Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.900/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_900/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 12. September 2008.

Das Bundesgericht zieht Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, am 19. Oktober 2006 am Bahnhof Birmensdorf fünf
Büchsen mit total 11,6 Kilogramm Kokaingemisch zum Zweck der Weitergabe an
einen Dritten übernommen und in seinem Fahrzeug transportiert zu haben. Dabei
habe er mindestens in Kauf genommen, einen Beitrag zum Handel mit einer grossen
Menge harter Betäubungsmittel zu leisten. Das Obergericht des Kantons Zürich
bestrafte ihn mit Urteil vom 12. September 2008 im Berufungsverfahren wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit drei Jahren Freiheitsstrafe.
Der Vollzug wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf
zwei Jahre festgesetzt.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben. Er sei wegen fahrlässiger Tatbegehung schuldig zu
sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu je
Fr. 10.-- zu bestrafen. Eventualiter sei er in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1
Abs. 3, 4 und 5 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr.
10.-- zu bestrafen. Subeventualiter sei der Schuldspruch des Obergerichts zu
bestätigen, der Beschwerdeführer indessen mit einer bedingten Freiheitsstrafe
von maximal zwei Jahren zu bestrafen.

2.
Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage, wovon der Beschwerdeführer
ausging, und mit der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens befasst, worauf
hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener
Entscheid S. 4 - 15).
Soweit der Beschwerdeführer sich mit dem Sachverhalt befasst, legt er nicht
dar, dass und inwieweit die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV feststellt
hätte. Er macht zum Beispiel geltend, aus den Akten gehe hervor, dass er in der
Vergangenheit oft Aufträge für seinen Bruder ausgeführt habe, ohne sich zu
informieren, worum es gehe (Beschwerde S. 4). An welcher Stelle sich aus den
Akten ergeben soll, dass sich in der Vergangenheit oft vergleichbare
Vorkommnisse ereignet hätten, sagt der Beschwerdeführer indessen nicht. Auf
eine reine Behauptung ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt gesamthaft für die
Beschwerde, soweit sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt.
Bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt steht fest, dass der
Beschwerdeführer spätestens bei der Übernahme der Ware am Bahnhof Birmensdorf
damit rechnete, mehrere Kilogramm eines gefährlichen Betäubungsmittels zu
transportieren. Er handelte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mit Eventualvorsatz
und zwar auch in Bezug auf den qualifizierten Fall. Seine Vorbringen dringen
nicht durch. Er macht zum Beispiel geltend, er habe "für die Übergabe" der Ware
seinen Lieferwagen und nicht seinen Personenwagen verwendet, was nur Sinn
mache, wenn er von einem grossen Transportvolumen - also der von ihm bei den
Behörden erwähnten Kleiderlieferung - ausgegangen sei (Beschwerde S. 4). Damit
übergeht er indessen, dass die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon ausging, er
habe spätestens bei der Übernahme der Ware am Bahnhof Birmensdorf damit
gerechnet, Drogen zu transportieren (angefochtener Entscheid S. 13). Dann aber
ist der Umstand, dass er nicht mit seinem Personenwagen zum Bahnhof Birmensdorf
fuhr, in Bezug auf die Frage seines Vorsatzes von vornherein ohne Belang. In
Bezug auf die rechtliche Würdigung ist die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.

3.
In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz
dem Umstand, dass er nicht bereits mit dem Eventualvorsatz, harte Drogen zu
transportieren, nach Birmensdorf fuhr, keine oder jedenfalls nicht hinreichend
Rechnung getragen habe (Beschwerde S. 7). Wie dargelegt, ist die Vorinstanz
indessen bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer habe spätestens bei der Übernahme der Ware am Bahnhof
Birmensdorf damit gerechnet, mehrere Kilogramm eines gefährlichen
Betäubungsmittels zu transportieren. Bei der Strafzumessung, auf die in
Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener
Entscheid S. 15 - 18), stellt die Vorinstanz nichts anderes fest, weshalb sie
den Umstand auch dort offensichtlich berücksichtigt hat.
In die Strafzumessung greift das Bundesgericht im Übrigen nur ein, wenn die
kantonalen Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten
haben, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sind
oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet haben (BGE 134
IV 17 E. 2.1). Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet
abzuweisen.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch
eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn