Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.894/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_894/2008 /hum

Urteil vom 11. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Dr. Thomas Wyler,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsbeschluss (Betrug, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Rekurskammer, vom 15. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ein Strafverfahren wegen
Prozessbetrugs, Falschbeurkundung, Anstiftung zur Gehilfenschaft zum
Prozessbetrug, falscher Beweisaussage als Partei und Anstiftung zu falschem
Zeugnis eingestellt wurde.

In Bezug auf die Frage der Legitimation beruft sich die Beschwerdeführerin auf
Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 4 und Ziff. 5 BGG (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).
Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist sie
indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Ziff. 4 der erwähnten
Bestimmung. Da sie durch die angezeigten Straftaten nicht in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG), ist sie auch nicht Opfer im Sinne von Ziff. 5 der
genannten Bestimmung. Als Geschädige, die nicht Opfer ist, ist sie zur
vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).

Die Beschwerdeführerin kann als Geschädigte die Verletzung von
Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt. Zulässig sind dabei nur Rügen, die formeller Natur sind und von der
Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung
hat die in der Sache selber nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 117 Ia 90
E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Die Beschwerde beschränkt sich zur Hauptsache auf
unzulässige Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 5-7 Ziff. 5). Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Staatsanwaltschaft habe
ihr anlässlich der Einvernahme des Beschwerdegegners keine Gelegenheit gegeben,
anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Dadurch seien Art. 8 Abs. 1
und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden (Beschwerde S.
6 lit. E, S. 7 Ziff. 5.4 und S. 19 Ziff. 9.6). Der Beschwerdeführerin schwebt
bei diesem Vorbringen offenbar der Anspruch eines Angeschuldigten vor, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, welcher Anspruch sich insbesondere aus Art.
6 Ziff 1 EMRK ergibt. Inwieweit dadurch, dass einer Geschädigten kein Recht
eingeräumt wird, Fragen an den Angeschuldigten zu stellen, eine der genannten
Bestimmungen der BV bzw. der EMRK verletzt worden sein könnte, ergibt sich aus
der Beschwerde nicht. Diese genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG nicht. Auch darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt,
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn