Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.904/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_904/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Moritz Gall,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel

Gegenstand
Üble Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 29. Mai 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin waren seit dem 1. März 2003
Arbeitskollegen. Nach einer Klage der Beschwerdegegnerin rügte die
Arbeitgeberin den Beschwerdeführer am 2. April 2007 wegen sexueller Belästigung
am Arbeitsplatz und Stalking.
Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Klage an die Arbeitgeberin ausgeführt,
dass sie einige Monate nach ihrem Arbeitsantritt vom Beschwerdeführer zu einer
von ihm bereits gebuchten Reise nach London eingeladen worden sei. Dieses
Angebot habe sie aus offensichtlichen Gründen abgelehnt. Bis zu diesem Tag habe
sie lediglich den Namen und den Arbeitsort des Beschwerdeführers gekannt und
weder schriftlich noch sonst je zu ihm in Beziehung gestanden. Nachdem er ihr
die Kosten vorgeworfen habe, die ihm aufgrund der Absage der Reise entstanden
seien, sei sie mit regelmässigen Liebesbotschaften, Geschenken und eindeutigen
Mails bedacht worden. Weder die wortlose Rückgabe der Geschenke, noch die klare
Aufforderung, in Ruhe gelassen zu werden, hätten gefruchtet. Eine von der
Beschwerdegegnerin einberufene Sitzung mit beiden damaligen Vorgesetzen und dem
Beschwerdeführer hätte bei diesem zu keiner Einsicht geführt. Die aufgesetze
Vereinbarung, worin der Sachverhalt festgehalten und der Beschwerdeführer
aufgefordert worden sei, die von der Beschwerdegegnerin gesetzten Grenzen zu
respektieren, sei nur vom Besschwerdeführer nicht visiert worden. Dank ihrer
Anstrengungen, dem Beschwerdeführer aus dem Weg zu gehen, seien rund zwei Jahre
keine weiteren Annäherungen erfolgt. Am 14. September 2006 habe sie jedoch in
ihrer privaten Mailbox die Anfrage des Beschwerdeführers gefunden, ob sie seine
Frau werden möchte. Trotz ihrer eindeutig ablehnenden Reaktion habe sie am 17.
September 2006 eine Postkarte des Beschwerdeführers mit gleichem Inhalt
erhalten.
Am 9. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt
gegen die Beschwerdegegnerin eine Privatstrafklage wegen Ehrverletzung gemäss
Art. 173 StGB ein. Das Gericht wies die Klage am 21. Februar 2008 ab. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 29. Mai 2008 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
vom 29. Mai 2008 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz oder eventuell an das Strafgericht zurückzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Missachtung der Rechtsprechung zu Art. 173 Abs.
1 StGB geltend (Beschwerde S. 5 - 7).
Die Vorinstanz führt aus, es sei die Arbeitgeberin gewesen, die gestützt auf
die Klage der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt sei, dem Beschwerdeführer
sei sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Stalking vorzuwerfen. Die Meinung
des Beschwerdeführers, zwischen dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer Klage
vorgetragenen Sachverhalt und den von der Arbeitgeberin daraus gezogenen
Schlüssen bestehe ein so enger Zusammenhang, dass die Schlüsse der
Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin anzulasten seien, sei irrig. Diese sei
durch den Strafgerichtspräsidenten im Übrigen zu Recht zum Wahrheitsbeweis für
den von ihr vorgetragenen Sachverhalt zugelassen worden, denn sie habe die von
ihr zu vertretenden Äusserungen getan, um Schutz vor dem als lästig empfundenen
Verhalten des Beschwerdeführers zu bekommen, und nicht vorwiegend in der
Absicht, ihm Übles zuzufügen. Die Gegendarstellung des Beschwerdeführers sei
schliesslich nicht geeignet, den Wahrheitsbeweis zu entkräften, sondern lasse
vermuten, dass er nicht mehr realistisch sehe, was sich zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin abgespielt habe (angefochtener Entscheid S. 4 - 6).
Die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an der Sache vorbeigehen
(z.B. in Bezug auf den Wunsch der Beschwerdegegnerin, im Strafverfahren sei
ihre neue Adresse abzudecken), dringen sie nicht durch. Es ist nicht
ersichtlich, inwieweit die "Sicht eines unbefangenen Dritten" oder der "Text
als Ganzes" zu einer anderen Würdigung des Falles als der durch die Vorinstanz
vorgenommenen führen sollten. Zwar trifft es zu, dass die Klage ein "sehr
ungünstiges" Bild vom Beschwerdeführer entwirft, das "beim Leser mindestens ein
Kopfschütteln" hervorruft. Aber die Beschwerdegegnerin durfte das ihr durch den
Beschwerdeführer Zugemutete bei der Arbeitgeberin erwähnen, um sich vor
weiterem Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu schützen. Dass die Behauptungen
der Beschwerdegegnerin nicht wahr wären, behauptet der Beschwerdeführer selber
nicht. Dass es demgegenüber darauf nicht ankomme, wie er meint, trifft gemäss
dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht zu. Die Beschwerde
ist als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn