten befindlichen Unterlagen, auf die im
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gegen den Haupttäter in Deutschland
angelegten und teilweise beigezogenen Akten sowie auf die Einvernahmen zweier
ehemaliger Angestellter des Beschwerdeführers. Sie gelangen zum Schluss, der
dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt sei genügend nachgewiesen. Es sei
nicht ersichtlich, welche entlastenden Momente die beantragten Einvernahmen zu
Tage fördern könnten. Dieser Schluss ist nicht schlechthin unhaltbar. Das
ergibt sich schon daraus, dass dem Beschwerdeführer kein aktiver Beitrag bei
der Kundenwerbung vorgeworfen wird und er mit den Kunden der A.________AG gar
nie in Kontakt gekommen ist (vgl. erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD
9/1 S. 19). Da in erster Linie der subjektive Tatbestand in Frage stand,
durften die kantonalen Instanzen ohne weiteres zum Schluss kommen, die
beantragten Zeugeneinvernahmen würden an der Würdigung der bereits erhobenen
Beweise nichts mehr ändern. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer
die Zeugen für den Nachweis einer die Arglist ausschliessenden
Opferverantwortung anruft. Wie sich in der nachfolgenden Erwägung ergibt,
reichen die im gegen den Haupttäter in Deutschland geführten Verfahren
erhobenen Beweise als Grundlage für die Bejahung des Tatbestandmerkmals der
Arglist ohne weiteres aus.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht. Sie habe dabei unbesehen auf das Urteil
des Landgerichts München/D vom 13. November 2001 abgestellt. Es gehe aber nicht
an, pauschal auf Ausführungen in anderen Verfahren zu verweisen, an welchen der
Beschuldigte nicht beteiligt gewesen sei. Im zu beurteilenden Fall schliesse
die Opfermitverantwortung der geschädigten Kunden die Arglist aus. Ausländische
Anleger, meist Steuerflüchtlinge, die ihr Geld im Ausland anlegen wollten,
könnten nicht allen Ernstes als derart geschäftsunerfahren taxiert werden, dass
ihnen abgesprochen werden könne, die elementarsten Abklärungen zu treffen. Eine
einzige Anfrage an eine Bank in der Schweiz oder in Deutschland über die
A.________AG hätte über die wahren Verhältnisse Auskunft gegeben. Niemand
schicke sein Erspartes, das er vor dem deutschen Fiskus verstecken wolle, an
eine völlig unbekannte Gesellschaft, die nicht Gewähr dafür bieten könne, dass
die Gelder auch tatsächlich erhalten blieben. Die Kunden hätten daher die
elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen (Beschwerde S. 7 ff.).

3.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Geschädigten seien im Zusammenhang mit der von
der A.________AG vorgegebenen Geschäftstätigkeit nach einem gleichbleibenden
Handlungsmuster über die fehlende Möglichkeit und den fehlenden Wille zur
Anlage der angeworbenen Gelder sowie die Führung eines Scheinbetriebes
getäuscht worden. Der vorgespiegelte Erfüllungswillen sei für die Geschädigten
nicht überprüfbar gewesen (angefochtenes Urteil S. 15).

Die erste Instanz erachtete das Tatbestandmerkmal der Arglist aus verschiedenen
Gründen als erfüllt. Neben einem umfassenden Lügengebäude sei es auch zu
Machenschaften und Inszenierungen gekommen (vgl. zum Geschäftsmodell der
A.________AG erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 27 ff.;
Urteil B.________, Untersuchungsakten, Ordner IX act. 7/1 S. 4 ff.). Zudem
seien verschiedene Falschangaben, namentlich die Täuschung über die Absicht,
die Verträge zu erfüllen, nicht oder nur schwer überprüfbar gewesen
(angefochtenes Urteil S. 5; erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1
S. 46 ff.).

3.3 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Das
ergibt sich schon aus der Unmöglichkeit, den fehlenden Willen, die akquirierten
Gelder verabredungsgemäss anzulegen, zu überprüfen. Dasselbe gilt für die
gesamte betrügerische Betriebsstruktur, welche für die Kunden ebenfalls nicht
durchschaubar war. Daran ändert der Umstand, dass die Kunden zumindest
teilweise geblendet von den vorgespiegelten hohen Gewinnerwartungen
leichtsinnig gehandelt haben, nichts. Denn nach der Rechtsprechung verlieren
Investoren, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen, den
strafrechtlichen Schutz nicht, sofern ihnen jedenfalls das Ausmass der mit der
Investition verbundenen Risiken aufgrund der raffinierten Täuschungen mittels
falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen
bleibt. Ausserdem führt nicht jedes erheblich naive Verhalten des Opfers zur
Annahme einer das Merkmal der Arglist ausschliessenden alleinigen
Opferverantwortung und damit zur Straflosigkeit des Täters (BGE 6B_466/2008 vom
15.12.2008 E. 5.3). Im vorliegenden Fall ist den Kunden zudem nicht bloss das
Risiko der angetragenen Geschäfte verschwiegen, sondern ein eigentlicher
Scheinbetrieb vorgespiegelt worden.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Die
Vorinstanz habe ihn zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 30
Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Zusammen mit den in den Urteilen des
Landgerichts Bonn/D vom 27. November 2000 und des Obergerichts des Kantons Zug
vom 18. Dezember 2001 ausgesprochenen Strafen ergebe sich eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, welche die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzuges zulasse. Soweit die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe zur
Gesamtstrafe hinzugezählt würde, sei die Festsetzung des Strafmasses
willkürlich, da überhaupt kein sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, eine
Strafe in dieser Höhe auszufällen. Dabei erweise sich bereits die Aussprechung
einer Zusatzstrafe als solche als bun-desrechtswidrig. Angesichts seines
geringfügigen Verschuldens und des Umstands, dass seit den ihm vorgeworfenen
Straftaten rund 10 Jahre verstrichen seien, müsse auf eine Zusatzstrafe
gänzlich verzichtet oder jedenfalls auf ein Mass von 1 - 6, maximal aber von 11
Monaten herabgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass
die kantonalen Behörden das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Selbst wenn
das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass bestätigt würde, müsse bei einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzuges geprüft werden (Beschwerde S. 10 ff.).

Was die Vorinstanz sodann gegen die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges
vorbringe, verfange nicht. Es sei auch in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass die Straftaten sehr lange zurücklägen und er sich nichts mehr
habe zu Schulden kommen lassen. Die dem zu beurteilenden Fall zugrunde
liegenden Straftaten seien vor den beiden Urteilen des Landgerichts Bonn/D und
des Obergerichts Zug begangen worden. Es lasse sich daher auch keine
Rückfallgefahr ableiten. Zudem habe er sich völlig aus der Finanzwelt
zurückgezogen und sei nunmehr als Softwareentwickler tätig. Es könne ihm daher
mit Sicherheit keine schlechte Prognose gestellt werden. Er sei in dem in
Deutschland geführten Verfahren gut 6 Monate in Untersuchungshaft gewesen. Es
rechtfertige sich daher bei einer Gesamtstrafe von 3 Jahren den bedingt
aufzuschiebenden Teil auf 2 ½ Jahre festzusetzen (Beschwerde S. 12 f.).

4.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des
Landgerichts Bonn/D vom 27. November 2000 des gewerbsmässigen Betruges schuldig
erklärt und zu einer Strafe von 1 ¾ Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das
Obergericht des Kantons Zug habe mit Urteil vom 18. Dezember 2001 wegen
Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung eine
Zusatzstrafe zu diesem Urteil von 3 Monaten ausgefällt. Das erstinstanzliche
Strafgericht habe in Würdigung aller Umstände eine hypothetische Gesamtstrafe
von 3 ½ Jahren bzw. von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet.
Abzüglich der bereits ausgefällten Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten
ergebe sich eine Grundzusatzstrafe von 18 Monaten. Diese sei in Beachtung der
Strafmilderungs- und -minderungsgründe um weitere 3 Monate herabzusetzen, so
dass eine Gesamtstrafe von 39 Monaten bzw. eine Zusatzstrafe von 15 Monaten
Freiheitsstrafe auszusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 18 f.;
erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 85 ff.). Das Strafgericht
habe es zudem als gerade noch verantwortbar gehalten, diese
Zusatzfreiheitsstrafe um weitere 3 Monate herabzusetzen, um dem
Beschwerdeführer die Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu ermöglichen. Der
Schluss des Strafgerichts, die Gewährung des teilbedingten Vollzugs für diese
reduzierte Strafe sei weder tat- noch schuldangemessen, sei nicht zu
beanstanden.
Zusätzlich zur Freiheitsstrafe fällt das Strafgericht gemäss Art. 305bis Ziff.
2 StGB eine Geldstrafe aus, welche es auf 30 Tagessätze ansetzt. Die Vorinstanz
nimmt an, die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe belaufe sich daher auf
insgesamt 37 Monate. Damit scheide die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs für die Zusatzstrafe von 12 Monaten und 30 Tagen Geldstrafe aus
formellen Gründen aus (angefochtenes Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil,
Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 89).

4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den
gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11
mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV
101 E. 2a S. 103). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bemisst sich das Verschulden nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs.
2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten
Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach
Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt
worden wäre. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in
mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt
wurden und der von dem für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung
nach Art. 49 Abs. 1 StGB profitierte, nicht benachteiligt und soweit als
möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2. mit weiteren
Hinweisen).

4.4 Die kantonalen Instanzen haben sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur
Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten ausführlich
auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Dass
sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wären
oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht
ersichtlich. Das gilt zunächst uneingeschränkt für die Festsetzung des
Strafmasses für die Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Dabei haben sie der
Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe
für einen Täter, der sich in einer gefestigten beruflichen Stellung befindet,
der sozialen Integration des Täters Rechnung zu tragen und - soweit
schuldangemessen - eine Strafe zu verhängen ist, die in Halbgefangenschaft
vollzogen werden kann (vgl. BGE 121 IV 97 E. 2d). Was der Beschwerdeführer
hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. So sind die kantonalen
Instanzen zu Recht von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Denn der
Beschwerdeführer hat - im Übrigen zu einem Zeitpunkt, in welchem gegen ihn im
Kanton Zug bereits ein Strafverfahren geführt wurde - umtriebig beim
Betrugssystem um die A.________AG mitgewirkt und für dessen Erfolg in
untergeordneter Stellung Hand geboten. Ausserdem hat er mitgeholfen,
Deliktserlös im Umfang von CHF 1.87 Mio durch klassische
Geldwäschereihandlungen ins Ausland und dort in die Taschen des Haupttäters
abzudisponieren (erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 84). Bei
dieser Sachlage verletzt der Verzicht auf eine weitere Reduktion der
Zusatzstrafe das dem Sachgericht zustehende Ermessen nicht.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die kantonalen Instanzen eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots verneint haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen
erlangte der Beschwerdeführer erstmals im Dezember 2002 davon Kenntnis, dass
gegen ihn im Zusammenhang mit der A.________AG ein Strafverfahren eröffnet
worden war. Die Schlusseinvernahme fand am 23. Juni 2005 statt, die
Überweisungsverfügung erfolgte am 28. Juli 2005 und die Anklageschrift wurde am
27. Juli 2006 eingereicht. Die erstinstanzliche Verhandlung fand am 12.
September 2007 statt, das erstinstanzliche Urteil datiert vom 24. Oktober 2007
(versandt am 31. Oktober 2007) und das zweitinstanzliche Urteil vom 23.
September 2008 (versandt am 30. September 2008). Keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist namentlich in Bezug auf das erstinstanzliche
Verfahren ersichtlich. Die kantonalen Instanzen nehmen diesbezüglich an, dessen
eher lange Dauer von über einem Jahr sei auf den vom Beschwerdeführer
initiierten Verteidigerwechsel zurückzuführen (angefochtenes Urteil S. 19f.;
erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 86 f.). Ob tatsächlich der
Wechsel des Verteidigers für die erstinstanzliche Verfahrensdauer
verantwortlich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls haben die dem
Beschwerdeführer bewilligten Fristerstreckungen für die Stellungnahme zur
Anklage und die Einreichung von Beweisanträgen das Verfahren zweifellos
erheblich verzögert (erste, dem früheren amtlichen Verteidiger gesetzte
grundsätzlich nicht erstreckbare Frist bis Ende Oktober 2006 [Gerichtsdossier
GD 4/1]; letzte, ausnahmsweise und unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot
gewährte Erstreckung der Frist für den neuen privaten Verteidiger bis Ende Juli
2007 für die Einreichung allfälliger Beweisanträge und bis Ende August 2007 für
die Stellungnahme zur Anklageschrift [Gerichtsdossier GD 4/9];
erstinstanzliches Urteil, Gerichtsdossier, GD 9/1 S. 6 f.). Im Übrigen
erscheint auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens, wie die kantonalen
Instanzen zutreffend annehmen, nicht als unangemessen.

4.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe,
von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,
um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die kantonalen
Instanzen haben eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe
und von 30 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen. Abzüglich der Einsatzstrafe
von 24 Monaten Freiheitsstrafe verbleibt demnach eine Zusatzstrafe von 12
Monaten Freiheitsstrafe und von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Da im zu
beurteilenden Fall mit der Freiheitsstrafe aufgrund von Art. 305bis Ziff. 2
StGB zwingend eine Geldstrafe verbunden werden muss, übersteigt die sich aus
Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer der
schuldangemessenen Strafe das Höchstmass von 3 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 1
StGB. Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs für die Zusatzstrafe scheidet
daher aus.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz an
die Geschädigten beanstandet und die Verweisung der Forderungen mangels
Liquidität auf den Zivilweg beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt daher
den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
(BGE BGE 134 II 244 E. 2.1).

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnis-sen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog