Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.912/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_912/2008

Urteil vom 21. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Lorenz Erni,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Postizzi,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Mehrfache Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung;
Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 sprach die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts T.________ von den Vorwürfen des Bestechens (Ziffer 3.1.1
der Anklageschrift), der Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung (Ziffer 3.1.4 der
Anklageschrift) und des Betrugs (Ziffer 3.1.5 der Anklageschrift) frei.
Hingegen erklärte es ihn der mehrfachen Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 und 26
StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
(unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 98 Tagen) und einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 3'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe
schob es bedingt auf, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

B.
T.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 sei im Schuld- und Strafpunkt
aufzuheben, und er sei der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter
ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art.
25 und 26 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von nicht
mehr als 18 Monaten zu bestrafen; eventualiter sei er zusätzlich mit einer
Geldstrafe von nicht mehr als 10 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Für
die Freiheitsstrafe sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer
Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde im Strafpunkt gutzuheissen und
diesbezüglich neu zu entscheiden. Im Schuldpunkt beantragt sie die Abweisung
der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die SUVA hat auf
Anmerkungen zur Beschwerde verzichtet und stellt Antrag auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft hat auf Bemerkungen zur
Beschwerde verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus:

1.1 Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte über ein Immobilien-Portefeuille im Wert
von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die
internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu
definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und
suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 W.________
als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im
Jahr 2003 wurde dieser zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der
Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er im
Immobilien-Anlageausschuss (nachfolgend: IAA) den Kauf oder Verkauf von
Liegenschaften. Im Zuge des Devestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es
zum Verkauf von diversen Liegenschaften der Beschwerdegegnerin 1. Ein Verdacht
auf Unregelmässigkeiten beim Verkauf von acht Immobilien, die im Zeitraum vom
Frühjahr 2004 bis zum Sommer 2005 veräussert wurden und mehrheitlich im Kanton
Tessin liegen, führte zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere
Angestellte der Beschwerdegegnerin 1 und weitere Beteiligte. Diese acht
Liegenschaftsverkäufe betreffen in chronologischer Reihenfolge die folgenden
Immobilien: 1) Wohnüberbauung Via la Santa 7-11 in Lugano-Viganello, Parzelle
Nr. 4 GB Lugano-Viganello (nachfolgend: Liegenschaft Viganello). 2)
Wohnüberbauung Via Zorzi 19a in Lugano-Paradiso, Parzelle Nr. 349 sowie die
Einstellhallenplätze auf der Parzelle Nr. 338, beide GB Lugano-Paradiso
(nachfolgend: Liegenschaft Paradiso). 3) Wohn- und Geschäftshaus Via Vela 1 in
Bellinzona, Parzelle Nr. 2640 GB Bellinzona (nachfolgend: Liegenschaft
Bellinzona). 4) Wohn- und Geschäftshaus Via Pontico Virunio 5-7 in Mendrisio,
Parzelle Nr. 1053 GB Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft Pontico Virunio). 5)
Wohnüberbauung Castello Piana in Lugano-Davesco, Parzelle Nr. 346 GB
Lugano-Davesco/Soragno (nachfolgend: Liegenschaft Casteldavesco). 6) Wohn- und
Geschäftsüberbauung Wichlernweg 12-16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens
(nachfolgend: Liegenschaft Kriens). 7) Wohnüberbauung Vogelsangweg 33-37 in
Herzogenbuchsee, Parzelle Nr. 1880 GB Herzogenbuchsee (nachfolgend:
Liegenschaft Herzogenbuchsee). 8) Wohn- und Geschäftsüberbauung Via L.
Lavizzari 2 und 6-10 in Mendrisio, Parzellen Nr. 2937/2961/3112 und 3120 GB
Mendrisio (nachfolgend: Liegenschaft Piazzale alla Valle).
W.________ war als Bereichsleiter Immobilien bei der Beschwerdegegnerin 1 am
Verkauf aller inkriminierten Liegenschaften direkt oder indirekt beteiligt. Er
bezeichnete die zu verkaufenden Liegenschaften, setzte für den grössten Teil
der betroffenen Liegenschaften unter Beizug externer Schätzer deren
Verkehrswert fest und stellte Antrag an den für den Verkaufsentscheid
zuständigen IAA. Letztlich ist der IAA in all seinen Entscheiden bezüglich
Verkauf und Verkaufspreis den von W.________ oder seinem Mitarbeiter V.________
gestellten Anträgen gefolgt. Letzterer war als zuständiger Portfoliomanager im
Immobilienbereich bei der Beschwerdegegnerin 1 und späterer Nachfolger von
W.________ an den Verkäufen der Liegenschaften Kriens und Piazzale alla Valle
beteiligt.

1.2 Sämtliche der in Frage stehenden Liegenschaften wurden vom Beschwerdeführer
oder von den von ihm ganz oder teilweise beherrschten Aktiengesellschaften
P.________ SA, Q.________ SA und R.________ AG erworben.

Die Liegenschaftsverkäufe lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Während die
zuerst verkauften Liegenschaften Viganello, Paradiso, Bellinzona und Pontico
Virunio einzig vom Beschwerdeführer oder von der durch ihn gänzlich
beherrschten P.________ SA gekauft wurden, kaufte die R.________ AG die später
veräusserten Liegenschaften Casteldavesco, Kriens und Herzogenbuchsee. An
dieser Gesellschaft waren der Beschwerdeführer und W.________ zu je 50%
beteiligt, weshalb Letzterer sowohl seitens der Käufer- als auch der
Verkäuferschaft an diesen Rechtsgeschäften mitwirkte. Die Liegenschaft Piazzale
alla Valle wurde durch die Q.________ SA erworben. Der Beschwerdeführer war bei
sämtlichen Liegenschaftskäufen für die Verhandlungen mit den kreditgebenden
Banken und die Sicherstellung der Finanzierung verantwortlich. Die Banken
überwiesen in der Regel die Kreditsumme auf Geschäftskonten der
Erwerbergesellschaften. Im Rahmen des Liegenschaftserwerbs richtete der
Beschwerdeführer in mehreren Tranchen Geldbeträge an W.________ aus. Hierbei
handelte es sich um Beträge, welche er in bar von den erwähnten Geschäftskonten
bezog. Zwecks Rechtfertigung der hohen Barbezüge gegenüber den Banken wies der
Beschwerdeführer verschiedentlich simulierte Vermittlerverträge vor.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, welche im
Ergebnis dazu geführt habe, dass ihn die Vorinstanz fälschlicherweise als
Anstifter statt als blossen Gehilfen von W.________ eingestuft habe. So sei die
Annahme der Vorinstanz, wonach er W.________ bereits im Jahr 2003 Fr.
100'000.-- habe zukommen lassen, willkürlich. Zwar habe W.________ dies in der
Voruntersuchung wiederholt behauptet, seine Aussagen jedoch zu Beginn der
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz widerrufen. Ebenso wenig sei es haltbar,
davon auszugehen, er habe W.________ die Provisionen beziehungsweise eine
Beteiligung insbesondere an den Immobiliengesellschaften, welche gegenüber der
Beschwerdegegnerin 1 als Käuferinnen aufgetreten seien, in Aussicht gestellt.
Nicht vertretbar sei schliesslich die Annahme im angefochtenen Urteil, dass er
die Kaufpreise der Liegenschaften festgesetzt habe. Vielmehr habe er W.________
einzig jeweils eine Offerte gemacht. Zusammenfassend sei er daher nicht als
Anstifter, sondern als Gehilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zu
verurteilen, sei er doch lediglich dem Wunsch W.________s auf Ausrichtung von
Provisionen beziehungsweise auf Beteiligung an den Immobiliengesellschaften
nachgekommen. Als Gehilfe sei er gestützt auf Art. 25 StGB milder zu bestrafen
(Beschwerde S. 4-17).

2.2 Die Vorinstanz hat es gestützt auf die (mehrfachen) Aussagen von W.________
im Untersuchungsverfahren als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer "zur
Bekräftigung seines Interesses" diesem im Hinblick auf einen allfälligen Kauf
von "Basler Liegenschaften" im Herbst 2003 Fr. 100'000.-- in bar übergeben hat.
Zwar habe W.________ seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung widerrufen,
dieser Widerruf sei jedoch unglaubwürdig. Mit seinem Geständnis im
Untersuchungsverfahren habe sich W.________ selber schwer belastet. Zudem
machten dessen damalige Aussagen im Gesamtkontext durchaus Sinn und sein
späteres Verhalten nachvollziehbar. Ferner ergäbe sich aus den
übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten, dass der Beschwerdeführer im
Kontext der im Sommer und Herbst 2004 vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen
Viganello, Paradiso, Bellinzona und Pontico Virunio jeweils nach dem erfolgten
Verkauf und der Verurkundung einer Liegenschaft W.________ tranchenweise
insgesamt mindestens Fr. 1'000'000.-- übergeben habe (angefochtenes Urteil S.
22 f.).

Überdies sei gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass dieser selbst bestimmt habe, welchen Preis er für die Liegenschaften zu
bezahlen bereit sei. Da diese Preise vorliegend mit den später erstellten
Schätzungen der von W.________ eingesetzten Gutachter übereingestimmt hätten,
könne es nur der Beschwerdeführer gewesen sein, der seine Preisvorstellungen
gegenüber W.________ kommuniziert habe. Der Beschwerdeführer habe mit anderen
Worten die Verkaufspreise für die Liegenschaften zum vornherein fixiert. Zudem
könnten seine Geldzahlungen an W.________ einzig als Gegenleistung dafür
verstanden werden, dass dieser gestützt auf die von ihm beeinflussten
Verkehrswertschätzungen den Preisvorstellungen des Beschwerdeführers
entsprechende Verkaufsanträge an den IAA gestellt und in diesem Gremium auch
durchgebracht habe (angefochtenes Urteil S. 40).

Die Vorinstanz betont weiter, ursächlich für den Tatentschluss von W.________
seien im Wesentlichen zwei Faktoren gewesen: Zum einen habe der
Beschwerdeführer W.________ bereits im Zusammenhang mit dem nicht zustande
gekommenen Verkauf von "Basler Liegenschaften" im Herbst 2003 Fr. 100'000.-
zukommen lassen, ohne hierfür eine konkrete Gegenleistung einzufordern. Damit
habe der Beschwerdeführer W.________ bereits vor dem Kauf der vorliegend in
Frage stehenden Liegenschaften in der Hand gehabt. Zum andern habe der
Beschwerdeführer auf W.________ Einfluss genommen, als er sich mit seinen
konkreten Kaufpreisvorstellungen an diesen gewandt habe. Damit sei erstellt,
dass der Beschwerdeführer den Tatentschluss bei W.________ hervorgerufen habe.
Der Beschwerdeführer habe zudem gewusst, dass W.________ als Bereichsleiter
Liegenschaften in einer Kaderposition bei der Beschwerdegegnerin 1 beschäftigt
war und die Möglichkeiten besass, die Entscheidorgane der Beschwerdegegnerin 1
in seinem Sinn zu beeinflussen. Als erfahrener Immobilienhändler sei sich der
Beschwerdeführer schliesslich bewusst gewesen, dass für die Liegenschaften auf
dem freien Markt ein höherer Verkaufserlös zu erwarten gewesen wäre. Damit sei
es für ihn vorhersehbar gewesen, dass W.________ beim Verkauf der
Liegenschaften an ihn die Beschwerdegegnerin 1 wissentlich und willentlich in
ihrem Vermögen schädigte. Der Beschwerdeführer habe somit um die deliktische
Qualität der Handlung, zu welcher er angestiftet habe, gewusst. Er habe damit
im Fall des Verkaufs der Liegenschaften Viganello, Paradiso, Bellinzona und
Pontico Virunio den Tatbestand der Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (angefochtenes
Urteil S. 47 f.).

2.3 Die Vorinstanz betont, aktenmässig sei erstellt, dass der Beschwerdeführer
auch die künftigen Kaufpreise der Liegenschaften Casteldavesco, Kriens und
Piazzale alla Valle festgesetzt habe, bevor der IAA über deren Verkauf und den
Mindestverkaufserlös entschieden habe (angefochtenes Urteil S. 57 f.). Indem
der Beschwerdeführer W.________ an der R.________ AG beteiligt beziehungsweise
ihm die Beteiligung an der Q.________ SA in Aussicht gestellt und die
Verkaufspreise vorgegeben habe, habe er diesen zu seinen Tathandlungen
bestimmt. Der Beschwerdeführer sei sich schliesslich insoweit auch bewusst
gewesen, dass für diese Liegenschaften auf dem freien Markt ein wesentlich
höherer Verkaufspreis hätte gelöst werden können. Zusammenfassend habe der
Beschwerdeführer somit den Tatbestand der Anstiftung zur qualifiziert
ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 61 f.).

2.4 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).

Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

2.5 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun.

Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine
eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Vielmehr
hat die Vorinstanz eingehend und willkürfrei begründet, weshalb sie
insbesondere gestützt auf die Aussagen von W.________ im Untersuchungsverfahren
geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe diesem bereits im Jahr 2003 Fr.
100'000.-- übergeben. Insbesondere konnte die Vorinstanz insoweit, ohne in
Willkür zu verfallen, erwägen, W.________s Widerruf seiner Aussagen aus der
Voruntersuchung sei nicht glaubhaft. Des Weiteren konnte die Vorinstanz nach
eingehender Beweiswürdigung folgern, der Beschwerdeführer habe W.________ vorab
mitgeteilt, welchen Kaufpreis er für die Liegenschaften zu zahlen bereit sei.

2.6 Gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zutreffend als Anstifter qualifiziert. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die unbedingte Verbindungsgeldstrafe in
der Höhe von 180 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- verletze Art. 42 Abs. 4 StGB, da
dieser Geldstrafe gegenüber der bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht
bloss untergeordnete beziehungsweise akzessorische Bedeutung zukomme.
Sachgerechterweise sei von einer Verbindungsgeldstrafe ganz abzusehen,
allenfalls sei eine Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen festzusetzen, wobei
die Bemessung des Tagessatzes von Fr. 3'000.-- insoweit nicht angefochten
werde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Beschwerde S. 17-19).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von 24
Monaten dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. Nach geltendem Recht
sei für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren der bedingte Vollzug möglich und
mit einer solchen Sanktion könne gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine
unbedingte Geldstrafe oder Busse verbunden werden. Die unbedingte
Verbindungsstrafe trage dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven
Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Freiheitsstrafe zu
erhöhen. Dem Verurteilten solle ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm
den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei
Nichtbewährung drohe. Die kombinierte Strafe dürfe den Rahmen des dem
Verschulden Angemessenen nicht überschreiten, welches hier einem Zeitäquivalent
von 24 Monaten entspreche. Es rechtfertige sich unter diesen Gesichtspunkten
eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mangels negativer Legalprognose bedingt
auf zwei Jahre, verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen
auszusprechen. Der Tagessatz sei auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (angefochtenes
Urteil S. 77 f.).

3.3 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer
unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden
werden. Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den
Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV
60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten
Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in
gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse
einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient
hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten
Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe
beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich
aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die
unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die
Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine
zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an
sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe
beziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1
E. 4.5.2).
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz führt aus, insgesamt sei eine Strafe mit einem
"Zeitäquivalenz" von 24 Monaten dem Verschulden des Beschwerdeführers
angemessen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint diese Strafe mild,
jedenfalls aber hat die Vorinstanz hierdurch das ihr bei der Strafzumessung
zustehende Ermessen nicht verletzt. Des Weiteren hat die Vorinstanz ohne
Bundesrechtsverletzung gefolgert, es erscheine angebracht, gestützt auf Art. 42
Abs. 4 StGB eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe auszusprechen, um dem
Beschwerdeführer den Ernst der Lage vor Augen zu führen.
3.4.2 Allerdings widerspricht ein Verhältnis von drei Vierteln zu einem
Viertel, d.h. eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verbunden mit einer
unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, der dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 StGB, wonach die
unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung haben darf. So erwog
das Bundesgericht in BGE 134 IV 1 E. 6.2, mit der Verhängung einer unbedingten
Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen respektive eines Viertels der
schuldangemessenen Gesamtstrafe werde der Verbindungsstrafe ein zu gewichtiger
Stellenwert eingeräumt und damit Art. 42 Abs. 4 StGB unrichtig angewendet.
Gleiches hat im zu beurteilenden Fall zu gelten.
3.4.3 Auf der anderen Seite wäre eine Erhöhung der ausgesprochenen bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten zulasten der unbedingten Geldstrafe von 180
Tagessätzen - unter Beibehaltung des Zeitäquivalents der Strafe von 24 Monaten
- im zu beurteilenden Fall zwar durchaus sachgerecht. Ihr steht jedoch das
"Verbot der reformatio in peius" (Schlechterstellungsverbot) entgegen, denn
eine Geldstrafe ist unabhängig von der Vollzugsform in jedem Fall als milder
einzustufen als eine Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).
3.4.4 Um Art. 42 Abs. 4 StGB nicht zu missachten und das
Schlechterstellungsverbot zu befolgen, ist daher die neben der bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängte unbedingte Geldstrafe von 180
Tagessätzen auf das zulässige Mass herabzusetzen.

Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt
werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42
Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, wurde weder in der Botschaft noch in den
parlamentarischen Beratungen thematisiert, und auch in der Lehre finden sich
insoweit keine näheren Ausführungen.

Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden,
erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel
beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich
tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht
eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zur ähnlich gelagerten
Problematik bei der Berechnung des Tagessatzes von Geldstrafen BGE 134 IV 60 E.
6.5.2 und BGE 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1).

Diese Gefahr besteht im zu beurteilenden Fall nicht. Die unbedingte
Verbindungsgeldstrafe könnte folglich vorliegend auf maximal 135 Tagessätze à
Fr. 3'000.-- festgesetzt werden.

Ob die Vorinstanz den ihr bei der Strafzumessung zukommenden Spielraum
auszuschöpfen gedenkt, steht in ihrem Ermessen, weshalb die Sache in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterliegt, soweit
er eine willkürliche Beweiswürdigung geltend macht und sich gegen die
Qualifikation seines Handelns als Anstiftung wendet (E. 2). Hingegen obsiegt
er, soweit er eine Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB rügt (E. 3).

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Der
Beschwerdegegnerin 1 sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
Abs. 4 BGG). Sie und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft)
haben jedoch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008 aufgehoben, und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Die SUVA und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) haben
den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner