Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.910/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_910/2008/bri

Urteil vom 5. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Nichtleistung des Kostenvorschusses (Gewalt und Drohung gegen Beamte usw.),

Beschwerde gegen das Schreiben des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Präsident, vom 22. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt teilte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 unter anderem mit, zum letzten
Zustellversuch sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass auch diese
Zustellung als erfolgt gelte, da sie an die vom Beschwerdeführer angegebene
Adresse spediert und von ihm gemäss Bestätigung der Post innert der Abholfrist
nicht abgeholt worden sei. Es kann offen bleiben, ob dieses Schreiben des
Präsidenten überhaupt mit Beschwerde am Bundesgericht angefochten werden kann.
Jedenfalls bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er im kantonalen
Verfahren eine Adresse angegeben hat, an welche gerichtliche Akte zugestellt
werden konnten. Er macht nur geltend, es liege ein Irrtum der Post vor ("erreur
de la poste Suisse"). Worin dieser Irrtum bestanden haben könnte, sagt er
indessen nicht. Folglich genügt die Beschwerde den minimalen Anforderungen an
eine Begründung nicht. Im vorliegenden Verfahren kann nur die in Frage stehende
Zustellung geprüft werden, weshalb die übrigen Ausführungen des
Beschwerdeführers von vornherein an der Sache vorbei gehen. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn