Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.899/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_899/2008/sst

Urteil vom 3. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Drohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 8. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat seine "Einsprache" bei der Vorinstanz eingereicht und
ausgeführt, er fechte das Urteil vom 8. Mai 2008 an. Die Vorinstanz hat die
Rechtsschrift deshalb zu Recht an das Bundesgericht weitergeleitet. Die
"Einsprache" ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Drohung zu
gemeinnütziger Arbeit von 60 Stunden verurteilt wurde. Er macht geltend, die
Verurteilung beruhe auf der Falschaussage eines bewaffneten Briefträgers. Mit
dieser Behauptung, der jede Begründung fehlt, kann indessen nicht dargelegt
werden, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV festgestellt hätte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn