Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.911/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_911/2008/sst

Urteil vom 11. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt der Stadt Bern, Predigergasse 5,
3011 Bern, Beschwerdegegner,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 11. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen
Bundesrichter stellt (Beschwerde S. 4 Ziff. 12), ist darauf nicht einzutreten,
weil es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt.

2.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Appellation als dahingefallen erklärt,
weil der Beschwerdeführer das Gerichtsgebäude verlassen hatte, als ihm ein
Beschluss der Vorinstanz eröffnet und begründet werden sollte, und in der Folge
zur Hauptverhandlung nicht mehr erschienen war. Der Beschwerdeführer bringt
vor, er sei grundlos von der Hauptverhandlung ausgeschlossen und aus dem
Gerichtssaal gewiesen worden (Beschwerde S. 3 Ziff. B/2). Dies trifft nicht zu.
Der Beschwerdeführer wurde nicht von der Hauptverhandlung, sondern nur von der
geheimen Beratung einer Vorfrage ausgeschlossen (angefochtener Entscheid S. 2/
3). Mit den Ausdrücken "vorsätzlich gesetzwidrige Hauptverhandlung" und
"Geheimjustiz" kann nicht begründet werden, inwieweit das Vorgehen der
Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. In
diesem Punkt genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die übrigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der
rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der
Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn