Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.897/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_897/2008/sst

Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage (falsche Anschuldigung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17.
September 2008.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen eines von ihm eingeleiteten
Privatstrafklageverfahrens wegen Verdachts der üblen Nachrede bzw. Verleumdung
Strafklage gegen seinen Nachbarn wegen Verdachts auf falsche Anschuldigung im
Sinne von Art. 303 StGB, weil er - der Beschwerdeführer - wider besseres Wissen
der Tätlichkeiten beschuldigt und ihm gegenüber der Vorwurf erhoben worden sei,
er sei ein Voyeur. Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 trat das Untersuchungsamt
Uznach auf die Strafklage nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des
Untersuchungsamtes Uznach vom 10. Juni 2008 richtet, kann darauf schon deshalb
nicht eingetreten werden, weil Anfechtungsobjekt der Entscheid der
Anklagekammer ist (Art. 80 Abs. 1 BGG).

3.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere
die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-6 BGG genannten Personen. Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er fällt
jedoch unter keine der im Gesetz ausdrücklich aufgeführten
Beschwerdeberechtigten. Namentlich ist er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs.
1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) eine Straftat
gegen die Rechtspflege darstellt und eine unmittelbare Beeinträchtigung der
psychischen Integrität des Beschwerdeführers in der erforderlichen
Erheblichkeit weder ersichtlich noch belegt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Da er
auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert.
Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die
Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl.
BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220) Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer macht Verfahrensfehler geltend. Seine Ausführungen bzw.
diesbezüglichen Vorwürfe beziehen sich ganz überwiegend auf das ebenfalls von
ihm eingeleitete Privatstrafklageverfahren wegen Ehrverletzung vor dam
Kreisgericht Werdenberg-Sargans bzw. vor dem Kantonsgericht St. Gallen (vgl.
kantonale Akten, act. 1 mit Beilage "Berufungsbegründung"). Dass und inwiefern
er aber im vorliegenden Strafverfahren eine formelle Rechtsverweigerung
erlitten haben sollte, legt er nicht hinreichend dar und ist auch nicht
ersichtlich. Damit genügt seine Beschwerde den minimalen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill