Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.916/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_916/2008

Urteil vom 21. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Heidi Pfister-Ineichen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Postizzi,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Sich-bestechen-Lassen, Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung,
Urkundenfälschung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 sprach die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts V.________ in je einem Fall vom Vorwurf des Betrugs (Ziffer
3.8.2 der Anklageschrift) und der ungetreuen Amtsführung (Ziffer 3.8.3 der
Anklageschrift) frei. Hingegen erklärte es ihn des Sich-bestechen-Lassens (Art.
322quater StGB), der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), der ungetreuen
Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1
StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.--. Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob es bedingt auf, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren.

B.
V.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei aufzuheben, und er sei
vollumfänglich freizusprechen.

C.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die SUVA hat auf Anmerkungen zur Beschwerde verzichtet und
stellt Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft
hat Bemerkungen zur Beschwerde eingereicht, ohne jedoch Anträge zu stellen.
Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von
rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die
internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu
definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und
suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 W.________
als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im
Jahr 2003 wurde dieser zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der
Finanzabteilung ernannt. Der Beschwerdeführer amtete bei der Beschwerdegegnerin
1 als Immobilien-Portfoliomanager und war W.________ unterstellt. W.________
und der Beschwerdeführer bezeichneten die zu verkaufenden Liegenschaften,
setzten für den grössten Teil der betroffenen Liegenschaften unter Beizug
externer Schätzer deren Verkehrswert fest und stellten Antrag an den für den
Verkaufsentscheid formell zuständigen Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend:
IAA) der Beschwerdegegnerin 1. Letztlich ist der IAA in all seinen Entscheiden
bezüglich Verkauf und Verkaufspreis den von W.________ beziehungsweise vom
Beschwerdeführer gestellten Anträgen gefolgt. Ein Verdacht auf
Unregelmässigkeiten beim Verkauf von acht Immobilien, die im Zeitraum vom
Frühjahr 2004 bis zum Sommer 2005 veräussert wurden und mehrheitlich im Kanton
Tessin liegen, führte zur Eröffnung einer Strafuntersuchung insbesondere gegen
W.________ und den Beschwerdeführer, wobei Letzterer einzig in die Verkäufe
zweier Liegenschaften involviert war (Wohn- und Geschäftsüberbauung Wichlernweg
12-16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens [nachfolgend: Liegenschaft Kriens]
und Wohn- und Geschäftsüberbauung Via L. Lavizzari 2 und 6-10 in Mendrisio,
Parzellen Nr. 2937/2961/3112 und 3120 GB Mendrisio [nachfolgend: Liegenschaft
Piazzale alla Valle]). Die Liegenschaft Kriens wurde von O.________ geschätzt,
jene in Mendrisio von U.________. Als Käufer der beiden Liegenschaften trat
T.________ respektive die von ihm ganz oder teilweise beherrschten
Aktiengesellschaften R.________ AG (Liegenschaft Kriens) und Q._________ SA
(Liegenschaft Piazzale alla Valle) auf. An der R.________ AG waren T.________
und W.________ zu je 50% beteiligt, weshalb Letzterer sowohl seitens der
Käufer- als auch der Verkäuferschaft an diesem Rechtsgeschäft mitwirkte.
T.________ war bei den Liegenschaftskäufen für die Verhandlungen mit den
kreditgebenden Banken und die Sicherstellung der Finanzierung verantwortlich.
Die Banken überwiesen die Kreditsumme auf Geschäftskonten der
Erwerbergesellschaften. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs richtete T.________
in mehreren Tranchen Geldbeträge an W.________ aus. Hierbei handelte es sich um
Beträge, welche er in bar von den erwähnten Geschäftskonten bezog.

2.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine aktenwidrige
Sachverhaltsfeststellung und macht damit sinngemäss eine willkürliche
Beweiswürdigung geltend.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).

Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

2.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer
bezeichnet in seiner Beschwerdeschrift die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung verschiedentlich pauschal als aktenwidrig, stellt aber
der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber,
ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dies gilt etwa für sein Vorbringen, der
Verkaufsantrag an den IAA betreffend die Liegenschaft Kriens sei nicht von ihm
allein, sondern gemeinsam mit W.________ und dem Sekretariat erstellt worden
(Beschwerde S. 26).

Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auffassung der Vorinstanz, dass er als
Immobilien-Portfoliomanager der Beschwerdegegnerin 1 vom funktionellen
Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB erfasst werde, verstosse
gegen Bundesrecht. Er sei zivilrechtlich angestellt gewesen, und im Bereich der
Liegenschaftsverwaltung als Vermögensverwaltung übe die Beschwerdegegnerin 1
keine hoheitliche Funktion aus. Zudem stamme ein überwiegender Teil der von der
Beschwerdegegnerin 1 verwalteten Versicherungsgelder aus nicht-obligatorischen
Versicherungsbeiträgen. Zwar bestünden für die Anlage des
Rentendeckungskapitals Vorschriften des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin
1. Analoge Vorschriften gebe es jedoch auch bei privatrechtlich organisierten
Unfallversicherungsgesellschaften. Ferner unterscheide sich ein
Portofoliomanager der Beschwerdegegnerin 1 in seiner Funktion in keiner Weise
von einem privatwirtschaftlichen Immobilienverwalter. Eine den staatlichen
Aufgabenbereich kennzeichnende hoheitliche Beziehung zu den Bürgern fehle
vollends, weshalb das von den Strafnormen des Korruptionsstrafrechts geschützte
Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher
Tätigkeit nicht tangiert sei. Wer seine Tätigkeit im freien Wettbewerb mit der
privaten Konkurrenz ausübe, könne nicht als Beamter qualifiziert werden. Zudem
habe er die Geschenke "suvaintern" erhalten. Es stelle sich daher die Frage, ob
ein "Beamter" einen anderen "Beamten" bestechen könne, wollten die
Korruptionstatbestände doch Zahlungen von aussen abwenden (Beschwerde S. 5-9).

Selbst wenn er aber objektiv als Beamter qualifiziert werde, so sei er sich
jedenfalls seines Beamtenstatus nicht bewusst gewesen, denn er habe sich einzig
als Liegenschaftsverwalter, nicht aber als Vertreter des Staats gesehen (vgl.
Beschwerde S. 29 f.).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin 1 sei eine selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche der Oberaufsicht des
Bundesrates unterstehe. Der Beschwerdegegnerin 1 stehe im öffentlichen
Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung ein Teilmonopol zu. Zu
den öffentlichen Aufgaben zählten auch Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin 1,
die der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung des Rentendeckungskapitals
dienten, was insbesondere auf die Kapitalanlage in Liegenschaften und alle
damit zusammenhängenden Tätigkeiten zutreffe. Der Beschwerdeführer als
Portfoliomanager für die Region Zentralschweiz und Graubünden habe damit
öffentliche Funktionen wahrgenommen und werde folglich vom funktionellen
Beamtenbegriff erfasst (angefochtenes Urteil S. 15).

Der Beschwerdeführer sei 15 Jahre - zuletzt in leitender Stellung - bei der
Beschwerdegegnerin 1 angestellt gewesen. Es sei SUVA-intern bekannt, dass diese
öffentliche Aufgaben einer Sozialversicherung wahrnehme. Als Portfoliomanager
im Immobilienbereich habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die von ihm
betreuten Immobilien der langfristigen Anlage von Prämiengeldern dienten,
weshalb ihm auch die zu wahrenden öffentlichen Interessen bekannt gewesen seien
(angefochtenes Urteil S. 30 und S. 60).

3.3 Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB
erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die
Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst.
Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das
Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder
privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen.
Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten
amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts
(Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, Art. 322ter
N. 4; Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht Art. 322ter bis
Art. 322octies StGB, 2004, S. 314 f.; Marco Balmelli, Die
Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, 1996, S. 103;
Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten unter Berücksichtigung des Vorentwurfs
zur Revision des schweizerischen Korruptionsstrafrechts, Diss. Zürich 1999, S.
92 ff.).

In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den
Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung
ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999
(Botschaft Korruptionsstrafrecht; BBl 1999 5497 ff.) wird zur Illustration des
strafrechtlichen Beamtenbegriffs folgendes Beispiel angeführt (BBl 1999 5525):
"Eine Beamtin der staatlichen Liegenschaftsverwaltung X nimmt ihr nicht
gebührende Vorteile für Wohnungszuweisungen entgegen. Sie kontrahiert namens
des Staates mit den jeweiligen Mietern privatrechtlich und unterscheidet sich
in ihrer Tätigkeit an sich nicht vom Angestellten einer privaten
Liegenschaftsverwaltung. Dennoch rechtfertigt die Tatsache, dass sie
Angestellte der staatlichen Liegenschaftsverwaltung ist, den strafrechtlichen
Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität ihrer Tätigkeit.
Die Liegenschaftsverwalterin ist auf Grund ihrer eigenen institutionellen
Einbindung in die staatliche Organisation in casu als Beamtin im Sinne von
Artikel 110 Ziffer 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren. Die privatrechtliche Natur
der Kundenbeziehung ändert daran nichts."
3.4
3.4.1 Ausgehend von der dargestellten Rechtslage hat die Vorinstanz die
(funktionelle) Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend bejaht.
Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 als selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]; SR 832.20), welcher im Bereich
der Unfallversicherung ein Teilmonopol zukommt, öffentliche Aufgaben ausübt, so
dass sich der strafrechtliche Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die
Objektivität der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 rechtfertigt. Dies gilt
insbesondere auch für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der
Sicherung der Renten der Versicherten dient. Dass ein Teil dieser
Versicherungsgelder aus nicht-obligatorischen Versicherungsbeiträgen stammte,
ändert an der öffentlichen Funktion der Beschwerdegegnerin 1 nichts.
3.4.2 Zudem ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die nicht gebührenden Vorteile nicht
"SUVA-intern" erhalten. Vielmehr hat sie T.________ in diesem Zusammenhang der
Bestechung für schuldig befunden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde sich im Ergebnis aber
nichts ändern, wenn er die Geschenke "SUVA-intern" bekommen hätte, kann doch
auch ein Amtsträger als Extraneus an der Tat mitwirken (Daniel Jositsch,
a.a.O., S. 321 f.; Nicolas Queloz/Marco Borghi/Maria Luisa Cesoni, Processus de
corruption en Suisse, Volume 1, 2000, S. 332).
3.4.3 Des Weiteren hat die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen,
festgestellt, der Beschwerdeführer habe als Portfoliomanager um die
öffentlichen Aufgaben der Beschwerdegegnerin 1 als Sozialversicherung gewusst
und sei sich folglich bewusst gewesen, mit der von ihm getätigten Anlage der
Prämiengelder in Immobilien als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu handeln.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet des Weiteren in Bezug auf sämtliche
Verurteilungen generell jegliche Tatherrschaft und Tatbeteiligung. Er habe
weder von den privaten Geschäften seines Vorgesetzten, W.________, gewusst noch
T.________ gekannt. Er sei (allenfalls) vom mittelbaren Täter W.________ als
willenloses oder zumindest nicht vorsätzliches Werkzeug benutzt worden. Er
scheide daher sowohl als Täter wie auch als Teilnehmer aus (vgl. Beschwerde S.
9-16). Auf diese Vorbringen wird, soweit erforderlich, bei den einzelnen
Tatbeständen einzugehen sein (E. 5 - 9).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung wegen
Sich-bestechen-Lassens in Bezug auf die Liegenschaft Kriens verletze
Bundesrecht. Er habe die Uhr der Marke IWC und den Betrag von Fr. 15'000.-- als
Anerkennung für seine Mitarbeit beim Verkauf der Liegenschaft Kriens erhalten.
Im Zeitpunkt des Verkaufs habe er jedoch nicht gewusst, hierfür später
beschenkt zu werden. Zudem habe er die Vermögenswerte den Untersuchungsbehörden
in vollem Umfang ausgehändigt. Er habe das Geld somit nicht angenommen und
folglich auch keinen nicht gebührenden Vorteil erhalten. Des Weiteren fehle es
an einem pflichtwidrigen Verhalten seinerseits. Er habe beabsichtigt, die
Liegenschaft für die Beschwerdegegnerin 1 bestmöglich zu verkaufen, und er habe
durch den Verkauf keinen persönlichen Nutzen oder Gewinn erzielt. Insbesondere
sei er sich nicht bewusst gewesen, dass die Geschenke einen ihm nicht
gebührenden Vorteil darstellten (Beschwerde S. 16-33).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, sämtliche Vorbereitungen zum Verkauf der
Liegenschaft Kriens seien durch den Beschwerdeführer ausgeführt worden. Er habe
dem von ihm ausgefüllten Verkaufsantrag an den IAA eine Verkehrswertschätzung
zugrunde gelegt, auf welche er vorgängig Einfluss genommen habe. So habe er den
Schätzer O.________ dazu angehalten, einen nicht gerechtfertigten Abzug für
anstehenden Unterhalt vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe mithin gemeinsam
mit W.________ dem IAA bewusst einen zu tiefen Mindestverkaufspreis
vorgeschlagen und anschliessend in diesem Gremium auch durchgesetzt. Zudem habe
er sein pflichtgemässes Ermessen überschritten, da er sich nicht bemüht habe,
einen marktgerechten Preis für die Liegenschaft Kriens zu erzielen, sondern
diese ausschliesslich der R.________ AG beziehungsweise T.________ und
W.________ zum Mindestverkaufspreis angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe
die IWC-Uhr sowie die Fr. 15'000.-- im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft
Kriens entgegen genommen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 322quater
StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 26 f.). Er sei sich dabei bewusst
gewesen, die Vermögenswerte im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit
angenommen zu haben, habe er doch ausdrücklich eingestanden, die Uhr und das
Geld als Geschenk für seine Mitarbeit beim Verkauf der Liegenschaft Kriens
erhalten zu haben. Da er selbst den Antrag an den IAA ausgefüllt und diesem die
nachgewiesenermassen unzulängliche Schätzung von O.________ zugrunde gelegt
habe, sei er sich überdies der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst
gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit auch den subjektiven Tatbestand des
Sich-bestechen-Lassens erfüllt (angefochtenes Urteil S. 30).

5.3 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen
Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder
Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unter "annehmen" wird die
Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (Pieth,
a.a.O., Art. 322quater N. 6). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.

5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt willkürfrei festgestellt und ihre
rechtlichen Erwägungen sind zutreffend. Indem der Beschwerdeführer wissentlich
und willentlich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens zu
einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreis Fr. 15'000.-- und
eine IWC-Uhr angenommen hat, hat er den Tatbestand von Art. 322quater StGB
erfüllt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer somit zu Recht des
Sich-bestechen-Lassens schuldig gesprochen.

6.
6.1 Betreffend den Schuldspruch wegen Vorteilsannahme in Bezug auf die
Liegenschaft Piazzale alla Valle in Mendrisio bringt der Beschwerdeführer vor,
er sei völlig überrascht gewesen, einen Barbetrag von Fr. 45'000.-- und eine
Uhr der Marke Rolex geschenkt erhalten zu haben. Er habe das Geld nicht
gewollt, einer physischen Rückgabe der Vermögenswerte an W.________ sei aber
dessen Verhaftung entgegengestanden. Er habe sich daher entschieden, das Geld
für W.________ aufzubewahren und es ihm nach dessen Entlassung zurückzugeben.
Er habe mithin gar keinen Vorteil angenommen. Des Weiteren verlange der
Tatbestand von Art. 322sexies StGB, dass die Vorteilsannahme zukunftsgerichtet
sein müsse, blosse Belohnungen kämen daher im Gegensatz zum Tatbestand von Art.
322quater StGB nicht in Frage. Vorliegend sei das Geschenk aber erst im
Nachgang zur Verurkundung und damit gerade nicht zukunftsgerichtet ausgerichtet
worden (Beschwerde S. 34-39).

6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe wissentlich im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle, für dessen
Abwicklung er formell zuständig gewesen sei, beträchtliche und ihm nicht
gebührende Vermögenswerte (in Form einer Rolex-Uhr und von Fr. 45'000.--)
angenommen. Damit sei der erforderliche Konnex zwischen Vorteil und Amtsführung
gegeben, und der Beschwerdeführer habe sich der Vorteilsannahme gemäss Art.
322sexies StGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 27 f. und S. 30).

6.3 Wegen Vorteilsannahme ist gemäss Art 322sexies StGB namentlich strafbar,
wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen
Zuwendungen materieller und immaterieller Natur (Pieth, a.a.O., Art.
322quinquies N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21). Anders als bei den
Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit
einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung
(Botschaft Korruptionsstrafrecht, BBl 1999 5533). Die Zuwendung muss aber im
Hinblick auf die Amtsführung geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die
Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen
Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur
nach somit zukunftsgerichtet sein (Botschaft Korruptionsstrafrecht BBl 1999
5509, 5535; Pieth, a.a.O., Art. 322quinques N. 9; Stefan Trechsel/Marc
Jean-Richard-dit-Bressel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
2008, Art. 322sexies N. 2; Martin Arzethauser, Die Vorteilsgewährung bzw. die
Vorteilsannahme nach dem revidierten Schweizerischen Korruptionsstrafrecht
unter besonderer Berücksichtigung der unteren Begrenzung der Strafbarkeit im
Rahmen der Sozialadäquanz und der freiwilligen Mitfinanzierung öffentlicher
Aufgaben, Diss. Basel 2001, S. 154 f.; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers,
Strafrecht IV, 3. Aufl. 2004, S. 529; Bernard Corboz, Les infractions en droit
suisse II, 2002, Art. 322quinques N. 9; a.M. Günter Stratenwerth/Felix Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 6. Aufl. 2008, § 60 N. 30; Daniel
Jositsch, a.a.O., S. 382 f.). Blosse Belohnungen und sozial übliche Geschenke
scheiden daher aus, da ihnen eine solche Eignung von vornherein abgeht. Sie
gelten nicht als ungebührende Vorteile (Pieth, a.a.O., Art. 322quinques N. 9;
Botschaft Korruptionsstrafrecht BBl 1999 5528; vgl. auch Art 322octies Abs. 2
StGB).

Als Tathandlungen nennt Art. 322sexies StGB gleich dem Tatbestand des
"Sich-bestechen-Lassens" nach Art. 322quater StGB das "fordern", "sich
versprechen lassen" oder "annehmen" eines nicht gebührenden Vorteils. Zur
Erfüllung der Tatbestandsvariante "fordern" genügt eine einseitige
Willenserklärung des Beamten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen;
nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch
nur in Aussicht stellt. Unter "sich versprechen lassen" versteht man die
ausdrückliche oder konkludente Annahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme)
eines Angebots eines späteren Vorteils. Unter "annehmen" wird, wie dargelegt,
die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (Pieth,
a.a.O., Art. 322quater N. 4 ff.).

6.4 Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht einzig festgestellt, der
Beschwerdeführer habe Fr. 45'000.-- und eine Rolex-Uhr "im Zusammenhang mit dem
Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla Valle" angenommen, weshalb "der
erforderliche Konnex zwischen Vorteil und Amtsführung gegeben" sei.

Sie äussert sich jedoch nicht zum Zeitpunkt der Überreichung der Vermögenswerte
und lässt - nach dem Gesagten zu Unrecht - offen, ob die Vorteilszuwendung
zukunftsgerichtet war oder eine nachträgliche Belohnung darstellte. Die Sache
ist daher insoweit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Sollte die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung in Übereinstimmung mit den
Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgehen, dieser habe die
Vermögenswerte erst im Anschluss an den Verkauf der Liegenschaft Piazzale alla
Valle erhalten, entfiele zwar die Tatbestandsvariante des "Annehmens". Soweit
mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, wird die Vorinstanz jedoch zu prüfen haben,
ob der Beschwerdeführer die ihm nicht gebührenden Vorteile gefordert hat oder
sich diese hat versprechen lassen.

Die Beschwerde ist damit zusammenfassend in diesem Punkt gutzuheissen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
7.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung im Zusammenhang
mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe auf den Verkaufsentscheid des IAA keinen konkreten Einfluss gehabt.
Insbesondere sei er weder formell noch faktisch in der Position gewesen,
Entscheidungen zu fällen. Vielmehr habe er dem IAA einzig Verkaufsempfehlungen
abgegeben. Zudem habe er O.________ nicht dazu aufgefordert, bei seiner
Verkehrswertschätzung einen zusätzlichen Abzug von Fr. 2 Mio. für
ausserordentliche Unterhaltskosten vorzunehmen. Insgesamt bestünden fünf
Verkehrswertgutachten, und der von O.________ geschätzte Verkehrswert der
Liegenschaft Kriens von Fr. 5,2 Mio. entspreche der Marktlage. Im Übrigen habe
das Gutachten von O.________ ohnehin keinen adäquat kausalen Einfluss auf den
Verkaufsentscheid des IAA gehabt. Im Ergebnis habe schliesslich der Verkauf der
Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 4,5 Mio. nicht zu einem Vermögensschaden
für die Beschwerdegegnerin 1 geführt. Jedenfalls sei er überzeugt gewesen, der
Verkauf sei für die Beschwerdegegnerin 1 vorteilhaft. Er habe mithin weder in
Schädigungs- noch in Bereicherungsabsicht gehandelt (Beschwerde S. 39-52).

7.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, als Immobilienfachmann und späterer
Nachfolger ad interim von W.________ habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er
nicht den tatsächlichen Verkehrswert für die Liegenschaft Kriens erhalte, wenn
er diese sehr kurzfristig und einzig T.________ beziehungsweise der von diesem
teilweise beherrschten R.________ AG zum Kauf anbiete und auf eine öffentliche
Ausschreibung verzichte. Dass er damit die von ihm zu wahrenden öffentlichen
Interessen im Umfang des Mindererlöses geschädigt habe, sei offensichtlich. Des
Weiteren habe der Beschwerdeführer für die Liegenschaft Kriens über zwei
weitere externe Verkehrswertschätzungen verfügt, welche einen signifikant
höheren Verkehrswert ausgewiesen hätten als den Kaufpreis, den ihm W.________
vorgegeben habe. Indem er seinem Antrag an den IAA dennoch einzig das
Kaufangebot der R.________ AG zugrunde gelegt habe, habe er seinen Willen
manifestiert, die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schädigen.
Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften ihm
nicht gebührende Vorteile überreicht erhalten, und die Liegenschaft Kriens sei
aufgrund des Handelns des Beschwerdeführers zum Vorteil der R.________ AG
beziehungsweise von W.________ unter dem tatsächlichen Verkehrswert verkauft
worden. Damit sei die Vorteilsabsicht des Beschwerdeführers erstellt. Der
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung sei in Bezug auf das
Liegenschaftsgeschäft Kriens sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 60).

7.3 Gemäss Art. 314 StGB mit der Marginalie "Ungetreue Amtsführung" werden
Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen
Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung einerseits Vorsatz, d.h. das
Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, und
andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich für einen Dritten aus
dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, Art. 314 N. 26 ff.; vgl. auch Günter
Stratenwerth/Felix Bommer, a.a.O., § 57 N. 29).

7.4 Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht behauptet, der von
O.________ geschätzte Verkehrswert entspreche der Marktlage, kann ihm nicht
gefolgt werden.

Die Vorinstanz hat willkürfrei dargelegt, weshalb sie auf die sich auf die
Mischwertmethode (Mischwert zwischen Ertrags- und Sachwert) stützende
Verkehrswertberechnung des vom Untersuchungsrichter eingesetzten Experten
N.________, welcher von einem Verkehrswert der Liegenschaft Kriens von Fr. 7,3
Mio. ausgeht, abgestellt und daher den Verkaufspreis der Liegenschaft Kriens
von Fr. 4,5 Mio. als deutlich unter dem Verkehrswert liegend eingestuft hat.
Des Weiteren hat die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, erwogen, dass
der IAA der Festlegung des Mindestverkaufspreises den auf dem
Verkehrswertgutachten von O.________ beziehungsweise dem Kaufangebot der
R.________ AG basierenden Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat.
Gestützt auf den erstellten Sachverhalt verletzt der Schluss der Vorinstanz,
der Beschwerdegegnerin 1 sei durch den Liegenschaftsverkauf ein
Vermögensschaden erwachsen, kein Bundesrecht.

7.5 In BGE 114 IV 133 E. 1a hat das Bundesgericht erwogen, ein Beamter, welcher
selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen treffe, jedoch aufgrund seines
Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz habe, könne
den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllen. Denn wer als Beamter einen Entscheid
derart beeinflusse, könne die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er
nicht selbst formell entscheide.

An dieser Rechtsprechung ist - trotz Kritik in der Lehre (vgl. Niggli, a.a.O.,
Art. 314 N. 11) - festzuhalten. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung
besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft - hier beim Verkauf
einer Liegenschaft - private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt.
Für die Schädigung der öffentlichen Interessen ist - wie der zu beurteilende
Fall deutlich macht - aber keine formelle Entscheidungskompetenz erforderlich,
sondern es reicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Fachwissens
und seiner Position in dem Sinne Einfluss auf den IAA nehmen konnte, dass
dieser dem Liegenschaftsverkauf zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden
Verkaufspreis zugestimmt hat.

7.6 Wie die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 9 BV erwogen hat, wusste der
Beschwerdeführer, dass er mit dem Verkauf der Liegenschaft an die R.________ AG
zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, die Käuferin zum Nachteil
seiner Arbeitgeberin bevorteilte. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz zu Recht
gefolgert, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und in Vorteilsabsicht gegen
die ihm als Portfoliomanager obliegenden Pflichten, die Liegenschaften im
Interesse der Beschwerdegegnerin 1 zu verwalten, verstossen.

7.7 Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich des Verkaufs der Liegenschaft Kriens
zutreffend sowohl den Tatbestand des Sich-bestechen-Lassens als auch jenen der
ungetreuen Amtsführung als erfüllt erachtet, aufgrund unechter Konkurrenz
zwischen den beiden Bestimmungen den Beschwerdeführer aber einzig wegen Art.
322quater StGB verurteilt (angefochtenes Urteil S. 72).

8.
8.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen ungetreuer Amtsführung in der Sache
"Provision Liegenschaft Kriens" stellt sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, ihm seien die Machenschaften von W.________ - insbesondere dessen
Beteiligung an der R.________ AG - nicht bekannt gewesen. Entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Urteil sei für ihn auch nicht ersichtlich
gewesen, dass S.________ angeblich gar keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt
habe. W.________ habe ihn als willenloses Werkzeug benutzt. Ihn als Mittäter zu
qualifizieren, gehe daher fehl (Beschwerde S. 53-60).

8.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit S.________ das
Provisionsgeschäft abgeschlossen und mittels seines Visums formell die
Richtigkeit der Honorarnote von S.________ bestätigt. Ohne gemeinschaftliches
Zusammenwirken zwischen W.________ und dem Beschwerdeführer hätte sich - so
betont die Vorinstanz weiter - die Provisionszahlung an S.________ nicht
verwirklichen lassen. Dem Beschwerdeführer sei mithin Tatherrschaft zugekommen,
weshalb er als Mittäter zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil S. 67).

Die Vorinstanz führt weiter aus, gestützt auf die Aussagen von W.________ sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer um das Ansinnen von W.________, die
Liegenschaft Kriens für die R.________ AG, an welcher er beteiligt gewesen sei,
zu erwerben, gewusst habe. Des Weiteren habe W.________ den Beschwerdeführer
dazu aufgefordert, S.________ eine Vermittlungsprovision zu offerieren, obwohl
dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 keinerlei Vermittlungsnachweis
erbracht, sondern einzig Rechnung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe im
Übrigen S.________ weder Verkaufsunterlagen zur Verfügung gestellt noch mit
diesem einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abgeschlossen, obgleich es um
eine beträchtliche Geldsumme gegangen sei. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer den angeblichen Honoraranspruch von S.________ in keiner Art
und Weise hinterfragt. Zusammenfassend sei damit erstellt, dass der
Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Vermittlungsprovision nicht
geschuldet gewesen sei, durch seine Visierung der Honorarnote die Auszahlung
ermöglicht habe. Durch sein Vorgehen habe er seine Vorteilsabsicht zugunsten
von S.________ manifestiert und folglich nicht nur den objektiven, sondern auch
den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (angefochtenes
Urteil S. 68).

8.3 Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei als nachgewiesen erachteten
Sachverhalt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe weder um die
Machenschaften von W.________ gewusst, noch habe er erkannt, dass S.________
gar keine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, als blosse Schutzbehauptungen zu
qualifizieren. Die rechtlichen Erörterungen der Vorinstanz zum Tatbestand der
ungetreuen Amtsführung sind zutreffend. Die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Verstosses gegen Art. 314 StGB verletzt kein Bundesrecht.

9.
9.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen seine Verurteilung wegen
Urkundenfälschung. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt und damit den
subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt (Beschwerde S. 60
f.).

9.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seiner
Visierung des Stempels die Prüfung und damit die Echtheit und inhaltliche
Richtigkeit der unwahren Honorarabrechnung von S.________ bestätigt. Der
Honorarnote mit angebrachtem Stempel, Visum und Unterschrift komme erhöhte
Glaubwürdigkeit zu. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer daher der
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen (angefochtenes
Urteil S. 69 f.).

Die Vorinstanz hat weiter hervorgehoben, der Beschwerdeführer habe um die
Tatsache gewusst, dass die von ihm visierte Honorarnote nicht mit den
tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme. Da ihm selbst die Kompetenz
zugekommen sei, solche Beträge zur Auszahlung frei zu geben, habe er auch
gewusst, dass sein Visum und der Stempel die Richtigkeit der Honorarforderung
bestätigen würden. Indem er dergestalt vorgegangen sei, habe er seinen Willen
zur Täuschung der Beschwerdegegnerin 1 kundgetan, weshalb er den subjektiven
Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt habe (angefochtenes Urteil S.
71).

9.3 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen
Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte
Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer
unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift
oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs.
2), wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse
(Art. 317 Ziff. 2 StGB).

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr
einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2).

Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der
Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2)
gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien
die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter
anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art.
662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je
mit Hinweisen).

9.4 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz
hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz
genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil
beziehungsweise die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen
Verwendung der unechten respektive unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine
Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters
ergibt, die Urkunde als echt beziehungsweise wahr zu verwenden. Dass eine
Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es entspricht
dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an
ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem
konkreten Sachzusammenhang - die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken
kann. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz
nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder
eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung.

9.5 In BGE 131 IV 126, welchen die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung
anführt, hat das Bundesgericht Rechnungen, auf welchen zu Prüfzwecken sog.
Kontierungsstempel angebracht beziehungsweise visierte Kontierungszettel
angeheftet wurden, als (zusammengesetzte) Urkunden qualifiziert. Bezögen sich
die Prüfvermerke auf die inhaltliche Überprüfung der Rechnungen und bescheinige
die Visierung deren inhaltliche Richtigkeit, so komme diesen eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zu (131 IV 125 E. 4.5).

9.6 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, W.________
und der Beschwerdeführer hätten mit ihrer Visierung des Stempels
beziehungsweise mit ihrer Unterschrift die Prüfung und damit die Echtheit der
inhaltlich unwahren Honorarrechnung bestätigt. Der Honorarnote von S.________
mit angebrachtem Stempel, Visum und Unterschrift kommt damit erhöhte
Glaubwürdigkeit und folglich Urkundenqualität zu.

Die Vorinstanz hat weiter willkürfrei festgestellt, der Beschwerdeführer habe
um die inhaltliche Unrichtigkeit der Honorarnote von S.________ gewusst. Indem
er wider besseres Wissen die Korrektheit der Abrechnung bescheinigt hat, hat er
seine Absicht manifestiert, seine Arbeitgeberin zu täuschen und in deren
Vermögen zu schädigen beziehungsweise S.________ einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen.

Die Vorinstanz hat demnach auch den subjektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zu Recht bejaht.

10.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durchdringt, erübrigt
sich ein Eingehen auf die von ihm gegen die Bemessung der Strafe erhobenen
Rügen. Die Vorinstanz wird bei ihrer Neubeurteilung zugleich auch die Strafe
neu festzusetzen haben.

11.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit der
Beschwerdeführer der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig
gesprochen worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Der
Beschwerdegegnerin 1 sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 4 BGG). Sie und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft)
haben jedoch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer
der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB schuldig gesprochen wurde,
und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Die SUVA und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) haben
den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner