Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.901/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_901/2008 /hum

Urteil vom 23. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. David Brunner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlung gegen das SVG; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung, vom 24. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden befand X.________ am 24. Juni 2008
zweitinstanzlich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand
(Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV]) und des unnötigen Laufenlassens des Motors bei
einem stillstehenden Fahrzeug (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG
und Art. 33 Abs. 1 lit. a VRV), begangen am 8. Dezember 2006, schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 4'000.--.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 24. Juni 2008 sei aufzuheben, und
er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Den Verurteilungen liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 8. Dezember
2006, ca. 23.00 Uhr, ging bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei die Meldung
ein, auf dem Parkplatz eines Restaurants in A.________ befinde sich ein
Motorfahrzeug, das mit laufendem Motor parkiert sei. Anlässlich der
darauffolgenden Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer schlafend am Steuer
des fraglichen Fahrzeugs angetroffen. Als die Polizeibeamten ihn weckten,
stellten sie bei ihm Alkoholsymptome fest, weshalb sie in der Folge auf dem
Polizeiposten zwei Atemalkoholmessungen durchführten. Diese ergaben Werte von
0,67 und 0,69 Gewichtspromille.

Dieser Sachverhalt wird in der Überweisungsverfügung des kantonalen Verhöramts
von Appenzell Ausserrhoden vom 26. September 2007 detailliert umschrieben.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es mangle an einer genügend
substantiierten Anklage (vgl. Beschwerde S. 10), kann seiner Argumentation
nicht gefolgt werden.

2.
2.1 Nach der Durchführung der Atemalkoholmessungen wurde der Beschwerdeführer
polizeilich einvernommen. Vor der Einvernahme wurde er explizit auf sein
Aussageverweigerungsrecht, nicht aber auf sein Recht, eine Verteidigung zu
bestellen, hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit auszusagen
und gab an, er habe in einem Restaurant in St. Gallen Bier konsumiert und sei
anschliessend an seinen Wohnort nach A.________ gefahren und dort auf dem
Parkplatz vor seiner Wohnung bei laufendem Motor eingeschlafen. Des Weiteren
anerkannte er die gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,67 Gewichtspromille
mit seiner Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll ausdrücklich an.

Der Beschwerdeführer rügt, diese Aussagen bei der Polizei seien nicht
verwertbar, da er nicht auf sein in Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. a
EMRK verankertes Recht auf Beizug eines Verteidigers hingewiesen worden sei.
Ein beigezogener Verteidiger hätte ihm insbesondere raten können, angesichts
seines damaligen zweifelhaften Vernehmungszustands keine Aussagen zu machen.
Mit der Verwertung seiner Aussagen habe die Vorinstanz mithin Art. 31 Abs. 2 BV
wie auch Art. 9 BV verletzt. Der Umstand, dass er bereits früher in einem
gleichgelagerten Verfahren einen Verteidiger an seiner Seite gehabt habe, führe
nicht zu einer anderen Beurteilung. Zudem - so betont der Beschwerdeführer
weiter - werde in der künftig geltenden schweizerischen Strafprozessordnung
explizit ein Verwertungsverbot statuiert. Diese Intention des
Bundesgesetzgebers mache deutlich, wie Art. 31 Abs. 2 BV zu interpretieren sei
(Beschwerde S. 3-5).

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das Bundesgericht habe in BGE 130 I 126 für
einen Fall, in welchem die beschuldigte Person nicht ausdrücklich auf ihr
Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, ein absolutes
Verwertungsverbot verneint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei
eine Aussageverwertung trotz fehlender Belehrung ausnahmsweise möglich, wenn
erwiesen sei, dass die beschuldigte Person ihr Schweigerecht gekannt habe.
Gleiches müsse auch für die Belehrung über das Recht auf Beizug einer
Verteidigung gelten. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits 2005
vom Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden wegen einer Trunkenheitsfahrt
verurteilt worden und in diesem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe daher um sein Recht auf jederzeitigen Beizug einer
Verteidigung gewusst. Ferner sei er korrekt auf sein Aussageverweigerungsrecht
aufmerksam gemacht worden und habe trotzdem ausgesagt. Die gegenüber der
Polizei gemachten Aussagen seien daher verwertbar (angefochtenes Urteil S. 8
f.).

2.3 Aus dem in Art. 31 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch
auf ein faires Verfahren ergibt sich für die Strafverfolgungsbehörden
unmittelbar die Pflicht, die beschuldigte Person über ihre prozessualen Rechte
im Allgemeinen aufzuklären und sie insbesondere frühzeitig auf ihr Recht
hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger beiziehen zu können (BGE 131 I 350 E.
4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B.253/2007 vom 29. November 2007 E.
3.1, in: Pra 2008 Nr. 38 S. 260).

Dieser Pflicht ist die Polizei vorliegend nicht nachgekommen, weshalb sich die
Frage nach den Rechtsfolgen dieses Versäumnisses stellt. Wie die Vorinstanz zu
Recht erwogen hat, lässt sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
unterlassenen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht auf den zu
beurteilenden Fall übertragen. So hat das Bundesgericht entschieden, Aussagen,
welche die beschuldigte Person gemacht habe, ohne vorgängig auf ihre
Verfahrensrechte hingewiesen worden zu sein, seien grundsätzlich unverwertbar.
Eine Ausnahme gelte jedoch insbesondere, wenn die beschuldigte Person ihre
Rechte gekannt habe. Des Weiteren könnten in Abwägung der entgegenstehenden
Interessen auch gewisse unrechtmässig beschaffte Beweise zu Lasten eines
Beschuldigten verwertet werden. Je schwerer die zu beurteilende Straftat sei,
umso eher überwiege dabei das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das
private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis
unverwertet bleibe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 126 E. 3.2 insbesondere mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6P. 164/2001 vom 9. Januar 2002 E.
3e).

Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, ist aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer bereits am 13. Juni 2005 vom Kantonsgericht von Appenzell
Ausserrhoden wegen einer Trunkenheitsfahrt im November 2004 verurteilt worden
und in jenem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen ist (vorinstanzliche Akten
act. 12). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in Kenntnis seines Rechts auf jederzeitigen Beizug
eines Verteidigers bei der Polizei Aussagen gemacht habe, ist deshalb nicht zu
beanstanden und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht explizit in
Frage gestellt.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem in Art. 158 Abs. 2 der künftigen
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 statuierten
Verwertungsverbot bei unterbliebenem Hinweis auf die Verteidigungsrechte nichts
zu seinen Gunsten ableiten, entfaltet die noch nicht in Kraft getretene
eidgenössische Strafprozessordnung doch keine Vorwirkung.

2.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, infolge seines pathologischen
Ermüdungszustandes sei er zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme nicht
vernehmungsfähig gewesen (vgl. Beschwerde S. 6-8).

2.5 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nur relativ gering
alkoholisiert gewesen. Überdies sei er, nachdem er von der Polizei in seinem
Auto geweckt worden sei, in der kalten Winternacht gemeinsam mit den
Polizeibeamten rund 150 Meter zu Fuss zum Polizeiposten marschiert und damit
nicht mehr schläfrig gewesen. Diese Umstände würden eindeutig gegen die
behauptete Vernehmungsunfähigkeit infolge Alkoholkonsums und Übermüdung
sprechen. Dieser Schluss werde überdies durch das Polizeiprotokoll untermauert,
worin das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Einvernahme als ruhig, normal
und unauffällig beschrieben werde (angefochtenes Urteil S. 9- 11).

2.6 Die Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Ihr Fazit, es bestünden
keinerlei Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme, hält der bundesgerichtlichen
Überprüfung stand. Daher kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt
werden, als dass er geltend macht, der Hinweis auf die Möglichkeit des Beizugs
eines Verteidigers wäre auch deshalb unabdingbar gewesen, weil ihn dieser auf
seinen zweifelhaften Vernehmungszustand hätte aufmerksam machen können.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine willkürliche Beweiswürdigung
und als Folge daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung
abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo". Betreffend des Vorwurfs des
unnötigen Laufenlassens des Motors präzisiert der Beschwerdeführer, der
Sachverhalt sei unklar geblieben, da insbesondere nicht feststehe, wie lange
das Fahrzeug mit laufendem Motor parkiert gewesen sei. Seine Verurteilungen
seien daher willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Beschwerde S. 5-11).

3.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in
dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E.
4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte
Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein
soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das
heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2).

Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung
vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung
dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre
(vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).

3.3 Die Vorinstanz hat erwogen, die ersten Aussagen des Beschwerdeführers bei
der Polizei seien glaubhaft. Dass die Zeitangaben im Polizeiprotokoll
Ungenauigkeiten im 10-Minuten-Bereich aufwiesen - so sei die Uhrzeit der
Rückfahrt des Beschwerdeführers von St. Gallen im Protokoll mit 22.45 Uhr
angegeben worden, obwohl davon auszugehen sei, dass er die Heimfahrt bereits um
22.35 Uhr angetreten habe -, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern
(angefochtenes Urteil S. 13 f.). In Bezug auf den Vorwurf des unnötigen
Laufenlassens des Motors hält die Vorinstanz weiter fest, es könne insbesondere
gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der Polizei als
erstellt gelten, dass er den Motor des parkierten Autos während rund 10 Minuten
absichtlich und damit vorsätzlich für den Betrieb der Heizung habe laufen
lassen (angefochtenes Urteil S. 15 f.).

3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun.

Der Beschwerdeführer behauptet, seine bei der Polizei gemachten Aussagen seien
unzutreffend. In Tat und Wahrheit habe er am Abend des 8. Dezember 2006 in St.
Gallen gegen 19.30 Uhr nur ein grosses Bier getrunken und sei daraufhin nach
Hause gefahren. In seiner Wohnung habe er nochmals Bier konsumiert und sei
alsdann zu seinem Auto zurückgekehrt, wo er einige CDs nach Musikstücken
abgesucht und zu diesem Zweck Motor und Heizung habe laufen lassen. Dabei sei
er eingeschlafen und in der Folge von der Polizei geweckt worden.
Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen
Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu
erörtern, inwiefern der Entscheid schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine
Vorbringen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik
am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG nicht.

3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da die Vorinstanzen den diensthabenden Polizeibeamten wie
auch den unbekannten Anzeiger nicht einvernommen hätten (Beschwerde S. 10).

3.6 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus
ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 129 II 396 E. 2.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor,
wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf
Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 129 II
396 E. 2.1).

3.7 Vorliegend konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, in
antizipierter Beweiswürdigung schliessen, die Einvernahme der vom
Beschwerdeführer beantragten Zeugen würde mutmasslich keinen Erkenntnisgewinn
bringen, da der Sachverhalt insbesondere auf Grund der glaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachgewiesen sei.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der
Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner