Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.895/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_895/2008

Urteil vom 14. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Faga.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Buchli, Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); Strafzumessung;
Notwehr und Notwehrexzess; Mittäterschaft; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 10. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Z.________ mit Urteil vom 10. Juli
2008 zweitinstanzlich der schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte
ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung des ausgestandenen
Polizeiverhafts von 2 Tagen. Zudem hielt es fest, dass Z.________ gegenüber dem
Geschädigten Y.________ grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen
Feststellung des Schadenumfangs wurde der Geschädigte auf den Zivilprozessweg
verwiesen. Z.________ wurde weiter verpflichtet, dem Geschädigten Y.________
Fr. 150'000.-- Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen.

B.
Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008 sei aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer
habe zusammen mit X.________ am 11. Juli 2004 Y.________ nach einer vorerst nur
verbalen Auseinandersetzung zu Boden gebracht. In der Folge hätten sie ihm
zahlreiche massive Fusstritte in den Kopf-, Brust- und Bauchbereich
verabreicht. Y.________ habe dadurch ein Schädelhirntrauma mit schwerer
Schädigung im Bereich des Mittelhirns erlitten, einhergehend mit einer
vorübergehenden Lähmung der Arme und Beine sowie einem Bluterguss am rechten
Ohr. Er habe in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt und sei erst nach
wochenlangem komatösem Zustand aufgewacht. Nach derzeitigem Wissensstand werde
der Geschädigte zeitlebens behindert bleiben und höchstens beschränkt
arbeitsfähig sein (angefochtenes Urteil S. 49 ff.).

1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
vor.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen
Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für
die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88; 124 I 49 E. 3a S.
51, 241 E. 2; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,
weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I
153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen).

1.3 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Diesen Anforderungen genügt der
Beschwerdeführer insoweit nicht, als er zur Begründung generell auf die
Beschwerdeschrift von X.________ verweist und diese zum integrierten
Bestandteil seiner Beschwerde erklärt. Pauschale Verweisungen auf
Rechtsschriften im gleichen Verfahren vermögen den Begründungsanforderungen
nicht zu genügen (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.).
Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.4 Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel, insbesondere die Aussagen der
Zeugen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ eingehend
gewürdigt und dabei die Aussagen des Beschwerdeführers und von X.________ in
ihre Beweiswürdigung einbezogen. Sie hat erwogen, die erste Phase des Vorfalls
sei vor allem eine verbale Auseinandersetzung gewesen, und von einer
bedrohlichen Situation könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei nicht
aus Angst vor dem Geschädigten vom Tisch aufgestanden, sondern weil er ihn habe
vertreiben wollen. In der Folge sei es in einer zweiten Phase zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Geschädigten zu einem Herumstossen gekommen, wobei
auch diskutiert und geredet worden sei. Auch nach dem Eingreifen von X.________
(der zuerst in aller Ruhe seinen "Hamburger" fertig gegessen habe) habe sich am
eher harmlosen Geschehen nichts geändert. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers und X.________s, wonach der Geschädigte dem Beschwerdeführer
mehrere Faustschläge verpasst habe, seien teilweise widersprüchlich. Verstärkte
Zweifel daran kämen auf Grund weiterer Beweismittel auf. Kein einziger Zeuge
habe solche Faustschläge geschildert. Auch seien solche Schläge auf den von
C.________ aufgezeichneten Videoaufnahmen nicht zu erkennen. Dass der
Geschädigte massiv auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe, sei somit nicht
erstellt. Zu Beginn der dritten Phase sei gestützt auf die Aussagen der
Beschuldigten, die Zeugenaussagen von E.________, C.________, A.________ und
D.________ und die Videosequenz "Provo anfang" erstellt, dass X.________ den
Geschädigten von hinten angesprungen und ihm einen, eventuell mehrere
Faustschläge gegen den Kopf verpasst habe. Dadurch sei der schwer angetrunkene
und deshalb in seiner Motorik beeinträchtige Geschädigte ins Stolpern geraten
und gestürzt. Dass die Beschuldigten darauf begonnen hätten, dem wehrlos am
Boden liegenden Geschädigten massive Fusstritte in den Kopf-, Brust- und
Schulterbereich zu versetzen, ergebe sich aus ihren Aussagen sowie aus den
Aussagen von E.________, C.________ und D.________. Gestützt auf die Angaben
dieser Zeugen, die Eingeständnisse der Beschuldigten, die Videosequenz
"Nachschlag" sowie vor allem die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sei
weiter erstellt, dass die zahlreichen Fusstritte massiv gewesen seien. Erwiesen
sei, dass auch der Beschwerdeführer gegen den Kopf des Geschädigten getreten
habe, wenn auch weniger oft als X.________, X.________ dem am Boden liegenden
Geschädigten auf den Kopf gesprungen sei und sich, nachdem beide vom
Geschädigten bereits abgelassen hatten, nochmals dem Geschädigten genähert und
ihm zweimal in den Kopf getreten habe (angefochtenes Urteil S. 22, 29 ff. und
49 ff.).
1.5
1.5.1 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
erhobenen Einwände haben grösstenteils appellatorischen Charakter. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen
Verfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu wiederholen, seine eigene
Sicht der Dinge darzulegen und diese der Würdigung der Vorinstanz
gegenüberzustellen, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid
(auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte.
Der Beschwerdeführer bringt beispielsweise vor, entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz habe er als eher schmächtige Person vor dem körperlich stärkeren und
grösseren Geschädigten Angst gehabt, und er sei in Panik geraten. Der
Geschädigte, der ein Gewohnheitstrinker sei, sei durch einen allfälligen
Alkoholkonsum nicht in seiner Motorik beeinträchtigt gewesen. Unzutreffend sei
auch, dass dem Geschädigten zwei körperlich gut trainierte junge Männer
gegenüber gestanden seien (Beschwerde S. 10). Diese Vorbringen sind
unbehelflich und ungeeignet, Willkür darzulegen. Der Beschwerdeführer setzt
sich mit der differenzierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht auseinander.
Auch seine Ausführungen hinsichtlich der ersten Phase (Beschwerde S. 11 ff.)
erschöpfen sich in der Wiedergabe seiner eigenen Sicht der Dinge und vermögen
keine Willkür zu begründen. Betreffend die dritte Phase bringt der
Beschwerdeführer mehrmals vor, kein Zeuge sei in der Lage gewesen, Angaben über
den Angriff des Geschädigten gegen den Beschwerdeführer und die ersten Sekunden
danach zu machen. Er führt aus, die Schilderungen des Zeugen E.________ seien
als "unbewusste Lückenfüllung" zu interpretieren (Beschwerde S. 22 f.), ohne
jedoch im Einzelnen darzutun, inwiefern die Beweismittel, insbesondere die
Aussagen der verschiedenen Zeugen und der Beteiligten, von der Vorinstanz
willkürlich gewürdigt worden seien. Dies wäre jedoch am Beschwerdeführer
gelegen, und er hätte alsdann substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten und
die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar
sei (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Seine
Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
1.5.2 Näher einzugehen ist auf die ausreichend begründete Rüge des
Beschwerdeführers, wonach die Feststellungen der Vorinstanz, er habe während
ca. zehn Sekunden gegen den Geschädigten getreten, unter Berücksichtigung der
Videosequenzen aktenwidrig seien (Beschwerde S. 17). Die Vorinstanz hat
ausgeführt, der Beschwerdeführer und X.________ hätten "während rund zehn
Sekunden" auf den Geschädigten eingetreten (angefochtenes Urteil S. 57 f. und
S. 69). Die Videosequenz "Provo anfang" dauert von 5:59:38 bis 5:59:47 und
endet, als X.________ den Geschädigten zu Boden bringt. Die Videosequenz
"Nachschlag" dauert von 5:59:56 bis 5:59:59 und hält fest, wie X.________ den
Geschädigten in Richtung von dessen Kopf tritt, während der Beschwerdeführer
zuerst neben dem Geschädigten steht und sich darauf entfernt (vorinstanzliche
Akten HD 3/8). Zwischen beiden Sequenzen besteht ein Unterbruch von neun
Sekunden und der "Nachschlag" dauert drei Sekunden. Unklar ist, wie die
Vorinstanz die erwähnte Zeitspanne von rund zehn Sekunden bemessen hat,
insbesondere, ob diese die Schläge von X.________ mitumfasst, als sich der
Beschwerdeführer vom Ort abzusetzen begann. Dies kann jedoch dahingestellt
bleiben. Bei der festgestellten Dauer handelt es sich nach den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid - "während rund zehn Sekunden" - offensichtlich um eine
ungefähre Angabe. Indem die Vorinstanz den Angriff auf rund zehn Sekunden
bemessen hat, ist sie somit nicht in Willkür verfallen. Im Übrigen ist
vorliegend eine auf die Sekunde genaue Rekonstruktion der Auseinandersetzung
weder möglich noch relevant. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
1.5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei in
willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass die beim Geschädigten
festgestellten Verletzungen einzig auf den Übergriff zurückzuführen sind
(Beschwerde S. 24 ff.).
Beim Geschädigten, der sich im Zeitpunkt der Spitaleinlieferung im Koma befand,
wurde nach der Feststellung der Vorinstanz ein Schädelhirntrauma mit schwerer
Schädigung im Bereich des Mittelhirns diagnostiziert. Seine Arme und Beine
waren während längerer Zeit gelähmt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sein
Zustand, bei dem die Steuerung der Körpertemperatur, der Blutdruck sowie auch
der Wasserhaushalt beeinträchtigt gewesen seien, gemäss einem ärztlichen
Bericht typisch für die von ihm erlittenen Verletzungen sei, insbesondere für
Verletzungen im Bereich des Mittelhirns. Deshalb bestehe trotz der wenigen
äusserlich sichtbaren Verletzungen kein Zweifel darüber, dass die Schädigungen
die Folge der massiven Fusstritte und des Umstandes seien, dass X.________ dem
Geschädigten auf den Kopf gesprungen sei. Gleichzeitig hat die Vorinstanz eine
allfällige konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten (Mumpserkrankung)
als reine Spekulation verworfen (angefochtenes Urteil S. 56 f.). Damit ist sie
nicht in Willkür verfallen. Deshalb konnte sie auch willkürfrei in
vorweggenommener Beweiswürdigung die beiden Beschuldigten als alleinige Urheber
der festgestellten Verletzungen qualifizieren und von der Einholung eines
Gutachtens absehen, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in Notwehr gehandelt zu haben.
Mit den Fusstritten habe er verhindern wollen, dass sich der Geschädigte
vollständig erhebe und gegen ihn vorgehe. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Geschädigte nach dem Straucheln keine Gefahr mehr für den
Beschwerdeführer dargestellt habe, die Notwehrsituation habe demnach auch nach
dem Sturz weiter bestanden. Der Entscheid der Vorinstanz verletze Art. 15 und
16 StGB (Beschwerde S. 27 ff.).

2.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz konnte sich der Beschwerdeführer
nach dem Angriff des Geschädigten berechtigterweise wehren und durfte
X.________ ihm Hilfe leisten. Die Vorinstanz hat somit in dieser Phase des
Geschehens eine Notwehrsituation bejaht. Gemäss den weiteren Ausführungen der
Vorinstanz war der Angriff des angetrunkenen Geschädigten nach dessen Sturz auf
den Boden erfolgreich abgewehrt und ging ab diesem Zeitpunkt vom Geschädigten
keine grössere Gefahr mehr aus. Die Beschuldigten wollten sich ab diesem
Zeitpunkt nicht verteidigen, sondern den Geschädigten bestrafen bzw. ihm einen
Denkzettel verpassen. Die Vorinstanz verneinte aus diesem Grund eine
Notwehrsituation und einen Notwehrexzess. Soweit der Beschwerdeführer
behauptet, nach dem Sturz des Geschädigten hätten sie mit dem Willen zur
Verteidigung auf den Geschädigten eingetreten, richtet er sich gegen
tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne allerdings darzutun, in
welcher Hinsicht diese willkürlich seien. Inwiefern die Vorinstanz bei der von
ihr festgestellten Sachlage Art. 15 und 16 StGB betreffend rechtfertigende und
entschuldbare Notwehr verletzt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und
ist nicht ersichtlich. Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff
andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung
einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch
das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4
f.). Dabei kommt es nicht auf die formelle Vollendung des im Angriff liegenden
Deliktes an, sondern auf die tatsächliche Beeinträchtigung des bedrohten Gutes
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 3. Aufl. 2005,
§ 10 N. 70). Keine Notwehr darf mehr geübt werden, wenn der Angriff wirksam
abgewehrt worden ist (BGE 99 IV 187 S. 188 f.). Gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz mussten die Beschuldigten nicht damit rechnen, dass sich der
angetrunkene Geschädigte sofort wieder erheben würde, und es stand nach seinem
Sturz durch sein Verhalten keine weitere Verletzung unmittelbar bevor. In
diesem Zeitpunkt war der Angriff demnach abgewehrt, und eine Notwehrsituation
lag nicht mehr vor. Zudem handelten die Beschuldigten in der Folge ohne
Verteidigungswillen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
Bundesrecht (Art. 15 und 16 StGB) verletzt, ist daher abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Planung der Tat habe nicht
existiert, und sie seien nicht koordiniert vorgegangen, weshalb die Annahme der
Vorinstanz, es habe eine Mittäterschaft bestanden, Bundesrecht verletze
(Beschwerde S. 31 ff.).

3.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In
subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen
Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich
zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz
genügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit
Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch
wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat,
vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und
sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93).

3.3 Nach der Feststellung der Vorinstanz traten beide Beschuldigte während rund
zehn Sekunden auf den Geschädigten ein und versetzten ihm zahlreiche massive
Fusstritte, wobei auch der Beschwerdeführer dessen Kopf traf, wenn auch weniger
oft als X.________. Dieser sprang dem Geschädigten zusätzlich auf den Kopf. Als
der Geschädigte sich nicht mehr bewegte, entfernte sich der Beschwerdeführer in
Richtung Bahnhofstrasse. X.________ begab sich zum Tisch, kehrte zum
Geschädigten zurück und trat ihm schliesslich noch etwa zweimal mit voller
Wucht in den Kopf (angefochtenes Urteil S. 22, 29 ff. und 49 ff.).

3.4 Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb
Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrages. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, eine gemeinsame Tatplanung und ein
gemeinsames Tatvorgehen seien nicht gegeben, weshalb keine Mittäterschaft
vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch an spontanen, nicht geplanten
Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Marc
Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 10 vor Art. 24
StGB). Aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten vor der
Auseinandersetzung zusammen assen, dabei durch den Geschädigten gestört wurden
und schliesslich der Beschwerdeführer angegriffen wurde, wobei X.________ ihm
sofort zu Hilfe eilte, erhellt, dass sie gemeinsam und nicht etwa unabhängig
voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Auch verletzt die Annahme
der Vorinstanz, die letzten Tritte von X.________ hätten sich in zeitlicher,
räumlicher und sachlicher Hinsicht dem vorangegangenen Geschehen unmittelbar
angeschlossen, weshalb diese auch dem Beschwerdeführer anzurechnen seien, nicht
Bundesrecht. Die Tritte erfolgten kurze Zeit später am selben Ort. Zudem waren
Art und Weise des Vorgehens mit dem vorangegangenen Übergriff vergleichbar. Da
gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die Beschuldigten nach dem Sturz des
Geschädigten sich nicht mehr verteidigen, sondern ihn bestrafen und ihm einen
Denkzettel verpassen wollten, ist davon auszugehen, dass auch die weiteren
Schläge durch X.________ vom gemeinsamen Tatentschluss getragen und vom
Beschwerdeführer gewollt waren. Dass die Beschuldigten nicht gleichzeitig den
Tatort verliessen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung. Die Vorinstanz
habe nicht berücksichtigt, dass er übermüdet und unter der Wirkung von Alkohol
und Cannabis gestanden sei. Völlig unberücksichtigt geblieben sei der Umstand,
dass er in einer Notwehrsituation gehandelt habe und der Geschädigte ein
Mitverschulden trage. Auch habe er ein vollumfängliches Geständnis abgelegt.
Dieses sei erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe ihm
zu Unrecht eine erhöhte Strafempfindlichkeit abgesprochen. Seine Ausbildung
würde durch eine längere Freiheitsstrafe zunichte gemacht. Schliesslich sei die
Verfahrensdauer zu Unrecht lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt worden
(Beschwerde S. 35 ff.).

4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV
101 E. 2 S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295).

4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
eingehend gewürdigt. Sie hat sich differenziert mit den objektiven und
subjektiven Verschuldenskomponenten auseinandergesetzt und die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt.
4.3.1 Betreffend die Schuldfähigkeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass der
Beschwerdeführer nicht übermässig viel Alkohol getrunken hatte und eine
Blutalkoholkonzentration von nicht über 2 Promillen aufwies. Bei einer
Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine Vermutung für
die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Als grobe Faustregel kann davon
ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2
Promillen keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E.
1b S. 50 f.). Die Vorinstanz hat deshalb zwar eine durch den Alkohol bedingte
Enthemmung leicht strafmindernd berücksichtigt, jedoch eine verminderte
Schuldfähigkeit verneint, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
zu beanstanden ist.
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 35), die Vorinstanz
habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass er seinen Fluchtweg habe sichern
wollen und eine Notwehrsituation bestanden habe, erschöpft sich die Beschwerde
in einer unzulässigen, appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz habe ein
Mitverschulden des Geschädigten nicht berücksichtigt, legt er nicht im
Einzelnen dar, worin ein solches zu erblicken wäre. Unklar ist, welches
konkrete Verhalten des Geschädigten in welcher Phase des Geschehens die
Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt
hat. Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs.
2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht
einzutreten ist.
4.3.3 Die Vorinstanz hat sodann auch das Geständnis des Beschwerdeführers,
dessen offensichtliche Reue und korrektes Verhalten im Untersuchungsverfahren
leicht strafmindernd berücksichtigt. Sie hat keinen Anlass gesehen, das
Geständnis des Beschwerdeführers in erhöhtem Grade zu berücksichtigen. Ihre
diesbezüglichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil S. 87 f.) sind
nachvollziehbar, und das Geständnis hat sie nicht in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet. Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das
Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits in der ersten Einvernahme ein
vollumfängliches Geständnis abgelegt zu haben (Beschwerde S. 35 f.),
unzutreffend ist. Einerseits hat der Beschwerdeführer anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme ausgeführt, er habe den
Geschädigten nicht am Kopf treffen können (vorinstanzliche Akten HD 5/13 S. 4).
Andererseits hat er immer wieder geltend gemacht, in Notwehr gehandelt zu
haben.
4.3.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte
Strafempfindlichkeit abgesprochen, was nicht zu beanstanden ist. Der
Beschwerdeführer übersieht bei seiner Kritik, dass jedes Strafverfahren - neben
dem Schuldspruch und der Sanktion - zusätzliche Belastungen mit sich bringt.
Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind
hier nicht gegeben. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind
eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion. Die Rüge ist
unbegründet und deshalb abzuweisen.
4.3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine erhebliche Verletzung des
Beschleunigungsgebotes geltend. Diesbezüglich verweist er jedoch einzig auf die
Verfahrensdauer von über vier Jahren, ohne darzutun, weshalb die Dauer unter
den konkreten Umständen und unter Berücksichtigung der Behandlung des Falls
durch die Behörden nicht angemessen erscheinen sollte (Beschwerde S. 37). Seine
Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.3.6 Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht
stand.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner
Bedürftigkeit auszugehen, diese ausreichend belegt ist (BGE 125 IV 161 E. 4 S.
164 f.) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Dem
Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist
aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art.
64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Faga